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Die strafrechtliche Haftung von Unternehmensverantwortlichen insbesondere Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten
Die Tätigkeit als Verantwortlicher eines Unternehmens, sei es als Geschäftsführer einer GmbH oder auch einer OHG, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Aufsichtsrat, birgt neben den wohl eher bekannten zivilrechtlicher Haftungsrisiken auch erhebliche strafrechtliche Risiken, die häufig, insbesondere bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit als Unternehmensverantwortlicher, verkannt werden. Das höchste Risiko Straftaten zu begehen besteht dabei in Situationen, in denen das Unternehmen selbst „gezwungen“ ist ein höheres Risiko einzugehen, also vor allem bei hohem Konkurrenzdruck und bei mangelnder Liquidität, sei es in der Phase der Unternehmensgründung oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz. Der Wunsch, das grundsätzlich erfolgversprechende Projekt durchzusetzen oder ein etabliertes, vielleicht sogar namhaftes Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu retten, verbunden mit der Hoffnung, dass „es schon gut gehen wird“, verführt häufig dazu, die Grenze zu strafrechtlich relevantem Verhalten zu überschreiten. Dessen ist man sich in der jeweiligen Situation regelmäßig gar nicht so bewusst – abgesehen vielleicht von dem „unguten Gefühl“. Leider kommt es hierauf später im (Wirtschafts-)Strafprozess – wie die Erfahrung zeigt – nicht oder nur selten an, da man hinterher immer klüger ist, und der Kenntnisstand des Verantwortlichen und dessen Motive für oder gegen eine unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung nur schwer zu vermitteln ist. Überspitzt formuliert kann man sagen, dass die Justiz davon ausgeht, dass ein Unternehmensverantwortlicher das was er wissen muss (und das ist sehr viel), auch gewusst hat.
Gerade in der Unternehmenskrise empfiehlt es sich daher präventiv anwaltlichen Rat einzuholen um Straftaten zu vermeiden. Die Anforderungen, die beispielsweise § 266a StGB an den Arbeitsgeber/Unternehmensverantwortlichen stellt, sind ohne anwaltlichen Rat kaum zu überblicken.
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Wer in welcher Position (strafrechtlich) Verantwortlicher eines Unternehmens sein kann, hängt auch von den unterschiedlichen Straftatbeständen ab um die es im konkreten Fall geht.
Grundsätzlich sind dies natürlich die Geschäftsführer und Vorstände aber auch Personen, denen Verantwortungsbereiche innerhalb des Unternehmens übertragen wurden.
Um Missverständnissen vorzubeugen: natürlich kann sich jeder Mitarbeiter eines Unternehmens strafbar machen, wenn er das strafbare Handeln der Unternehmensverantwortlichen erkennt und diese dabei, sei es auch nur durch Tätigkeiten, die der Fortführung des Unternehmens dienen, unterstützt. Dies gilt vor allem bei Betrieben die von vorn herein (wie es die Rechtsprechung ausdrückt) auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sind.
Die Folgen für die Verantwortlichen können je nach Ausmaß von einer Geldstrafe bis mehrjährigen Haftstrafe reichen. Daneben können in bestimmten Bereichen Berufsverbote stehen, die für den Einzelnen das „unternehmerische Aus“ bedeuten können. Zu nennen ist hier vor allem § 6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG.
Wir wollen deshalb im Folgenden einen kurzen Überblick über häufig vorkommende Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Unternehmensverantwortlicher geben, Risiken aufzeigen und grundsätzliche Hinweise geben, was in einer solchen Position zu beachten ist. Der Beitrag richtet sich also überwiegend an Unternehmer, die sich einen Überblick über mögliche strafrechtliche Risiken verschaffen wollen.
All dies ersetzt selbstverständlich nicht die individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Überblick über die Haftung als Unternehmer
Die wirtschaftliche Betätigung zeichnet sich dadurch aus, dass Informationsbesitz, Entscheidungsmacht und Ausführungstätigkeit regelmäßig auseinanderfallen. So kann sich schnell ein System „organisierter Unverantwortlichkeit“ ergeben (LK-StGB/Schünemann, Vor § 25 Rn. 21).
Als Unternehmensverantwortlicher gibt es dennoch eine Vielzahl denkbarer Haftungsrisiken, die eine Täterschaft oder Teilnahme an einer unternehmensbezogenen Straftat begründen können.
