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“Agent Provocateur” im Strafrecht
Die Diskussionen um den agent provocateur bzw. den Lockspitzeleinsatz reißen nicht ab.
Auch in der hiesigen Kanzlei taucht dieses kontrovers diskutierte, staatlich veranlasste Mittel zur Aufklärung bestimmter Straftaten, in der tagtäglichen Praxis eines Strafverteidigers immer wieder auf.
Vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht wird die staatlich veranlasste Tatprovokation als geeignetes Mittel zur Aufklärung schon lange anerkannt. Aus Sicht des Staates und der Ermittlungsbehörden ist dies durchaus nachvollziehbar, da die Taten auf diese Weise bestens nachgewiesen werden können. Der Täter handelt ja gerade vor den „Augen der Behörden“.
Nicht nur in der Wissenschaft, sondern mittlerweile auch in der Rechtsprechung werden gegen diese staatliche Beteiligung an Straftaten rechtsstaatliche Bedenken geäußert. Der EGMR hat frühzeitig erkannt, dass diese Vorgehensweise der Behörden den „fair – trial – Grundsatz“ tangiert. Auch der BGH sieht diese Vorgehensweise mittlerweile als rechtswidrig an, wenn die Beteiligung des Staates „nicht mehr als Nebenrolle, sondern als „Hauptrolle“ betrachtet werden muss.
Für den Straftäter aber viel wichtiger ist die Rechtsfolge, die sich aus einem solchen evtl. sogar rechtswidrigen Lockspitzeleinsatz ergibt.
Der 5. Strafsenat hat erst kürzlich im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Verstoß gegen den oben erwähnten Grundsatz des fairen Verfahrens allein auf der Ebene der Strafzumessung beachtet. Diese Handhabe wird als sog. „Strafzumessungslösung“ bezeichnet. Dies bedeutet in der Praxis, dass das Gericht „lediglich“ im Rahmen der Festsetzung der Strafe dieses Problem berücksichtigt.
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In der juristischen Literatur werden gegen diese „Strafzumessungslösung“ seit langem erhebliche Bedenken geäußert.
In Hinblick auf den „Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes“ erscheint es äußerst bedenklich, dass das deutsche Strafverfahrensrecht keine Gesetzesgrundlage für den Einsatz von Informanten, Vertrauenspersonen und Lockspitzeln kennt. Es ist gerade einer der tragenden Säulen unseres Rechtsstaats, dass jeder Eingriff in die Rechte eines Bürgers einer Rechtsgrundlage bedarf.
Weiterhin hat die „Strafzumessungslösung“ der Rechtsprechung zur Folge, dass selbst bei erheblicher Einwirkung des Lockspitzels auf eine Zielperson, die von wiederholter und länger andauernder Beeinflussung geprägt ist, kein Verfahrenshindernis, sondern eine zu verurteilende Straftat des Täters vorliegt, die dann im Rahmen der Strafzumessung zu mildern ist. Dies wird in der Wissenschaft durchaus scharf kritisiert. So kann es hiernach nicht rechtens sein, dass der Staat den Täter vom rechten Weg abbringt, ihn dann bestraft, um ihn durch diese Bestrafung wieder auf den rechten Weg zurückzuführen. Diese Vorgehensweise wird daher auch als „widersprüchliches Handeln des Staates“ bezeichnet.
Die aus meiner Sicht entscheidende Frage ist, ob der Staat seinen Strafanspruch verliert, wenn eine Tat vollumfänglich unter staatlicher Kontrolle abläuft. Folge dieser staatlichen Kontrolle ist nämlich die Tatsache, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Allgemeinheit gar nicht be- oder entsteht. Es kann in extremen Fällen dazu führen, dass der Staat sich, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, seine eigenen Täter backt, die dann einer angemessene Strafe zu zuführen sind.
Natürlich sind aber auch weitere Gesichtspunkte bei der Diskussion zu beleuchten.
So ist ebenfalls ausschlaggebend, inwieweit der Täter bereits tatgeneigt gewesen ist bzw. inwieweit eine staatliche Beeinflussung und Hartnäckigkeit bestanden hat.
So heißt es beispielsweise in einem erst kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Würzburg, dass die Kammer für den Angeklagten gesehen habe, dass die Taten unter Beteiligung eines V-Manns polizeilich überwacht waren und somit eine Gefahr, dass die insoweit gehandelten Betäubungsmittel in den freien Verkehr gelangen könnten, nahezu nicht bestand. Zudem heißt es in dem Urteil, dass die Kammer zugunsten des Angeklagten heranzieht, dass der Angeklagte durch den V-Mann angestoßen wurde, wobei es eine Tatprovokation im klassischen Sinne verneint. Das Gericht ging hier viel mehr davon aus, dass die Vorschläge des V-Manns „auf mehr als fruchtbaren Boden fielen“.
Dieses von unserer Kanzlei bearbeitete Mandat im Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht zeigt, dass die Problematik des agent provocateurs ein Tummelfeld für die unterschiedlich intensive Beeinflussung von staatlichen Behörden in Hinblick auf unterschiedlich tatgeneigte Täter ist, dessen Beurteilung schwierig zu handhaben ist. So kann es in einem Fall als gerecht angesehen werden, wenn lediglich eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung erfolgt, in einem anderen Fall aber als nahezu untragbares Ergebnis erscheinen, wenn jmd. erst durch staatliche Beeinflussung zum Täter gemacht wird.
Es bleibt festzuhalten, dass aus meiner Sicht, zumindest bei einer erheblichen Einwirkung eines Lockspitzels auf seine Zielperson, d.h. bei hartnäckiger und intensiver Beeinflussung, so z.B. durch mehrfache Überredungsversuche, die Strafzumessungslösung als nicht mehr sachgerechte Lösung angesehen werden kann.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH an seiner jetzigen Rechtsprechung festhält, oder in Hinblick auf die Vorgaben des EGMR, nämlich die durch eine rechtswidrige Provokation erlangten Beweise nicht zu verwerten, eine sachgerechte Lösung für die Individualität des Einzelfalls findet.
Norman Jacob jun.
Rechtsanwalt
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