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Strafverteidiger
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Betäubungsmittelstrafrecht
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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Geldstrafe
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Jugendstrafrecht
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Kapitalstrafrecht
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Revision im Strafrecht
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Sexualstrafrecht
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Steuerstrafrecht
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Die strafrechtliche Haftung Unternehmens-verantwortlicher
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Strafrechtliche Haftung Unternehmensverantwortlicher (einzelne Strafgesetze)
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Strafvollstreckung
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Untersuchungshaft
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Wirtschaftsstrafrecht
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Ärztlicher Abrechnungsbetrug
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“Agent Provocateur” im Strafrecht
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Strafrecht – § 153a StPO Einstellung des Verfahrens
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Versuchter Mord – Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG
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Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
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Hausdurchsuchung
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Telemedizin – Haftungsrisiken
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Arzthaftungs- und Arztstrafrecht
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Einziehung – Unternehmensstrafrecht
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Pflichtverteidigung
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Auslieferungsverfahren nach IRG
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Cannabisgesetz CanG
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Privater Eigenanbau nach dem Cannabisgesetz
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Behördliche Erlaubnis Anbauvereinigung CanG
Haftbefehl – Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist für den Betroffenen und dessen Familie regelmäßig Existenz bedrohend. Wir als Ihre Strafverteidiger wissen das und werden alles versuchen um durch Haftprüfungsanträge oder Haftbeschwerde die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. In Fällen, in denen eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu erreichen ist, bestehen im Rahmen der Strafverteidigung verschiedene Möglichkeiten, die Haftbedingungen zu verbessern, beispielsweise durch Anträge auf Verlängerung der Besuchszeiten, Sonderbesuche zur Besprechung dringlicher geschäftlicher Angelegenheiten, Verlegung in eine Heimat nahe Justizvollzugsanstalt (JVA), Verlegung in eine JVA mit Krankenstation (z.B. JVA Würzburg).
Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gilt auch, wenn ein Haftbefehl besteht, dieser aber nicht vollzogen wird, weil sich der Beschuldigte noch in Strafhaft befindet und Überhaft notiert ist (> BVerfG 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13)
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Gesetz vorschreibt, dass Untersuchungshaft nicht länger als 6 Monate dauern soll, ohne dass das Gericht in der Hauptverhandlung ein Urteil gefällt hat. Die Oberlandesgerichte prüfen daher nach 6 Monaten – ohne das dies im Rahmen der Strafverteidigung beantragt werden müsste – ob das Straf-/Ermittlungsverfahren ausreichend schnell betrieben wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür in seiner Rechtsprechung Kriterien vorgegeben, die auch in der genannten Entscheidung beschrieben werden.
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