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Strafverteidiger
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Betäubungsmittelstrafrecht
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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Geldstrafe
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Jugendstrafrecht
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Kapitalstrafrecht
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Revision im Strafrecht
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Sexualstrafrecht
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Steuerstrafrecht
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Die strafrechtliche Haftung Unternehmens-verantwortlicher
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Strafrechtliche Haftung Unternehmensverantwortlicher (einzelne Strafgesetze)
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Strafvollstreckung
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Untersuchungshaft
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Wirtschaftsstrafrecht
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Ärztlicher Abrechnungsbetrug
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“Agent Provocateur” im Strafrecht
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Strafrecht – § 153a StPO Einstellung des Verfahrens
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Versuchter Mord – Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG
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Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
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Hausdurchsuchung
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Telemedizin – Haftungsrisiken
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Arzthaftungs- und Arztstrafrecht
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Einziehung – Unternehmensstrafrecht
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Pflichtverteidigung
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Auslieferungsverfahren nach IRG
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Cannabisgesetz CanG
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Privater Eigenanbau nach dem Cannabisgesetz
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Behördliche Erlaubnis Anbauvereinigung CanG
Strafrecht – Geldstrafe
Das Strafrechtssystem unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Arten der Bestrafungen, der Freiheitsstrafe einerseits und der Geldstrafe andererseits. Hier, bei Ihrem Rechtsanwalt für das Strafrecht in Würzburg und Ochsenfurt, erfahren Sie, wann eine Geldstrafe verhängt wird und wie sich deren Höhe errechnet.
Die Geldstrafe wird vom Gesetz im Verhältnis zur Freiheitsstrafe als das mildere Mittel gesehen, auch wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und eine spürbare Bestrafung in den Fällen, in denen es nicht zum Vollzug der Freiheitsstrafe kommt und die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen wird, quasi nicht vorliegt. Deswegen wird die Geldstrafe in den meisten Fällen von den Gerichten verhängt, wenn man das erste mal eine Straftat begeht und eine Geldstrafe von dem Straftatbestand, den man verwirklich hat auch vorgesehen ist. Letzteres gilt für die meisten Delikte, wie zum Beispiel die meisten Straßenverkehrsdelikte, Diebstahl, Körperverletzung, Betrug und den Umgang mit Drogen (bis zu einer bestimmten Menge jedenfalls). Wenn jedoch das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß an Freiheitsstrafe vorsieht, ist eine Geldstrafe nur noch unter besonderen Umständen oder auch gar nicht mehr möglich.
Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen verhängt. Zum Vergleich mit der Freiheitsstrafe: Zwei Tagessätze entsprechen nach der aktuellen Gesetzesänderung einem Tag Freiheitsstrafe (vgl. § 43 StGB n.F.), 60 Tagessätze dementsprechend einem Monat Freiheitsstrafe. Die Anzahl der Tagessätze die das Gericht verhängt richtet sich (grob gesagt) nach der Schwere der Tat, die man begangen hat.
Die Anzahl der verhängten Tagessätze wird ergänzt durch die sogenannte Tagessatzhöhe. Diese ergibt sich (grob) aus dem Nettoeinkommen des Täters und abzugsfähigen Verbindlichkeiten (z.B. Kindesunterhalt) bezogen auf den Tagesverdienst (also monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30). Die Tagessatzzahl wird mit der Tagessatzhöhe multipliziert und dadurch erhält man die Höhe der Geldstrafe.
Ein Beispiel: Ein nicht vorbestrafter Täter fährt unter dem Einfluss von Alkohol (1,2 Promille) Auto. Er wusste zwar nicht, dass er nicht mehr fahren darf, hätte dies jedoch erkennen können, handelte also fahrlässig. Nachdem er absolut fahruntüchtig war, hat er den Straftabestand des § 316 StGB verwirklicht. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Täter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1200 € (keine zu berücksichtigenden Schulden) und verdient dementsprechend am Tag € 40. Die Tagessatzhöhe beträgt demnach € 40. Wenn das Gericht die Tagessatzanzahl auf 30 festlegt muss der Täter eine Geldstrafe von 30 mal 40 € also 1200 € bezahlen. Zusätzlich würde das Gericht in diesem Fall wohl als sogenannte Nebenstrafe eine Führerscheinsperre festsetzen.
Ist der Täter nicht in der Lage den Geldbetrag auf einmal zu bezahlen kann das Gericht z.B. Ratenzahlung gewähren. Die Geldstrafe kann nur in Ausnahmefällen neben einer Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden. Zu unterscheiden ist dies allerdings von einer sogenannten Bewährungsauflage in Form einer Geldzahlung. Eine Geldzahlung als Bewährungsauflage wird regelmäßig neben einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetz wird, verhängt. Kann die Geldstrafe nicht bezahlt werden muss sie als Freiheitsstrafe verbüßt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gestattet, die Geldstrafe abzuarbeiten.
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