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Strafverteidiger
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Betäubungsmittelstrafrecht
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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Geldstrafe
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Jugendstrafrecht
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Kapitalstrafrecht
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Revision im Strafrecht
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Sexualstrafrecht
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Steuerstrafrecht
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Die strafrechtliche Haftung Unternehmens-verantwortlicher
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Strafrechtliche Haftung Unternehmensverantwortlicher (einzelne Strafgesetze)
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Strafvollstreckung
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Untersuchungshaft
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Wirtschaftsstrafrecht
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Ärztlicher Abrechnungsbetrug
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“Agent Provocateur” im Strafrecht
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Strafrecht – § 153a StPO Einstellung des Verfahrens
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Versuchter Mord – Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG
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Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
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Hausdurchsuchung
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Telemedizin – Haftungsrisiken
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Arzthaftungs- und Arztstrafrecht
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Einziehung – Unternehmensstrafrecht
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Pflichtverteidigung
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Auslieferungsverfahren nach IRG
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Cannabisgesetz CanG
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Privater Eigenanbau nach dem Cannabisgesetz
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Behördliche Erlaubnis Anbauvereinigung CanG
Revision im Strafrecht
Die Überprüfung eines strafrechtlichen Urteils auf revisionsrechtlich relevante Fehler und die Formulierung einer Revisionsbegründung gehört sicherlich zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten eines Strafverteidigers. Die Revision ist die letzte Möglichkeit die Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung abzuwenden und sollte daher einem spezialisierten Rechtsanwalt, zu denen wir uns in Würzburg zählen dürfen, überlassen werden.
Das wichtigste zuerst: Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt eine Woche nach der Verkündung des Urteils. Die Einlegung muss schriftlich (d.h. auch unterschrieben) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht eingelegt werden das verurteilt hat. Einen Rechtsanwalt braucht man hierfür noch nicht zwingend. Die Revisionsbegründung allerdings (Frist: ein Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils) kann nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen gefertigt werden. Das Revisionsverfahren im Strafrecht ist i.d.R. ein rein schriftliches Verfahren, d.h. anders als beim Amts- oder Landgericht gibt es nur selten eine mündliche Verhandlung. Das Revisionsgericht – der Bundesgerichtshof oder das zuständige Oberlandesgericht, für Würzburg beispielsweise das OLG Bamberg – prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler. Neue Tatsachen können daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (diese wären dann im Rahmen eines sog. Wiederaufnahmeverfahrens vorzutragen).
Eine sorgfältig durch einen Rechtsanwalt begründete Revision erhöht Ihre Chancen beim Revisionsgericht erfolgreich zu sein. In Anbetracht der nur kurzen Frist, die zur Überprüfung eines Urteils und zur Begründung einer Revision zur Verfügung steht, zögern sie bitte nicht, sich mit einem Rechtsanwalt aus unserer Büros in Würzburg, Ochsenfurt oder Neubrunn in Verbindung zu setzen.
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