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Verkehrsrecht – Abstandsmessung durch Schätzung
Wenn bei einer Abstandsmessung Gechwindigkeit und Abstand korrekt gemessen wurde bleibt dem Betroffenen regelmäßig nur der Einwand, das vorausfahrende Fahrzeug sei unerwartet auf die eigene Spur eingeschert oder habe plötzlich gebremst. Daher ist die Methode, mit der der Abstand festgestellt wurde von erheblicher Bedeutung.
Neben den von der Rechtsprechung anerkannten Abstandsmessverfahren mit technischen Hilfsmitteln wie das Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS, das Video-Messsystem ProViDa – Police-Pilot – Modular, die Video-Messanlage VAMA – Brückenabstandsmessverfahren und die Video-Messanlage VIDIT VKS, lässt die Rechtsprechung grundsätzlich auch die Schätzung des Abstandes durch Beobachtung aus einem Begleitfahrzeug zu. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Schätzung sind jedoch relativ hoch, weswegen es sich überdurchschnittlich häufig lohnt einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt einzuschalten. Hierfür stehen Ihnen unsere Anwälte aus den Büros in Würzburg, Ochsenfurt und Neubrunn selbstverständlich zur Verfügung.
Eine wichtige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Schätzung ist, dass die Person, die die Schätzung vornimmt über ausreichend Erfahrung verfügt und am besten noch an einer Schulung teilgenommen hat. In jedem Fall erforderlich ist die Kenntnis der Abstände der Leitpfosten und der Fahrbahnmittelstreifen, an Hand derer die Abstandsmessung regelmäßig vorgenommen wird.
Von Bedeutung ist auch die Frage von wo aus und mit welchem Abstand zum beobachteten Fahrzeug die Abstandsmessung vorgenommen wurde und über welche Fahrstrecke die Beobachtung erfolgte. Beobachtungen aus einer Entfernung von 40-50 m sind in der Regel in Ordnung, je weiter weg das beobachtende Fahrzeug sich befindet, umso unzuverlässiger wird die Schätzung.
Die Schätzung aus einem vorausfahrenden Fahrzeug ist stets sehr problematisch, insbesondere bei Dunkelheit, aus einem folgenden Fahrzeug dagegen grundsätzlich zulässig.
Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf!
Die Wahrscheinlichkeit sich erfolgreich gegen eine geschätzte Abstandsmessung vor Gericht zu wehren erhöht sich auch, wenn die Schätzung nur durch eine Person, am besten noch den Fahrer des PKW vorgenommen wurde. Dieser dürfte nämlich in der Regel kaum in der Lage sein sämtliche erforderlichen Beobachtungen – gefahrene Geschwindigkeit, Abstand zum beobachteten Fahrzeug, Abstand des beobachteten Fahrzeugs zum Vorausfahrenden, sicheres Führen des eigenen PKW usw. gleichzeitig zu bewerkstelligen.
Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten führt dies jedenfalls zu einem erheblichen Sicherheitszuschlag bezüglich des geschätzten Abstandes aber auch zu einem Abschlag bezüglich der geschätzten Geschwindigkeit. Eine Schätzung kann auch so schwerwiegend fehlerbehaftet sein, dass ihr keinerlei Beweiswert zukommt und ein Freispruch erfolgt, die Gerichte entscheiden jedoch insoweit eher uneinheitlich.
Wenn Sie Fragen zu Abstandsverstößen haben oder anderweitig verkehrsrechtlich beraten werden wollen, vereinbaren Sie über unser Sekretariat einen Termin mit einem Rechtsanwalt aus unseren Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt.
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