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Strafrechtliche Haftung von Unternehmensverantwortlichen (einzelne Strafgesetze)
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Strafverteidiger
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Betäubungsmittelstrafrecht
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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Jugendstrafrecht
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Die strafrechtliche Haftung Unternehmens-verantwortlicher
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Strafrechtliche Haftung Unternehmensverantwortlicher (einzelne Strafgesetze)
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Ärztlicher Abrechnungsbetrug
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“Agent Provocateur” im Strafrecht
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Strafrecht – § 153a StPO Einstellung des Verfahrens
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Versuchter Mord – Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG
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Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
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Pflichtverteidigung
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Strafrechtliche Haftung von Unternehmensverantwortlichen (einzelne Strafgesetze)
Ihre Rechtsanwälte und Strafverteidiger aus Würzburg informieren Sie über die strafrechtlichen Risiken für Unternehmensverantwortliche. Der Beitrag setzt den ersten Teil zum „Unternehmerstrafrecht“ fort.
Die Kenntnis dieses Beitrags soll dabei helfen, typische Situationen zu vermeiden, die für den Unternehmer eine strafbare Handlungen darstellen könnten und so erst gar nicht in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten.
Der Beitrag befasst sich mit dem Betrug, der Untreue und dem Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Es ist keinesfalls abschließend, soll aber einen Überblick geben über häufig in der Praxis auftretende Situationen.
I. § 263 StGB – Betrug
Der Betrug taucht im Zusammenhang mit der Begehung durch Geschäftsführer oder anderen Unternehmensverantwortlichen oftmals in vier Fallkonstellationen auf:
a) Bei von vornherein auf einem betrügerischem Konzept aufgebauten Unternehmen.
b) In der Startphase oder bei der späteren Kapitalbeschaffung mit mangelhaften, falschen oder unzureichenden Informationen für die Geldgeber (Anleger).
c) Bei Warenbestellungen oder in Auftrag gegebenen Dienstleistungen in der Unternehmenskrise, die wegen fehlender Liquidität (und darauf regelmäßig folgender Insolvenz) nicht mehr gezahlt werden können.
d) Die Verfälschung von Unternehmensbilanzen und sonstigen Umständen zum Zwecke der Verbesserung der Kreditwürdigkeit.
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Zu a)
Das „betrügerische Unternehmen“ erscheint häufig im Zusammenhang mit dem Begriff Schneeballprinzip. Das Konzept beruht in diesem Fall darauf, dass durch die Anwerbung von immer neuen Kapitalgebern unter Verschleierung der für das Unternehmen tatsächlich nicht vorhandenen Gewinnchancen – wegen der Verwendung der Anlagegelder überwiegend zu eigenen Zwecken der Unternehmensinhaber -, die früheren Geldgeber durch das Kapital der Neuanleger zufrieden gestellt werden, ohne dass das Unternehmen wirtschaftlich tätig wird.
Die Strafbarkeit der Unternehmensverantwortlichen liegt in derart eindeutigen Fällen auf der Hand. Dabei spielt es keine Rolle, dass es mehrere Verantwortliche gibt, von denen jeweils jeder nur einen Teil der für den Betrugserfolg erforderlichen Handlungen vorgenommen hat.
Sogar relativ unbedeutende Tatbeiträge können zu einer Verurteilung als Täter führen.
In solchen Fällen ist zumeist auch ein besonders schwerer Fall des Betrugs gegeben in Form eines gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs.3 S.2 Nr.1 StGB. Dieser droht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten an.
Ebenfalls nicht außer Acht zu lassen ist der besonders schwere Fall aus § 263 Abs.3 S.2 Nr.3 StGB. Demnach nimmt die Rechtsprechung einen besonders schweren Fall auch dann an, wenn ein Vermögensverlust in Höhe von in etwa 50.000 € bei dem oder den Geschädigten herbeigeführt wird (BGH 48361, NJW 05, 3653; NStZ-RR 07, 269).