Es soll also zuallererst ein kurzer Überblick gegeben werden, welcher Personenkreis im Unternehmen sich strafbar machen kann und nach welchen Vorschriften und Kriterien dies geschieht.
1. Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung
Zunächst kann sich eine Haftung aus § 14 StGB, § 9 OWiG ergeben, der sogenannten Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung.
Gemäß § 14 StGB, § 9 OWiG ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf Organe, Vertreter und Beauftragte anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihnen, aber beim Vertretenen vorliegen.
Im Klartext bedeutet dies, dass bei Verwirklichung einer Straftat „durch“ das Unternehmen, welches als juristische Person selbst nicht Täter sein kann, sich stattdessen dessen Vertreter strafbar machen können.
Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH führt die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht ab. Die GmbH weist das besondere persönliche Merkmal „Arbeitgeber“ auf, welches der Geschäftsführer nicht innehat. Durch § 14 StGB, § 9 OWiG wird ihm dies zugerechnet, sodass er als Handelnder zur Verantwortung gezogen werden kann.
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Das Fehlen solcher Merkmale schützt also nicht vor der Strafbarkeit der Unternehmensverantwortlichen.
Als verantwortliche Personen in diesem Sinne kommen unter anderem in Betracht:
– Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder einer AG, eines Vereins, oder einer Stiftung
– Gesellschafter einer oHG
– Komplementäre einer KG
– Der Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG
– Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
– Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft
– Der Director einer „Limited“
– Das Leitungsorgan bzw. die Mitglieder des Leitungsorgans einer Societas Europea (SE)
– Gesellschafter einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
– Sonstige Personen, die zur Unternehmensleitung bestellt worden sind
Dabei kommt es nach neuerer Rechtsprechung nicht darauf an, ob das Organ im Innenverhältnis bedeutsame Kompetenzen hat. Auch „Strohmänner“ und andere Scheingesellschafter sind nach Auffassung des BGH demnach haftbar (BGH, 13.10.2016 – 3 StR 352/16).
2. Mittelbare Täterschaft
Unternehmensverantwortliche können sich auch als mittelbare Täter gemäß § 25 Abs.1 Alt.2 StGB strafbar machen. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der sogenannte Hintermann, den Vordermann als „Werkzeug“ instrumentalisiert. Der Hintermann nutzt dabei die tatsächlich oder rechtlich unterlegene Stellung des Vordermanns aus und beherrscht das Geschehen kraft Willensherrschaft.
Häufige Fälle im Unternehmen sind solche, bei denen der Vorgesetzte die (berufsbedingte) Zwangslage oder Irrtümer seiner Mitarbeiter ausnutzt, und durch diese dann Straftaten begangen werden.
Beispiel: Der Geschäftsführer weist seine Mitarbeiter an, Chemieabfälle in einem örtlichen Gewässer zu entsorgen. Er behauptet wahrheitswidrig gegenüber den Mitarbeitern, eine behördliche Erlaubnis hierfür liege vor.
Hier unterliegen die Mitarbeiter einem Irrtum (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 16 Abs.1 S.1 StGB analog), sind also nicht strafbar. Der Vorgesetzte hingegen ist als Hintermann gemäß § 25 Abs.1 Alt.2 StGB strafbar.
In extremen Fällen möchte der BGH die Verantwortlichkeit von Vorgesetzten auch dann annehmen, wenn die Mitarbeiter voll verantwortlich handeln, also keinem Defizit (Irrtum) unterliegen. Diese Fälle laufen unter dem Stichwort „normative Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft“ (BGH wistra 1998, 148 <150>; BGHSt 48, 331 <342 f.>; Mit Anmerkung beim „Mauerschützenfall“ BGHSt. 40, 218). Auch wenn dieses Problem äußerst umstritten ist, ist nicht auszuschließen, dass je nach Organisationsstruktur des Unternehmens und Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber eine Täterschaft begründet werden könnte.
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3. Mittäterschaft
Zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung ist auch die Mittäterschaft gemäß § 25 Abs.2 StGB denkbar. Tathandlungen verschiedener Unternehmensbeteiligter können untereinander über § 25 Abs.2 StGB zugerechnet werden. Dies erfordert allerdings einen gemeinsamen Tatplan. Es reicht also nicht, dass einzelne Unternehmensverantwortliche strafrechtliche relevante Handlungen unabhängig und ohne Wissen voneinander vornehmen, um als Mittäter zur Verantwortung gezogen zu werden.
