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  • Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstraf­recht

Verstöße gegen Strafvorschriften im Straßenverkehr (also nicht reine Ordnungswidrigkeiten) haben neben der eigentlichen (Geld- seltener Freiheits-)Strafe oft die unangenehme Nebenfolge der dauerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei gibt es Möglichkeiten die Dauer der Entziehung durch das eigene Verhalten zu Beeinflussen.

Auch im Bereich des Strafrechts spielt das Thema Alkohol am Steuer eine sehr große Rolle. Die Rechtsprechung unterscheidet bei Fahrten unter Alkoholeinfluss zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Der Wert einer Blutalkoholkonzentration, bei der auch besonders „alkoholtolerante“ Kraftfahrer unter günstigsten Umständen (etwa: Restalkohol nach Schlaf, beste Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen) fahruntüchtig sind, wird heute von der Rechtsprechung bei 1,0 Promille gesehen. Hinzu kommt ein „Sicherheitszuschlag“ von 0,1 Promille für Messunschärfen, die auch bei besten Messungen unvermeidlich sind.

Bei Blutalkoholkonzentrationswerten unterhalb von 1,1 Promille oder beim Fehlen solcher Werte kann das Gericht nur unter Berücksichtigung weiterer Umstände zum Ergebnis gelangen, dass der Betroffene fahruntüchtig gewesen ist. Dann spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Solche Umstände stellt zum Beispiel der Nachweis von Fahrfehlern (Schlangenlinien….) bei relativer Fahruntüchtigkeit dar. Wichtig zu wissen ist, dass man sich an den Tests, die die Polizei gerne durchführt (Finger-Nasen-Probe usw.) nicht zu beteiligen braucht. Auch ein „Versagen“ bei diesen Tests kann der entscheidende Umstand sein, auf den sich das Gericht für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit stützt.

Ein normaler Mensch baut in der Stunde ca. 0,1 bis 0,15 Promille in der Stunde ab. Interessant ist sicherlich auch, dass bei der gleichen Menge aufgenommenen Alkohol der durchschnittliche Mann einen geringeren Promillewert aufweist als die durchschnittliche Frau.

Stress im Straßenverkehr?

Wir helfen!

Nicht nur zu Fragen der Fahreignung, sondern natürlich auch im Rahmen des Verkehrsstrafrechts spielt das Thema Drogen im Straßenverkehr eine große Rolle.

Daneben sind hier natürlich die „Klassiker“ zu erwähnen, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“), die sog. Straßenverkehrsgefährdung aber auch die Nötigung im Straßenverkehr.

Bekannt sind hier Sachverhalte wie das ständige Drängeln und zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit, die zu einer Anzeige wegen Nötigung führen können.

Weniger bekannt dürfte sein, dass auch der Vorausfahrende den Hinterherfahrenden nötigen kann. Zu denken ist hier insbesondere an Fälle, in denen der Vorausfahrende auf der Autobahn ständig und provozierend die linke Fahrspur mit äußerst geringer Geschwindigkeit benutzt, obwohl die rechte Fahrspur soweit sich schauen lässt frei ist, insbesondere wenn noch weitere Umstände hinzukommen wie das heftige Bremsen, um den Hinterherfahrenden einen Schrecken einzujagen.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in unseren Büros in Würzburg, Ochsenfurt oder Neubrunn und vertreten Ihre Interessen selbstverständlich vor Gericht.