Es sollte also von vornherein für den vernünftigen Unternehmer keine Option sein, sich an einem solchen Unternehmensprinzip zu beteiligen.
Zu b)
Schwieriger wird die Beurteilung – vor allem für den jeweils Verantwortlichen – wenn zunächst die Errichtung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes mit Gewinnerzielung im Rahmen der ebenso ordnungsgemäßen Unternehmensführung geplant ist, dieses Ziel jedoch scheitert (Bspw. Durch Insolvenz des Unternehmens) und sich zusätzlich herausstellt, dass die Kapitalgeber nicht vollständig oder falsch über die Risiken informiert waren.
Das Problem für den Unternehmensverantwortlichen liegt darin zu erkennen, welche tatsächlichen Umstände das Risiko des Scheiterns des Unternehmens erhöhen können. Natürlich gibt es die Möglichkeit der Erstellung von Prospekten, in denen die Risiken der Kapitalanlage umfassend beschrieben sind.
Doch erstens müssen die Informationen in den Prospekten vollständig sein und zweitens begründet auch die Verteilung von Prospekten gewisse „Nachsorgepflichten“.
Insbesondere müssen die Informationsprospekte stets aktuell gehalten werden. Die Anleger sind umgehend zu informieren, sobald sich die gewinnrelevante Umstände im Unternehmen ändern. Wann eine Nachinformation notwendig wird ist unter Umständen schwer erkennbar.
Grundsätzlich sollten die Unternehmensverantwortlichen bestrebt sein, sämtliche ihnen bekannte (neue) Informationen, die ansatzweise eine Auswirkung auf die finanzielle Situation des Unternehmens haben können, auch den Kapitalanlegern – unabhängig von der Art der Beteiligung – zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht nur für Neuanleger sondern auch für diejenigen, die in der Vergangenheit investiert und ihre Investition noch nicht zurück erhalten haben. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hat beispielsweise der Vorstand einer Aktiengesellschaft gegenüber Anlegern, die über sog. Genussrechtsverträge am Unternehmen beteiligt sind und Ratenzahlungen an das Unternehmen leisten eine sogenannte Garantenstellung betreffend deren Investitionen.
Das heißt, dass der Vorstand den Anlegern von sich aus zwingend sämtliche Informationen zukommen lassen muss, die risikoerhöhende Auswirkungen auf die Investition haben können.
Unterlässt er dies und realisiert sich das Risiko mit der Konsequenz das die Investition ganz oder teilweise verloren geht und dies durch das Erteilen der Information zu vermeiden gewesen wäre (im Fall des Urteils des LG Würzburg die Ratenzahlungen, die eingezahlt wurden, nachdem der risikoerhöhende Umstand eingetreten war) macht er sich wegen Betruges strafbar.
Auch wenn die Auffassung des Landgerichts Würzburg, die durc hden BGH bestätigt wurde, sehr weit geht zeigt sich, dass eine Tendenz besteht, unternehmerisches Fehlverhalten, das zu einem finanziellen Schaden führt, strafrechtlich zu sanktionieren.
Um eine solche Strafbarkeit im Falle von Investitionsgeschäften zu vermeiden, sollten sich die Verantwortlichen stets im Vorfeld umfassend über ihre Informationspflichten beraten lassen.
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Zu c)
Der Unternehmensverantwortliche muss auch dafür Sorge tragen, dass bei Materialbestellungen in der Unternehmenskrise die Bezahlung gesichert ist oder aber – was unternehmerisch gesehen natürlich problematisch ist – den Geschäftspartner auf die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens bereits vor Vertragsschluss hinweisen.
Bloß vage Hoffnungen auf Geldeingänge oder etwa ein neues Geschäft reichen nicht aus, um die Gerichte davon abzubringen von einem jedenfalls bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Betrugstat auszugehen, wenn tatsächlich eine Warenlieferung oder auch eine erbrachte Dienstleistung nicht mehr bezahlt werden kann.
