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  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Be­täu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge

Bewaffnetes Handeltreiben mit Be­täu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge

Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung des Strafrahmens (gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe – Höchststrafe) bei Betäubungsmittelstraftaten einige Varianten festgelegt bei denen insbesondere die Mindeststrafe erheblich erhöht wird. Relativ häufig ist in der Praxis dabei die Variante des bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Wir, Ihre Rechtsanwälte für das Betäubungsmittelstrafrecht in Würzburg und Ochsenfurt, erläutern nachfolgend wann ein bewaffnetes Handeltreiben vorliegt.

Das wichtigste zuerst: die gesetzlich vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe für das bewaffnete Handeltreiben beträgt 5 Jahre (§ 30a Abs. 2 Nr. 2a BtMG).

Das Problem für den Beschuldigten ist regelmäßig, dass er sich der vom Gesetz angedrohten Mindestfreiheitsstrafe nicht bewusst und sich darüber hinaus nicht im Klaren ist, welche Gegenstände als Waffe oder ähnlich gefährliche Gegenstände in Betracht kommen und wann man diese, wie es das Gesetz vorschreibt, beim Handeln mit BtM „mit sich führt“.

Welche Gegenstände als Waffe zu definieren sind ergibt sich aus Anlage 1 zum Waffengesetz. Die dort bezeichneten Gegenstände (z.B. Spring- und Butterflymesser), sind unabhängig davon, zu welchem tatsächlichen Zweck sie mit geführt werden, immer Waffen im Sinne des § 30a BtMG. Es kommt auch nie darauf an, ob konkret beabsichtigt war die Waffe gegen einen Dritten im Rahmen des Handeltreibens einzusetzen.
Umgekehrt sind Gegenstände, die nicht in der Anlage 1 zum Waffengesetz aufgeführt sind (z.B. eine Machete oder ein Beil) auch wenn sie gefährlicher erscheinen, als mancher Gegenstand aus der Anlage 1, zunächst nicht als Waffe im Sinne des § 30a BtMG zu qualifizieren, es sei denn, der Handeltreibende hatte den gefährlichen Gegenstand zum Einsatz gegen Menschen bestimmt. Ob das der Fall ist, kann sich dabei aus den Umständen ergeben, bei denen der Gegenstand mitgeführt wird. Nimmt man beispielsweise zu einem Rauschgiftgeschäft einen Baseballschläger mit (obwohl weit und breit kein Baseball gespielt wird und man auch keinen Ball dabei hat) wird man sich nicht damit rausreden können, der Baseballschläger sei ja nur ein Sportgerät.



Für die meisten Beschuldigten wird auch der Begriff des „mit sich Führens“ von den Gerichten überraschend weit ausgelegt. Zum einen reicht es aus, eine Waffe oder einen gefährlichen – als Waffe einsetzbaren – Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt des Handeltreibens mit sich zu führen auch wenn ein potentieller Handelspartner gar nicht anwesend ist, z.B. bei der Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten BtM in der Wohnung. Zum anderen umfasst der Begriff nicht etwa nur das am Körper Tragen einer Waffe, sondern auch das Lagern einer zum Zugriff bereiten Waffe in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel. Besonders wichtig zu wissen ist auch, dass es keine Rolle spielt, dass man nie konkret geplant hatte, die Waffe im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte einzusetzen. Es kommt allein auf die abstrakte Gefahr an, dass die Waffe oder der Gegenstand im Konfliktfall theoretisch zum Einsatz kommen könnte.

Ein guter Strafverteidiger muss all dies (und noch viel mehr) berücksichtigen, um die Situation seines Mandanten richtig einschätzen und damit vernünftig beraten und vertreten zu können. Er muss insbesondere abschätzen können, ob im Falle des bewaffneten Handeltreibens mit BtM ein sog. minder schwerer Fall in Betracht kommt, bei dem der Strafrahmen erheblich niedriger ausfällt.

In allen Fällen des Betäubungsmittelstrafrechts stehen wir Ihnen oder Ihren Angehörigen und Freunden als Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht in Würzburg aber auch bundesweit zur Verfügung.