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  • Kapitalstrafrecht

Kapitalstraf­recht Mord

Das Kapitalstrafrecht stellt besonders hohe Anforderungen an die Strafverteidigung durch den Rechtsanwalt. Wir können auf eine langjährige Erfahrung bei der Verteidigung in Kapitalstrafsachen, unter anderem in Mordverfahren, zurückgreifen.

Das Kapitalstrafrecht befasst sich mit besonders schweren Straftaten, die den Verlust menschlichen Lebens beinhalten. Erfasst werden von diesem Begriff vorsätzliche Tötungsdelikte und Verbrechen, die den Tod zur Folge haben, wie z. B. Mord, §211 StGB, Totschlag, §212 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge, §227 StGB, Raub mit Todesfolge, §251 StGB, räuberische Erpressung mit Todesfolge, §255 StGB. Der Begriff des Kapitalstrafrechts leitet sich aus dem lateinischen capitalis (das Leben betreffend) sowie caput (der Kopf, das Haupt) ab. Für derartige Verbrechen sind die Schwurgerichtskammern bei den Landgerichten zuständig, §74 Abs. 2 GVG.

Im Rahmen von Strafverfahren des Kapitalstrafrechts wird regelmäßig Untersuchungshaft angeordnet.


Der Rechtsanwalt hat bei der Strafverteidigung von besonders schweren Straftaten, insbesondere bei Mord oder Totschlag, zu berücksichtigen, dass der Fokus der Verteidigung in diesen Fällen mehr als bei anderen Strafverfahren auf der Feststellung des tatsächlichen Geschehensablaufs liegt. Regelmäßig gibt es bei Tötungsdelikten keine Zeugen, da der Täter logischerweise versucht, die Tat zu begehen, ohne dass Zeugen anwesend sind. Auch bei Tötungsdelikten zwischen Ehepartnern (statistisch sehr häufig) gibt es regelmäßig keine Zeugen. Das Tatgeschehen – wer war der Täter, handelte der vermeintliche Täter aus Notwehr ? – kann durch das Gericht also häufig lediglich an Hand von Indizien wie Fingerabdrücke, DNA am Tatort, Blutspuren, Faserspuren, die Verletzungen die zum Tod führten usw. festgestellt werden.

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Der Strafverteidiger sollte daher über umfangreiche Kenntnisse auch in diesen Bereichen verfügen. Nahezu bei jedem Mord-/Totschlagverfahren, in dem der Mandant als Täter feststeht, liegt ein Schwerpunkt der Verteidigung durch den Rechtsanwalt in der Frage nach der Schuldfähigkeit des Täters. Der Täter befindet sich bei der Tötung eines Menschen regelmäßig in einer psychischen Ausnahmesituation, die es häufig nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass eine krankhafte psychische Störung für die Tat mitverantwortlich ist. Dies kann zu einer sogenannten verminderten Schuldfähigkeit, die mit einer erheblichen Reduzierung der Strafe verbunden ist, oder sogar einer Aufhebung der Schuldfähigkeit , die zu einem Freispruch oder der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus zwingt, führen.

Die Kenntnis der psychischen Störungen, die zu einer Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führen, wie beispielsweise Bipolare Störungen, Schizophrenie, Störungen durch Alkohol oder Drogen, affektive Ausnahmezustände und Persönlichkeitsstörungen und deren diagnostischen Kriterien, ist daher Voraussetzung für eine möglichst effektive Strafverteidigung.



Die auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei in Würzburg können auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz aus weit über 50 Straftaten im Zusammenhang mit Tötungsdelikten zurückgreifen.


Unterschied zwischen Mord und Totschlag

In § 211 StGB sind die Kriterien festgelegt, die einen Totschlag zu einem mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Mord machen. Diese sind:

  1. Tötung aus Mordlust
  2. Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
  3. Tötung aus Habgier
  4. Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen
  5. Heimtückische Tötung
  6. Grausame Tötung
  7. Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
  8. Tötung um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.