Zu d)
Es sollte tunlichst unterlassen werden, gegenüber potentiellen Geldgebern wie etwa Banken oder Investoren die eigene Bilanz zu verfälschen oder hierüber falsche Angaben zu machen vor dem Hintergrund, an Geldmittel zu gelangen.
Die Kreditwürdigkeit ist ein wichtiger wertbildender Faktor eines Unternehmens und ist ausschlaggebend für potentielle Investoren und Darlehensgeber. Es handelt sich dabei um eine betrugsrelevante Tatsache i.S.d. § 263 StGB. Sollten an dieser Stelle unwahre Angaben gemacht werden und das Darlehen oder die Investition enttäuscht werden, so steht unweigerlich eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raum.
II. § 266 StGB – Untreue
Die Untreue soll die Ausnutzung einer Vermögensbetreuungsposition bestrafen. Belangt werden soll nach der Vorschrift derjenige, der Vermögenswerte zu betreuen hat und in dieser Position pflichtwidrig das Vermögen natürlicher oder juristischer Personen schädigt.
Der Untreuetatbestand ist sehr weit gefasst und dank seiner ungenauen Formulierung oft Gegenstand von Ermittlungsverfahren im unternehmerischen Bereich.
Untreue ist neben dem Betrug eines der wichtigsten Delikte im Wirtschaftsbereich. Zwar liegen die gemeldeten Straftaten erheblich unter den Fällen des Betrugs, jedoch überschreiten die durchschnittlichen Schäden die des Betrugs im Schnitt um das 15-fache (Fischer StGB, 62. Auflage, § 266, Rn.3).
In beiden Varianten (Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand) setzt Untreue zunächst voraus, dass der Täter ein Vermögensbetreuungspflicht innehat und es aufgrund der Handlung des Täters zu einem Vermögensschaden gekommen ist.
Der Vermögensschaden muss bei fremdem Vermögen eingetreten sein. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass Gesellschaftsvermögen und das Vermögen einer juristischen Person, bspw. einer GmbH den Gesellschaftern und Geschäftsführern stets als (teil-)fremd einzuordnen ist.
Dies gilt selbst für den Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH (BGH NJW 81, 1793).
Die Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus dem Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben.
Um nicht bei der Vielzahl möglicher strafrechtlich relevanter Fälle den Überblick zu verlieren, beschränken wir uns hier auf die für Unternehmensverantwortliche besonders problematischen Fälle. Die Rede ist von den Fällen, die auf den ersten Blick nicht den Eindruck deliktischen Handelns erwecken, sondern sich an der Grenze zum „regulären“ unternehmerischen Handeln bewegen.
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1. Auszahlung unverhältnismäßig hoher Löhne und Boni
Der Fall „Mannesmann“ in den Jahren 2004 bis 2006 hat dafür gesorgt, dass die Untreue in Zusammenhang mit überhöhten Prämienzahlungen für Vorstandsmitglieder gebracht wird.
Das Problem des Falles bestand hier darin, dass Anerkennungsprämien per se nicht pflichtwidrig, geschweige denn verboten sind. Umgekehrt leuchtet es aber ein, dass die Zahlung an Mitarbeiter und Vorstände auch Grenzen haben muss, da diese das Kapital des Unternehmens in der entsprechenden Position merklich schmälern können.
Die Gratwanderung liegt hier zwischen dem unternehmerisch noch erlaubten und einer die Strafbarkeit begründenden Pflichtverletzung.
Als Orientierungspunkt dienen die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften bspw. aus GmbHG und AktG. Hervorzuheben ist allerdings, dass nicht jeder Pflichtenverstoß im Hinblick auf die Besonderheiten unternehmerischen Handelns eine Strafbarkeit begründet.