4. Strafbarkeit durch Unterlassen
Gerade im Bereich des Verkaufs von pharmazeutischen oder anderen Produkten mit komplizierter chemischer Zusammensetzung ist der Strafbarkeit wegen Unterlassens gemäß § 13 StGB Beachtung zu schenken. Dieser Problemkreis spielt also im Rahmen der Produkthaftung eine Rolle.
Wichtige Voraussetzungen für eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist die „Quasi-Kausalität“ und die Garantenstellung.
Ein berühmtes Beispiel des BGH – der „Lederspray-Fall“ – soll die Problematik erläutern:
In diesem Fall waren die Geschäftsführer einer GmbH angeklagt wegen Körperverletzungsdelikten durch Unterlassen. Die GmbH brachte ein Schuhputzmittel auf den Markt, das in Treibgasdosen verpackt war. In der darauffolgenden Zeit gingen Meldungen über schwere Gesundheitsschäden, bis hin zu lebensbedrohlichen Lungenödemen, ein. Die Verantwortlichen leiteten Untersuchungen ein, welche aber ohne konkreten Erfolg blieben. Die Geschäftsführer entschieden daraufhin, das Produkt nicht zurückzurufen, sondern weitere Untersuchungen vorzunehmen und Warnhinweise an den Dosen anzubringen. Entscheidungen des Gremiums wurden mit der Mehrheit der Stimmen herbeigeführt.
Dieser Fall wirft mehrere Probleme bezüglich der Strafbarkeit der Geschäftsführer auf. Die Geschäftsführer waren hier potentielle Täter einer strafbaren Handlung durch den Vertrieb des Produkts. Nach Bekanntwerden der ersten Schäden verlagerte sich die Vorwerfbarkeit dann allerdings nicht mehr auf den Vertrieb (Handlung), sondern auf das Unterlassen einer Rückrufaktion.
Eine Unterlassensstrafbarkeit kann nur begründet werden, wenn die Abgabe der Stimme quasi-kausal für die Körperverletzungen sind. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn der Erfolg auch eingetreten wäre, selbst wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre. Viele Entscheidungen eines Unternehmens basieren auf Beschlüssen der Organmitglieder, sodass sich Besonderheiten ergeben.
Es sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
Stimmt ein Mitglied gegen einen Rückruf, so kann sich dieser strafbar machen. Den Einwand, selbst bei Abstimmung für den Rückruf, hätte dieser wegen der Entscheidung der anderen auch mit der Stimme des Betroffenen keine Mehrheit erlangt, lässt der BGH nicht zu.
Der BGH rechnet die einzelnen Stimmen den mehrheitlich Abstimmenden über § 25 Abs.2 StGB wechselseitig zu. Jeder Einzelne sei dazu verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um den (Rückruf)Beschluss herbeizuführen (BGHSt 37, 106 <129>).
Stimmt ein Gremiumsmitglied für den Rückruf, so ergibt sich für diesen in Konsequenz der obigen Grundsätze keine Strafbarkeit.
Bei Enthaltung ergibt sich im Grundsatz dann ebenfalls keine Haftung. Denkbar ist hier aber eine sukzessive Mittäterschaft durch Billigung des Beschlusses.
Bezüglich der Garantenstellung ergibt sich Folgendes:
Der BGH nahm eine Garantenstellung der Geschäftsführer kraft Ingerenz an. Ingerenz bedeutet die Verantwortung für die Schaffung einer Gefahrenquelle durch pflichtwidriges Vorverhalten.
Im Einzelfall kann eine sogenannte Ressortverantwortlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausscheiden lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der konkrete Geschäftsführer nur einen bestimmen Verantwortungsbereich betreut und hieraus Handlungspflichten nur bezüglich dieses Ressorts begründet werden.
Dies soll nach BGH jedoch nicht in Ausnahmesituationen gelten, in denen sich jedes Mitglied der Körperschaft berufen fühlen sollte. Im Lederspray-Fall ging der BGH eben davon aus, dass bei der Befürchtung massiver Gesundheitsbeeinträchtigungen eine solche Situation vorliegt.
Zusammenfassend ist also wichtig:
Die Verantwortung entfällt nicht automatisch dadurch, dass mehrere bei einer Entscheidung mitgewirkt haben. Gerade bei Mehrheitsbeschlüssen kommt es darauf an, wie abgestimmt worden ist.
