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Bundeszentralregister – Eintrag löschen nach KCanG
Basierend auf 147 Bewertungen
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Strafverteidiger
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Strafrechtliche Haftung Unternehmensverantwortlicher (einzelne Strafgesetze)
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Wirtschaftsstrafrecht
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Ärztlicher Abrechnungsbetrug
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“Agent Provocateur” im Strafrecht
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Strafrecht – § 153a StPO Einstellung des Verfahrens
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Versuchter Mord – Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG
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Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
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Telemedizin – Haftungsrisiken
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Pflichtverteidigung
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Cannabisgesetz CanG
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Privater Eigenanbau nach dem Cannabisgesetz
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Behördliche Erlaubnis Anbauvereinigung CanG
Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) wegen Cannabis – Antrag auf Löschung der Vorstrafe nach dem KCanG durch Ihren Anwalt
Das Cannabisgesetz CanG, genauer das KCanG, Konsumcannabisgesetz tritt in Kraft. Dies gilt auch für die Amnestieregelungen im KCanG. Wenn Sie wegen eines Verstoßes gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) im Zusammenhang mit Cannabis bestraft wurden und daher einen Eintrag im sog. Bundeszentralregister und im Führungszeugnis haben, können Sie einen Antrag auf Löschung dieses Eintrages stellen. Der Eintrag und damit die Vorstrafe wird gelöscht, wenn die Straftat, die sie damals begangen haben nach dem CanG bzw KCanG nicht mehr strafbar ist. Ohne einen Antrag auf Löschung werden die Einträge im BZR nicht gelöscht! Wir, Ihre Anwälte für das KCanG, unterstützen Sie hierbei kompetent und effektiv.
Vorteile der Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister (BZR)
Die Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister hat nur Vorteile. Die Löschung kann zur Folge haben, dass Sie nicht mehr vorbestraft sind, d.h. (auch) keinen Eintrag im Führungszeugnis mehr haben. Dies gilt insbesondere, wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Im Idealfall müssen auf Grund der Löschung des einen Eintrags wegen einer Verurteilung wegen einer Straftat in Bezug auf Cannabis auch alle Einträge, die sich davor im Bundeszentralregister befinden, gelöscht werden. Dies hängt mit den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und der im BZRG enthaltenen Regelung, dass neu hinzukommende Eintragungen die Tilgung der alten Einträge hindert, zusammen.
Wir übernehmen für Sie die Prüfung und die Antragstellung bei der Staatsanwaltschaft.
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Antrag auf Löschung des BZRG Eintrags stellen – so schnell wie möglich!
Den Antrag auf Löschung des Eintrags im Bundeszentralregister wegen einer Straftat in Bezug auf Cannabis sollten sie so schnell wie möglich stellen! Eine neue Bundesregierung könnte die Regelungen des CanG aufheben, so dass eine Löschung dann nicht mehr möglich wäre. Eine bereits erfolgte Löschung kann aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wir, Ihre Anwälte für das CanG bzw. KCanG helfen gerne. Wir prüfen vor der Antragstellung selbstverständlich, ob Ihr Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird. Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen zu der Amnestie im CanG bzw. KCanG.
Stichtag für das Inkrafttreten der Tilgungsvorschriften ist der erste Tag des vierten auf die Verkündung des KCanG folgenden Quartals. Wenn also das KCanG im April in Kraft tritt, treten die Tilgungsvorschriften entsprechend zum 01.01.2025 ein. Dies soll den Behörden eine gewisse Vorlaufzeit gewähren. Die Prüfung und Vorbereitung der Löschung kann aber natürlich bereits jetzt durch Ihren Anwalt erfolgen.
Beratung und Vertretung durch unsere Anwälte auch online – bequem von zu Hause
Den Antrag auf Löschung Ihrer Eintragung im BZRG nach dem KCanG stellen wir für Sie, egal wo sie wohnen. Besprechungen in der Kanzlei sind nicht erforderlich, gerne können Online Meetings beispielsweise per Zoom oder Teams vereinbart werden. Einfache Fragen klären wir telefonisch oder per Email. Wir benötigen nur eine Vollmacht von Ihnen und das Urteil oder den Strafbefehl aus dem sich die Strafe, deren Eintrag Sie gelöscht haben wollen, ergibt. Wenn Sie das schriftliche Urteil oder den Strafbefehl nicht (mehr) haben, beantragen wir für Sie einen Auszug Ihres Bundeszentralregisters und im Anschluss die Akte, in dem sich das Urteil bzw. der Strafbefehl befindet.
Das Wichtigste zur Antragstellung auf Löschung der BZR Einträge – Ihr Anwalt informiert
Der Antrag auf Löschung ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen in deren örtlichen Zuständigkeit die Verurteilung (in erster Instanz) erfolgt ist, also bei einer Verurteilung durch das Amtsericht Frankfurt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt, bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht Dachau durch die Staatsanwaltschaft München, bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht Kitzingen durch die Staatsanwaltschaft Würzburg usw. Der Antrag kann zwar theoretisch bei jeder Staatsanwaltschaft gestellt werden, dies führt jedoch mit Sicherheit zu erheblichen Verzögerungen.
Die Antragsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht, d.h. im Grunde bewiesen werden. Dazu werden die Staatsanwaltschaften vorraussichtlich die Vorlage der Urteile bzw. Strafbefehle fordern, aus denen sich die Strafe ergibt.
Antrag auf Löschung der BZRG Eintragung nach dem KCanG – Voraussetzungen für die erfolgreiche Löschung
Das KCanG definiert die Voraussetzungen für eine Löschung wie folgt:
§ 40 KCanG
Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
2. das geltende Recht
a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.
Nicht mehr strafbar sind insbesondere der Besitz bzw. Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen, der Besitz von bis zu 30 g getrocknetem Pflanzenmaterial oder Haschisch außerhalb der eigenen Wohnung und bis zu 60 g in der eigenen Wohnung. Das Cannabis darf ausschließlich dem eigenen Konsum dienen! Der THC Gehalt, also die Qualität spielt keine Rolle!
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