Das LG Düsseldorf und in einem anderen Fall der BGH deuten an, dass die Pflichtverletzung „gravierend“ sein muss. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimme sich auf Grund einer Gesamtschau im Einzelfall insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Dies zeigt auch die Schwierigkeit auf. Handelt es sich nun um ein Handeln innerhalb des unternehmerisch zulässigen oder um eine strafbare Handlung?
Solche Einzelfallkriterien können jedenfalls sein (BGH, 06.11.2001 – 1 StR 215/01; LG Düsseldorf, NJW 2004, 3275):
– Eine vermögensrelevante Handlung mit fehlender Nähe zum Unternehmensgegenstand
– Unangemessenheit der Handlung im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage
– Fehlende innerbetriebliche Transparenz der Handlung
– das Vorliegen sachwidriger Motive, zum Beispiel die Verfolgung rein persönlicher Präferenz
Der BGH hebt im „Mannesmann-Urteil“ hervor, dass bei ausschließlich nachteiligen Entscheidungen zu Lasten der Gesellschaft, kein Ermessensspielraum mehr besteht (BGH, NJW 2006, 522).
Die oben gezeigten Grundsätze sind also bei der Entscheidung über etwaige hohe Auszahlungen an Mitarbeiter zu beachten.
2. „Kick-Back-Geschäfte“
Strafrechtlich relevant sind die in der unlauteren unternehmerischen Praxis verbreiteten „Kick-Back-Geschäfte“ (zu deutsch Rückvergütungsgeschäft).
Bei einer Form des des Kick-Back-Geschäfts wird ein Vertrag zu deutlich über dem Marktpreis liegenden Konditionen abgeschlossen. Im Anschluss erhält der Auftraggeber die Differenz zwischen dem regulären Preis und dem überhöhten Preis zumeist bar zurück. Dieses Verhalten geht unweigerlich zulasten des Gesellschaftsvermögens und erfüllt in der Regel den Treuebruchtatbestand.
Eine andere Form bildet der Abschluss eines Vertrages zu besonders günstigen Konditionen. Im Anschluss erhält der Vertriebsmitarbeiter die Differenz zum Marktpreis zurück.
In der Praxis kommt es gerade im Bereich der Fondsvermittlung zu Kick-Back-Geschäften, insbesondere dann, wenn Berater oder Banken von den Produktanbietern eine Provision für den Verkauf einer Anlage erhalten und zwar aus den Beiträgen der Anleger an die Kapitalanlagegesellschaft. Ein solches Geschäft ist grundsätzlich nicht unbedingt strafbar, allerdings hat der BGH entschieden, dass die Anleger über solche Kick-Back-Zahlungen aufzuklären sind (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05), da ansonsten Schadensersatzansprüche entstehen können. Denn der Anleger weiß kann sonst nicht wissen, ob der Berater die Anlage nur wegen der Provision bzw. der Kick-Back-Zahlung empfohlen hat.
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3. Eingehung unvertretbarer Risiken
Die Gefahr sich strafbar zu machen ist besonders hoch in einem Geschäftsbereich, in dem es schon der Natur der Sache nach zu risikoreichen Geschäften und Entscheidungen kommt.
Dies ist zum Beispiel bei der Leitung einer Kapitalgesellschaft häufig der Fall. Hier entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Strafandrohung des § 266 StGB und der Notwendigkeit auch risikoreicher unternehmerischer Entscheidungen.
Oftmals ist es nicht abzuschätzen, ob eine Maßnahme zu Gewinn oder Verlust führt, so zum Beispiel bei Sanierungsmaßnahmen, Investitionen oder Spekulationsgeschäften.
Ein in der Praxis häufiger Fall ist die Vergabe von risikoreichen Krediten. Die Kreditvergabe ist von Natur aus mit gewissen Risiken behaftet. Eine Untreue kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn hierzu noch weitere das „normale Risiko“ erhöhende Umstände hinzu kommen. Jedenfalls setzt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB voraus, dass eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken durch den Entscheidungsträger voraus (BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 280/99).
