Skip to main content
  • Wirtschafts­strafrecht

    Wir unterstützen Sie in schwierigen Zeiten

Wirt­schafts­strafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist einer der Bereiche im Strafrecht der durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung überdurchschnittlich weiter entwickelt und ausgeweitet wird. Bezeichnend für die Komplexität des Wirtschaftsstrafrechts ist der Umstand, dass es bei den Landgerichten spezielle, für das Wirtschaftsstrafrecht zuständige Kammern gibt und zudem sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften, u.a. in Würzburg, gebildet wurden.

Wirtschaftskriminalität ist die Bezeichnung für Straftaten, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen. Das Wirtschaftsstrafrecht befindet sich in einem ständigen Wandel, da die kriminellen Erscheinungsformen mit der jeweils geltenden Wirtschaftsordnung in einem engen Zusammenhang stehen und sich den geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten ständig anpassen (Internet). Strafvorschriften gegen die Wirtschaftskriminalität sind in mehr als 200 Bundesgesetzen verstreut. Neben dem Strafgesetzbuch StGB enthalten vornehmlich Nebengesetze derartige Strafvorschriften. Für das Wirtschaftsstrafrecht sind die Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten zuständig, §74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Teilweise wurden an den Landgerichten sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für das Wirtschaftsstrafrecht gebildet, für das unterfränkische Gebiet beispielsweise in Würzburg. Klassische Wirtschaftsdelikte sind Straftaten u. a. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz (MarkenG), dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Aktiengesetz (AktG), dem Gesetz betreffend Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Handelsgesetz (HGB), nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht. Wirtschaftsdelikte sind darüber hinaus der Subventionsbetrug (§264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (264a StGB), der Kreditbetrug (§265b StGB), der Bankrott, die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283-283 d StGB). Ebenso den Wirtschaftsdelikten zugehörig sind die Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§299-302)und der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§298 StGB).

Brauchen Sie juristischen Beistand?

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Auch der Betrug §263 StGB), der Computerbetrug (§263 a StGB), die Untreue (266 StGB), der Wucher (§291 StGB), die Vorteilsgewährung (§333 StGB), die Bestechung (§334 StGB) und das Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB) gehören zu den Wirtschaftsdelikten, wenn besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens für die Beurteilung des Falles erforderlich sind. Wirtschaftsstrafverfahren sind meist durch ihre Komplexität und umfangreiches Aktenmaterial geprägt. Gerade deswegen ist in Wirtschaftstrafsachen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Ohne die Ermittlungsakten, die nur durch einen Rechtsanwalt eingesehen werden können, ist eine sinnvolle Verteidigung schwer möglich.

Die Entwicklung der Rechtsprechung in Wirtschaftsstrafsachen deutet auf eine Ausweitung der Tatbestände hin. Gerade Unternehmer (insbesondere Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer Aktiengesellschaft) sind, wie wir aus unserer rechtsanwaltlichen Beratung wissen, häufig erstaunt über den Umfang ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Unternehmen. So hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt (vor allem bei Betrugstaten), nach denen der Vertreter des Unternehmens strafrechtlich die Verantwortung trägt, auch wenn er die Straftat selbst gar nicht begangen hat, sondern diese durch Mitarbeiter des Unternehmens begangen wurde. Es ist nach der Rechtsprechung auch möglich Straftaten zu begehen, in dem man einen auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Gewerbebetrieb durch sein Handeln aufrecht erhält. In diesem Zusammenhang wird gerne das etwas sperrige Wort “uneigentliches Organisationsdelikt” verwendet. Unten ist eine Entscheidung des BGH angefügt, bei der ein “uneigentliches Organisationsdelikt” abgelehnt wurde.



Überraschend für viele GmbH-Geschäftsführer sind auch immer wieder die strafrechtlichen Sanktionen, die den Geschäftsführer bei einer Unternehmenskrise treffen können. Der Rechtsanwalt hat bei der Beratung darauf hinzuweisen, dass die vom BGH entwickelten Kriterien zur Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, die die Insolvenzantragspflicht auslöst, deutlich strenger sind, als man in der Praxis erwarten würde. Auch die Bedeutung der Verpflichtung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen wird in der Unternehmenskrise vom Arbeitgeber häufig verkannt. Teilweise verlangt die Rechtsprechung beispielsweise, dass Rücklagen für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden sind, wenn sich eine Krise (insbesondere Liquiditätsengpässe) abzeichnet. Gerade in der Unternehmenskrise sollte der Unternehmer daher rechtzeitig den Rat eines Rechtsanwaltes suchen um strafrechtliche Risiken möglichst gering zu halten.

Das Wirtschaftsstrafrecht und dessen Entwicklung in der Rechtsprechung wird bei den Fortbildungen der Fachanwälte für Strafrecht regelmäßig berücksichtigt.

> BGH zum uneigentlichen Organisationsdelikt