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Ihr erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht in Würzburg
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich erheblich von dem Strafrecht, das auf Erwachsene Anwendung findet. Weil es auch nicht Teil der gewöhnlichen Ausbildung im Studium oder Referendariat ist, ist es sinnvoll einen Verteidiger mit Erfahrung in der Verteidigung von jugendlichen Straftätern zu wählen. Unsere Srafverteidiger aus Würzburg beschäftigen sich seit Jahrzehnten mit der Verteidigung in Jugendstrafsachen vom “kleinen” Betäubungsmittelfall bis zum (versuchten) Mord.
Verteidigung im Jugenstrafrecht – das Wichtigste in Kürze
Die Verteidigung Jugendlicher bietet mehr Möglichkeiten als die Verteidigung Erwachsener. Deswegen und weil die eher unflexiblen Strafen aus dem Strafgesetzbuch für Jugendliche nicht gelten, ist es uns als Verteidigern viel eher möglich für den Jugendlichen Ergebnisse zu erzielen, die seiner Zukunft nicht oder nicht erheblich im Weg stehen. Selbst schwere Straftaten wie Raub, Sexualdelikte oder der Handel mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln müssen nicht im Gefängnis enden oder sonst die Zukunft des Jugendlichen verbauen.
Alle Straftaten die ein unter 18 Jähriger begangen hat werden zwingend nach Jugendstrafrecht beurteilt. Entscheidend ist hierbei der Tatzeitpunkt. Erst wenn man bei Begehung der Tat 21 war, kommt Jugendstrafrecht nicht mehr (bzw. nur in seltenen Ausnahmefällen) zur Anwendung. Im Alter von 18 bis 20 Jahren prüft das Gericht mit Hilfe der Jugendgerichtshilfe (Jugendamt), ob der Täter (zum Tatzeitpunkt) in Anbetracht seiner persönlichen Entwicklung noch Jugendlicher oder schon Erwachsener war. Danach richtet sich welches Strafrecht Anwendung findet.
Auch oder gerade als Jugendlicher kann man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.
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Wichtige Informationen vom Anwalt für Jugendstrafrecht aus Würzburg
Das Jugendstrafrecht gehört seit vielen Jahren zu einem der zentralen Streitpunkte der öffentlichen Debatte. Die Auseinandersetzung der Medien mit dem Jugendstrafrecht ist immer wieder geprägt durch die Darstellung erschreckender Einzelfälle. Auch die in den Medien teilweise wissenschaftlich nicht nachvollziehbaren Anstiegsszenarien und Zahlenspiele zeigen auf, dass das Jugendstrafrecht ein hochsensibles Thema ist, das über Jahre hinweg in der Öffentlichkeit stark polarisiert.
Das Jugendstrafrecht stellt ein Sonderrecht gegenüber dem Erwachsenenrecht dar, das die besonderen Schwierigkeiten des Erwachsenwerdens in einer immer komplizierter werdenden Gesellschaft berücksichtigen soll. Es sollen daher keine generalpräventiven Erwägungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zugelassen werden. Abschreckung und „Verteidigung der Rechtsordnung“ sollen dem Jugendstrafrecht fremd sein.
Demgegenüber soll der Erziehungsgedanke im JGG maßgeblich sein. Eine Definition dieses Erziehungsbegriffs enthält das Gesetz jedoch nicht. Der Verteidiger des Jugendlichen hat diesen Erziehungsbegriff als Mittel zur Abwehr unverhältnismäßiger oder ungeeigneter Strafen zu verwenden und individuell anzuwenden.
Das Jugendstrafrecht findet Anwendung auf Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Ebenso findet es Anwendung auf Heranwachsende, die zur Zeit der Tat 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind und die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelte, §105 JGG. Für die Frage des Reifestandes werden die sog. „Marburger Richtlinien“ herangezogen. Handelt es sich weder um eine Jugendverfehlung noch entspricht der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistlichen Entwicklung einem Jugendlichen, ist das Erwachsenenstrafrecht anwendbar.
Sanktionen im Jugendstrafrecht nach dem JGG
Kinder unter 14 Jahre sind strafunmündig, da sie schuldunfähig sind, §19 StGB. Jugendliche sind eingeschränkt schuldfähig, § 3 JGG. Ab dem Alter von 18 Jahren besteht eine absolute Strafmündigkeit.
Als Sanktionen sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest) und Jugendstrafe vor.
Das vom Erziehungsgedanken geleitete Jugendstrafrecht weist folgende Besserstellungen des jugendlichen und heranwachsenden Mandanten auf:
Ausweitung der Einstellungsmöglichkeiten, §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG
Begrenzung der Höhe der Jugendstrafe auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren, § 18 Abs. 1 JGG
Absehen von der Kostenauferlegung, § 74 JGG
Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten durch Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Schuldspruch gem. § 27 JGG
Positive Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher, § 3 JGG
Einschränkung der Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft, § 72 Abs. 1 und 2 JGG
Erleichterte Voraussetzungen für die Strafentlassung zur Bewährung, § 88 JGG
All diese, nicht abschließend aufgezählten Besonderheiten im Jugendstrafrecht, machen es erforderlich, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lässt.
Weiterhin ist zu bedenken, dass „Jugend“ keine seelische Immunschwäche darstellt, sondern eine Lebensphase ist, die geprägt ist von Unerfahrenheit, sorglosem Optimismus, körperlichen und psychischen Umwälzungen. Auch dies muss bei der Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden bedacht werden. Hier sind beim Anwalt nicht nur juristische, sondern auch psychologische und pädagogische Fähigkeiten und Erfahrungen von Nöten.
Es kann festgehalten werden, dass das Jugendstrafrecht einige Besonderheiten im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht aufweist. Diese Besonderheiten zu kennen und individuell anzuwenden ist Aufgabe des Verteidigers und verlangt Erfahrung im juristischen wie menschlichen Bereich und eine Spezialisierung auf dem Bereich des Strafrechts. Das Jugendstrafrecht stellt im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht die Schuld und die dafür zu verhängende Strafe in den Vordergrund, sondern vielmehr den sogenannten Erziehungsgedanken. Diesen Grundsatz wird Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafsachen aus unserer Kanzlei in Würzburg oder unseren Filialen zu Gunsten seines jugendlichen Mandanten bei der Verteidigung einsetzen.
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