Anhaltspunkte können nach Fischer (63. Auflage, § 266 Rn. 71) zum Beispiel sein:
– Mangelhafte Information der Mitgesellschafter über die Umstände für die Kreditvergabe
– Kreditvergabe zum eigenen Nutzen oder außerhalb der Entscheidungsbefugnis
– Handeln entgegen kaufmännischer Sorgfalt bei äußerst gesteigertem Verlustrisiko
– Unzureichende Prüfung von Kreditsicherheiten
– Das eingehen von „Klumpenrisiken“, sprich der kumulativen Häufung von Ausfallrisiken
Abschließend ist die Eingehung von Risikogeschäften zwar gängige Geschäftspraxis und grundsätzlich auch erlaubt, dennoch ist es essentiell, hierbei transparent und sorgfältig mit dem Risiko gegenüber Mitgesellschaftern und Vertragspartnern umzugehen, um sich nicht dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt zu sehen.
Zwar stellt die Untreue „lediglich“ ein Vergehen dar, allerdings ist schon wegen seiner Undurchsichtigkeit und der Vielzahl von denkbaren strafbaren Handlungen die Beiziehung eines Rechtsanwalts ratsam. Dieser kann nach Akteneinsicht eine genaue Einschätzung der strafrechtlichen Situation vornehmen.
III. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Gemäß § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und andere Arbeitgeberanteile der entsprechenden Stelle vorenthält oder hierüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
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1. Scheinselbständigkeit
In der Unternehmenspraxis wird gerne auf selbstständige Mitarbeiter für bestimmte Arbeitsbereiche zurückgegriffen. Dies kann aus Kostengründen sinnvoll sein oder aber den Mitarbeitern soll ein größerer Freiraum zugestanden werden.
Oftmals wird aber verkannt, dass abweichend von der Bezeichnung des Vertrages durch die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis vorliegt anstatt einer selbstständigen Tätigkeit. Dann handelt es sich um sogenannte „Scheinselbständigkeit“. Dieses Problemfeld ist der wohl häufigste Anwendungsfall des § 266a StGB und soll daher genauer erläutert werden.
Liegt eine Scheinselbständigkeit vor, hat dies für den oder die Unternehmensverantwortlichen weitreichende Folgen.
Neben erheblichen Nachzahlungen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen plus Säumniszuschläge stehen Geld- und Haftstrafen für Unternehmer und Verantwortliche.
Die Abgrenzung von Arbeitnehmern zu Selbstständigen kann in der Praxis immense Schwierigkeiten bereiten und ist daher wiederkehrend Gegenstand finanz- und strafgerichtlicher Verfahren.
Nach dem 2017 neu eingefügten § 611a BGB liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt nach der Norm von der Eigenart der Tätigkeit ab.
Um dies alles festzustellen ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Auch die selbständige Arbeit zeichnet sich durch bestimmte Merkmale aus. Diese sind insbesondere die Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Der Einfachheit halber sollen die maßgeblichen aber nicht abschließenden Kriterien kurz gegenüber gestellt werden.
Der (abhängige) Arbeitnehmer zeichnet sich aus durch:
– Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort, auch eingeschränkt fachlich.
– Die Eingliederung in den Betrieb durch z.B. die Überlassung von Arbeitsgeräten, eines Büros, die Vertretungspflicht für Kollegen, Einordnung in die Hierarchie des Arbeitgebers und die Eingliederung in einen Arbeitsplan.
– Die Leistungserbringung in eigener Person, insbesondere keine Möglichkeit oder Erlaubnis zur Erledigung der Arbeit durch eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer.
– Die Verpflichtung, angebotene Aufträge und Arbeiten anzunehmen.