Im Hinblick auf das Inverkehrbringen von potentiell gefährlichen Produkten ist besondere Vorsicht geboten was den Vertrieb und den Rückruf angeht. Es ist alles Zumutbare durch die Geschäftsführer oder Vorstände zu unternehmen, um eine Gesundheitsschädigung der Endverbraucher auszuschließen.
5. Verlagerung der Verantwortung „nach unten“, Delegationsfälle
Da in größeren Unternehmen oder Unternehmensstrukturen von den führenden Personen Vielzahl an Rechtsvorschriften zu beachten sind, ist es in der Regel für diese nicht immer möglich, sämtliche
Aufgaben selbst zu übernehmen. Die Aufgabe muss daher zur Erledigung in der Regel an Angestellte übergeben werden, sogenannte Delegation.
Der Geschäftsführer ist seine Aufgabe los. Die Frage bleibt, ob er damit auch seine rechtliche Verantwortung losgeworden ist. So könnte eine strafrechtliche Haftung durch geschicktes Verteilen der Verantwortungsbereiche weitgehend reduziert werden.
Eine solche Verlagerung ist unter strengen Voraussetzungen möglich.
Der Verantwortliche muss sich über die persönliche und fachliche Kompetenz des Mitarbeiters vergewissern. Dieser muss entsprechend der Aufgabe eine geeignete Ausbildung und/oder Berufserfahrung ausweisen.
Der Mitarbeiter muss über die Aufgaben und Pflichten instruiert werden und es muss unmissverständlich klar gemacht werden, welche Kompetenzen zugewiesen werden.
Hierzu gehört auch, dass der Mitarbeiter in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet wird. Eine allgemeine Aufklärung reicht hierfür nicht aus. Diese Aufklärungs- und Schulungspflicht gilt auch, wenn der Verantwortliche weiß, dass der Delegierte über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Bestehen hierüber nämlich Zweifel, geht dies zu Lasten des Delegierenden (OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 00379).
Der Delegierende muss dem Mitarbeiter alle personellen und technischen Mittel zur Verfügung stellen, damit dieser seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllen kann. Insbesondere gehört hierzu, dass Arbeitsgeräte und technischen Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
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Weiter muss der Delegierte in ausreichendem Maße überwacht und kontrolliert werden.
Die Frage nach den Anforderungen an die Überwachung des Delegierten lässt sich nicht pauschal beantworten und ist, wie so oft, eine solche des Einzelfalles.
Die Zumutbarkeit der Kontrollpflichten ist unter anderem nach Größe des Unternehmens, der Anzahl und Kompetenz der Beschäftigten und der innerbetrieblichen Organisation zu beurteilen. Die Kontrolle muss sich im personell und finanziell vertretbaren Rahmen halten, wobei eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein besonders hohes Gefahrenrisiko besteht.
So eignet sich etwa die Durchführung von unangekündigten Stichproben (OLG Hamm, 19.11.2003 – 1 Ss OWi 634/03). Wichtig sind aber auch Informationspflichten des Delegierten gegenüber dem Vorgesetzten, sodass ein regelmäßiger Austausch über Gefahrenquellen und Risiken im Unternehmen stattfinden kann und der Delegierende diese entsprechend beurteilen kann.
Schließlich lassen sich also Aufgaben und die damit zusammenhängende Verantwortung unter Einhaltung der oben genannten Grundsätze nach unten verlagern.
Nicht alle Aufgaben im Unternehmen sind allerdings einer solchen Delegation zugänglich. Bestimmte Aufgabenbereiche sind von Gesetzes wegen ausdrücklich einem bestimmten Unternehmensorgan zugewiesen und können deshalb nicht verlagert werden. Beispiele hierfür sind die Buchführungspflicht und die Insolvenzantragspflicht. Selbstverständlich kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben anderen bedient werden, allerdings bleibt hier die Verantwortung beim Geschäftsführer oder Vorstand.
(Genaueres hierzu und weitere Nachweise bei Schulze in NJW 2014, 3484: „Vermeidung von Haftung und Straftaten auf Führungsebene durch Delegation“ und Rettenmaier/Palm in NJOZ 2010, 1414: „Das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Aufsichtspflicht von Unternehmensverantwortlichen“)
In der Folgezeit werden Sie im Anschluss an diesen Artikel auf unserer Homepage eine Folgeartikel der für Unternehmer und ähnliche Verantwortliche relevanten Straftatbestände und Fallbeispiele finden (Teil 2), sobald es die Zeit hierfür zulässt.
Thomas Steur
Rechtsanwalt | Strafverteidiger
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