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  • Behördliche Erlaubnis für die Anbauvereinigung (CanG)

Behördliche Erlaubnis nach dem CanG – Ihr Anwalt infomiert

Im Hinblick auf die Teillegalisierung von Cannabis durch das Cannabisgesetz (CanG) informieren wir, Ihre Anwälte und Fachanwälte am Marienplatz, bereits jetzt über die Voraussetzungen und die einzuhaltenden Vorschriften zur Genehmigung einer Anbauvereinigung zum Anbau von Cannabis.

Der Gesetzgeber hat hier einige (Form-)Vorschriften und Erfordernisse aufgestellt, die an die Gründung und den Betrieb einer Anbauvereinigung zu stellen sind.

Damit der Gründung aber nichts im Wege steht, stellen wir hier einen Überblick zusammen, was alles zu beachten ist. Natürlich ersetzt dieser Beitrag keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Für Fragen rund um das Thema und auch als Beistand und Begleitung zur Gründung einer Anbauvereinigung stehen wir Ihnen fortan kompetent zur Verfügung.

Die Regelungen zur Anbauvereinigung finden sich im Kapitel 4 des neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG), §§ 11 ff. KCanG.

Wichtig zu wissen ist zuallererst, dass der gemeinschaftliche Anbau in einer Anbauvereinigung einer behördlichen Erlaubnis bedarf.

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Anwalt für die behördliche Erlaubnis

Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, muss ein Antrag schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Damit die Erlaubnis dann auch erteilt wird, also der Antrag auch genehmigt wird, sind eine Vielzahl von Anforderungen zu erfüllen, welche nachfolgend erläutert werden.

  • Es muss eine vertretungsberechtigte Person für die Anbauvereinigung benannt werden, welche unbeschränkt geschäftsfähig ist. Die Person ist dann Hauptansprechpartner für die Behörde;
  • Diese Person muss darüber hinaus für den Umgang mit Cannabis zuverlässig sein. Die Behörde wird den Vertretungsberechtigten also gründlich unter die Lupe nehmen, beispielsweise ob Vorstrafen vorhanden sind oder sonstige Umstände, die eine Zuverlässigkeit ausschließen;
  • Es muss weiter gewährleistet sein, dass das Besitztum, auf dem der Anbau stattfinden soll, gegen den Zugriff Dritter, insbesondere Kinder- und Jugendliche, geschützt ist. Dies ist im Antrag besonders sorgfältig zu erläutern.

Der schriftliche Antrag selbst muss sodann noch in deutscher Sprache die folgenden Nachweise enthalten:

  • Name, Telefonnummer und Kontaktdaten, sowie die Anschrift der Anbauvereinigung;
  • Das zuständige Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung;
  • Sämtliche Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen und auch aller entgeltlich Arbeitenden der Vereinigung. Anzumerken ist hierzu, dass die Anbauvereinigung keine Teil- oder Vollzeitarbeitskräfte zum Anbau beschäftigen darf. Zugelassen sind allein sogenannte „Minijobber“;
  • Ein aktuelles Behördenführungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG für jedes Vorstandsmitglied und jede vertretungsberechtigte Person;
  • Eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 S. 1 GewO ebenfalls für die genannten Personen;
  • Die Angabe über die Zahl der zukünftigen Mitglieder, soweit absehbar;
  • Eine genaue Angabe über die Lage des Besitztums der Anbauvereinigung mitsamt Angaben zur Größe der Anbauflächen und der voraussichtlichen Mengen Cannabis, die pro Jahr angebaut bzw. weitergegeben werden;
  • Ein Sicherheitskonzept gemäß den Anforderungen aus § 22 KCanG ist beizufügen. Hierzu gehört u.a. eine Umzäunung, einbruchssichere Türen und Fenster sowie Sicherungsmaßnahmen zum Transport des Cannabis;
  • Die Angabe eines Präventionsbeauftragten nach § 23 KCanG. Der Präventionsbeauftragte muss seine Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen;
  • Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Abs. 6 KCanG
  • Eine ordnungsgemäße Satzung der Anbauvereinigung


    Beratung zur Anbauvereinigung – Ihr Anwalt zum CanG

    Weitere wichtige Kriterien die zwar dem Antrag nicht beizufügen sind, allerdings unbedingt erfüllt sein müssen sind:

    • Das Besitztum auf dem angebaut wird darf nicht in einem Bereich von 200 Metern zu den „verbotenen Zonen“ liegen, also Schulen, Jugendzentren, Sportstätten usw.;
    • Die Anbauvereinigung darf nicht mehr als 500 Mitglieder fassen;
    • Die Anbaufläche darf sich nicht ausschließlich in einer privaten Wohnung befinden;
    • Die Vereinbarkeit mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz muss gegeben sein

    Wie man sieht, ist bei der Antragstellung einiges zu beachten. Wer also bei der Antragstellung auf Nummer sicher gehen und vor allem keine unnötigen Verzögerungen in Kauf nehmen möchte, der sollte sich fachkundige Beratung einholen.

    Selbstverständlich werden wir unsere Mandanten von der Erstberatung bis hin zur Genehmigung fachkundig begleiten. Hierzu gehört natürlich auch die Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts und die Fertigung und Formulierung einer ordnungsgemäßen Satzung für die Anbauvereinigung.

    Über die Anforderungen an die Satzung werden wir einen gesonderten Beitrag als Hilfestellung verfassen.

    Sollten Sie Fragen haben und beabsichtigen, eine Anbauvereinigung zu gründen oder dort tätig zu werden, so beraten wir Sie gerne.

    Ihre Rechtsanwälte Jacob | Paulsen | Steur