– Die Aufnahme in einen verpflichtenden Dienstplan, insbesondere ist hier die einseitige Einteilung durch den Arbeitgeber möglich.
– Eine feste und sichere, erfolgsunabhängige Vergütung.
– Die Gewährung von Urlaub durch den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber.
– Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
– Berichterstattungspflichten
Der Selbständige bildet sozusagen die Kehrseite des abhängigen Arbeitnehmers.
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Der Selbständige zeichnet sich aus durch:
– Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht. Eine Festlegung des zeitlichen Rahmens und der Örtlichkeit ist jedoch zulässig, soweit dies für den Auftrag notwendig ist.
– Die Nutzung eigener Betriebsmittel, eigener Räumlichkeiten und den Einsatz eigenen Kapitals.
– Die Beschäftigung eigener Mitarbeiter und Subunternehmer. Er hat die Befugnis zum Einsatz von Hilfspersonen.
– Die Möglichkeit Aufträge abzulehnen oder die Auftragsbedingungen mitzugestalten.
– Unternehmerisches Auftreten am Markt durch eigene Werbemaßnahmen und Kundenakquisition.
– Ein Stundenhonorar, projektbezogene Vergütung und Ausweisen von Mehrwertsteuer.
– Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes.
– Ein unternehmerisches Risiko. Der Selbständige setzt eigene Kapitalmittel und Arbeitskraft ein ohne sich eines Verdienstes unbedingt sicher zu sein.
Die oben genannten Punkte sind allseits nur Indizien und keineswegs abschließend.
Zur Feststellung kann es oftmals auch hilfreich sein, einen Vergleich zu den anderen Beschäftigten im Betrieb anzustellen. Wird der vermeintlich Selbständige überwiegend gleich behandelt wie die sonst unstreitig abhängig Beschäftigten, so kann dies ein starkes Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft sein.
Sollten für Sie als Unternehmer oder auch als Arbeitnehmer Zweifel bestehen über ihren arbeitstechnischen Status, so kann es ratsam sein, im Vorfeld die Frage durch die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung klären zu lassen. Die deutsche Rentenversicherung stellt hierfür ein Prüfungsverfahren zur Verfügung, welches auf Antrag durchgeführt wird. Die Entscheidung der Clearingstelle ist zwar nicht bindend für Staatsanwaltschaft oder Gericht, kann jedoch ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen entweder abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit sein.
Darüber hinaus kann ein Fachanwalt für Straf- und/oder Arbeitsrecht Ihnen Auskunft geben über den Status zweifelhafter Arbeitsverhältnisse. Es ist jedenfalls ratsam, als Arbeitgeber gut über die Beschäftigungsverhältnisse informiert und auch abgesichert zu sein um sich nicht wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und der damit häufig zusammenhängenden Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu bringen.
2. Arbeitnehmer-Überlassung
Vorsicht im Hinblick auf § 266a StGB ist auch bei der sogenannten Arbeitnehmer-Überlassung geboten im Sinne des § 1 S. 1 AÜG. Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nicht nur der Erlaubnis der zuständigen Behörde sondern auch einer korrekten Abführung des Arbeitsentgeltes. Dabei kann die Einordnung des abführungspflichtigen Arbeitgebers oftmals undurchsichtig sein.
Selbst wenn die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer gänzlich in den Entleiherbetrieb eingeordnet sind und die Arbeit nur nach den Weisungen des Entleihers ausführen bleibt der Verleiher abführungspflichtig.
Bei nach § 9 AÜG nicht erlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist neben dem Verleiher auch der Entleiher abführungspflichtig, bspw. wenn dem Verleiher die entsprechende Erlaubnis fehlt.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 266a StGB nicht verliert, wer die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer von Dritten vornehmen lässt.
Die hier genannten Beispiele und Fälle sind natürlich nicht abschließend. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne individuell im Rahmen einer Compliance-Beratung.
Thomas Steur
Rechtsanwalt | Strafverteidiger
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