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Die Einstellung des Verfahrens im Strafrecht nach § 153a StPO
Mit uns sind Sie keine Taube auf dem Dach
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Die Einstellung des Verfahrens im Strafrecht nach § 153a StPO
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Die Einstellung des Verfahrens im Strafrecht nach § 153a StPO
Die Möglichkeit der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO wird in Öffentlichkeit immer wieder kontrovers diskutiert. Als Ihr Rechtsanwalt aus Würzburg für das Strafrecht wollen wir kurz den Hintergrund sowie Vor- und Nachteile dieser Einstellungsmöglichkeit erläutern.
Nach § 153a StPO kann ein Strafverfahren gegen bestimmte Auflagen oder Weisungen (meistens eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung aber auch Schmerzensgeldzahlungen) eingestellt werden, wenn die Schuld des vermeintlichen Täters als nicht zu schwer einzustufen ist, ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Ein großer Vorteil für denjenigen, dessen Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird ist, dass es nicht zu einer Verurteilung kommt, das heißt, dass die Unschuldsvermutung weiterhin hin für den Betroffenen gilt, auch wenn er das Delikt, das ihm vorgeworfen wurde tatsächlich begangen hat. Der Nachteil, der aus der Existenz dieser Vorschrift erwächst, liegt vor allem in dem Umstand, dass, wenn das Angebot einer Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts kommt, die Versuchung oft groß ist, dem Angebot zu folgen auch wenn der Betroffene tatsächlich unschuldig ist, da der “Spatz in der Hand” (Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO) gegenüber der “Taube auf dem Dach” (ein unsicherer Freispruch) vorzugswürdig erscheint. Dem beratenden Rechtsanwalt obliegt es, eine realistische Einschätzung der Möglichkeit eines Freispruchs abzugeben und dementsprechend zu einer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens zu raten oder diese Verfahrensweise abzulehnen.
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