Urteil LG Würzburg – Freiheitsstrafe 3 Jahre 4 Monate / 3 Jahre 6 Monate – V-Mann, Einfuhr und Handel mit Crystal
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
Das Landgericht Würzburg
– 5. Strafkammer –
erkennt in dem Strafverfahren gegen
zuletzt wohnhaft:
z. Zt. In Untersuchungshaft in der JVA Würzburg
– deutscher Staatsangehöriger –
wegen Verstoßes gegen das BtMG
in der öffentlichen Sitzung an…… vielen Verhandlungstagen und
09.08.2013, an der teilgenommen haben:
1. die Richter:
a) als Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Zimmermann
b) als Beisitzer:
Richter am Landgericht Dr. Eicker
……
2. der Vertreter der Staatsanwaltschaft:
Oberstaatsanwalt …am
Oberstaatsanwalt …am
Staatsanwalt …am
3. die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle:
4. die Verteidiger
aufgrund der Hauptverhandlung f ü r R e c h t :
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
2. Der Angeklagte wird deswegen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 13.10.2011 (Az. )
sowie der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 24.10.2011 (Az. ) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten
sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
4. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
5. Von den festgesetzten Freiheitsstrafen ist ein Teil von insgesamt 1 Jahr und 5 Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen.
6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§1,3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 27, 53, 54, 55, 64 StGB 5
……
A. Persönliche Verhältnisse
……..
B. Rauschmittelkonsum
Der Angeklagte konsumierte erstmals im 16. Lebensjahr Alkohol. In der Folgezeit entwickelte sich der Alkoholkonsum dergestalt, dass er zeitweise täglich trank und hierdurch sein Alltag bestimmt wurde. Erst gegen 2010 reduzierte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum wieder.
Darüber hinaus konsumierte der Angeklagte seit 2010 auch Methamphetamin Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf den Abschnitt II C verwiesen.
C. Vorahndungen
Der Angeklagte ist wie folgt vorgeahndet:
1.
Der Angeklagte wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 30.10.1991, Az. , rechtskräftig seit 07.11.1991, wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20 DM Geldstrafe verurteilt.
Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 29.09.1992 festgesetzt.
2.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 14.10.1993, Az., rechtskräftig seit 22.10.1993, wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Diese Strafe wurde für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
3.
Der Angeklagte wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 13.04.1994, , rechtskräftig seit 27.07.1994, wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt.
4.
Der Angeklagte wurde weiterhin mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 21.09.1994, Az., rechtskräftig seit 11.01.1995, wegen versuchten Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde für die Dauer
von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Hierbei wurde die vorgenannte Entscheidung vom 14.10.1993 des Amtsgerichts Bad Kissingen einbezogen. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 13.01.1998.
5.
Mit Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 16.04.1996, Az., rechts
kräftig seit 22.07.1996 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.03.1997 festgesetzt. Die Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von
4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Bewährungszeit wurde im Anschluss bis zum 21.07.2002 verlängert. Mit Wirkung vom 28.08.2002 wurde die Strafe erlassen.
6.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Brindisi (Italien) vom 29.12.1998, Az., rechtskräftig seit 19.03.1999, wurde der Angeklagte wegen krimineller Vereinigung und fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 13
1 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1,5 Millionen ITL festgesetzt.
7.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kothen vom 26.11.1999, Az.,
rechtskräftig seit 22.01.2000, wurde der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
8.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 31.10.2002, Az. ,
rechtskräftig seit 13.11.2002, wurde der Angeklagte wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Einschleusens von Ausländern in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 EUR verur
teilt.
9.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.02.2004, Az.
, rechtskräftig seit 20.02.2004, wurde der Angeklagte wegen Fälschens technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 EUR Geldstrafe verurteilt.
10.
Mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 29.06.2006, Az.,
rechtskräftig seit 04.07.2006, wurde der Angeklagte wegen Betruges in besonders schwerem Fall in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 03.02.2009. Es wurde Führungsaufsicht bis zum 02.02.2014 festgesetzt.
11.
Mit Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 13.10.2011, Az.,
rechtskräftig seit 13.10.2011, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen 14
Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde bis zum 12.10.2013 ein
Bewährungshelfer bestellt.
Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der von vorneherein vorhatte, mit der ihm vom anderweitig Verfolgten ……..überlassenen halbautomatischen Kurzwaffe Suizid zu begehen, übernahm diese samt sieben Patronen Munition am 25.05.2010 um 14.30 Uhr an der Raststätte Osterfeld in Sachsen-Anhalt, transportierte die Waffe anschließend in dem von ihm geführten Pkw und bewahrte sie fortan
wissentlich und willentlich bei sich auf. Am Nachmittag des 30.05.2010 besuchte der Angeklagte seine getrennt lebende Ehefrau ……… in …………………., wobei er die genannte Waffe und die zugehörige Munition zunächst wissentlich und willentlich in seiner Hosentasche aufbewahrte und für die Zeugin …………………… in der Garage sichtbar aus der Hosentasche zog. Im unmittelbaren Anschluss fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Typ Volvo, Kennzeichen ……………, davon, stieg etwa 500 Meter von dem von seiner Ehefrau bewohnten Anwesen entfernt auf eine in der Umgebung von Dieterskirchen gelegenen Flurbereinigungsstraße aus dem Pkw aus, wo er von den ermittelnden Polizeibeamten PHK …… und POK ………….. mit der geladenen Pistole in der Hand angetroffen werden konnte. Der Angeklagte war bei all dem, wie er wusste, nicht im Besitz der zum Umgang mit den vorgenannten Gegenständen erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis.
12.
Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 24.10.2011, Az. …..,
rechtskräftig seit 01.11.2011, wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt.
Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 06.06.2009 gegen 16.00 Uhr übergab der Geschädigte ……….. dem
Angeklagten im Biergarten der Gaststätte ……… in Neu-Ulm einen Umschlag mit 15.000 EUR Bargeld. Vor Übergabe des Geldes versprach der Angeklagte dem Geschädigten unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit, dass er die 15.000 EUR innerhalb von spätestens 6 Monaten zurückerhalten werde und dazu noch einmal weitere 15.000 EUR als Zinsen erhalten sollte. Weiter gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass er mit dem Geld eine Firma gründen wolle und der Geschädigte in dieser Firma eine Anstellung erhalten sollte und für diese Arbeit zwischen 3.000 und 3.500 EUR netto verdienen sollte. Wie von Anfang an beabsichtigt, kam es zu keiner Firmengründung, das Geld wurde an den Geschädigten nicht zurückbezahlt und der Geschädigte erhielt auch keine Anstellung in der Firma des Angeklagten. Wie von Anfang an beabsichtigt, verwendete der Angeklagte den geliehenen Geldbetrag abredewidrig für private Zwecke, da er zum Tatzeitpunkt ohne wesentliche Einkünfte und ohne Vermögen war. Insoweit hat der Angeklagte am 08.04.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Wäre dem Geschädigten ………… der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, wäre es nicht zu einer Übergabe des Geldes gekommen, was der Angeklagte auch wusste.
13.
Mit Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 20.12.2011, Az. ., rechtskräftig seit 20.12.2011, wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde.
Am 13.01.2011 mietete ………… mit einem ………….. einen Sat
telzug. Dieser wurde anschließend mit gefälschten Kennzeichen (…….. und………..) versehen. Im Anschluss meldete sich der Angeklagte …… telefonisch am 25.1.2011 bei der Transportvermittlerin Transport & Logistik ………. Dresden und bewarb sich unter dem Namen „……” um einen Frachtauftrag (Kartonagen und 18 Paletten Ware der Drogeriekette DM im Wert von 15.000 EUR), den die Spedition ………. GmbH & Co KG in ………… im Internet angeboten hatte. Er gab gegenüber der Transport & Logistik …….. an, die Waren mit
einem Sattelzug mit dem Kennzeichen …….. und ……. abholen zu wol
len. Die Fa. ……., die daraufhin von der Spedition …….. den Zuschlag erhielt, meldete die Kennzeichen des Sattelzuges ihres vermeintlich Vertragstreuen Subunternehmers „……..” an die Spedition Gruber in Steinheim weiter.
Am 25.01.2011 fuhr …..mit dem gemieteten LKW zur Spedition …nach …., brachte kurz zuvor die gefälschten Kennzeichen an und
täuschte so vor, im Namen der Fa. ….den Speditionsauftrag ordnungsgemäß ausführen zu wollen. Angesichts der Übereinstimmung mit den zuvor gemeldeten Fahrzeug-Kennzeichen wurde der Lastzug des Angeklagten ohne weiteres mit dem Speditionsgut im Wert von ca. 15.000 EUR beladen und abgefertigt. Anschließend entfernte der Angeklagte die gefälschten Kennzeichen und setzte die Ware an verschiedenen Orten im Ruhrgebiet ab. Ob er dabei einen Erlös erzielte, war nicht feststellbar.
Die genannte Geldstrafe war im Wege der Ersatzvollstreckung mit Ablauf des 4.8.2013 erledigt.
D. Untersuchungshaft
Im hier gegenständlichen Verfahren befindet sich der Angeklagte seit dem 13.12.2011 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichtes Würzburg vom 1.12.2011 (Gz.: ) in Untersuchungshaft in der JVA …. Die Untersuchungshaft wurde für die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Marbach/Neckar vom 12.4.2013 bis zum 4.8.2013 unterbrochen.
II. Sachverhalt
A. Tathandlungen
I
1. Allgemeines
Die Zeugen …………. betrieben ab ca. Juni 2011 bis Ende 2011 im Großraum Kitzingen und Würzburg einen Handel mit Me-
thamphetamin in Form von „Crystal-Speed”.
Der Angeklagte war an diesem Handel in der Weise beteiligt, dass er das Methamphetamin bei Mitgliedern der Regensburger Rockervereinigung „….” beschaffte, regelmäßig auf Kommission seiner Tochter, der Zeugin ……., bzw. deren Lebensgefährten, dem Zeugen ……, überließ, und diese wiederum das Rauschgift, wie der Angeklagte wusste und wollte, in erster Linie dem Zeugen ……… gewinnbringend weiterverkauften. Dieser veräußerte das Rauschgift an eine Vielzahl von Abnehmern im Raum …….weiter. Der Angeklagte war darüber hinaus seit 2009 für das Bayerische Landeskriminalamt
(BayLKA) als sog. „V-Mann” tätig. Ab Februar 2011 wurde er konkret im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzt. Insoweit sollte er Informationen über die Strukturen der Rockervereinigung „…..” in Regensburg sammeln und an das BayLKA, insbesondere seine V-Mann-Führer, die Zeugen …..und
……., weitergeben. Zu diesem Zweck wurde er Anfang 2011 sog. „Prospect”, also Anwärter für eine Mitgliedschaft („member”) bei den ……. Diese Stellung brachte mit sich, dass der Angeklagte für diese Vereinigung, insbesondere für den damaligen „President” ……. sowie …………, ein weiteres Mitglied dieses Vereins, in großem Umfang diverse Tätigkeiten verrichtete, darunter insbesondere
Fahrdienste.
Vor diesem Hintergrund tätigte der Angeklagte die folgenden Betäubungsmittelgeschäfte:
2. Ziff. 1 der Anklage vom 19.4.2012 (24.2.2011; Autohof Thiersheim: 63,0 Gr. Crystal)
Am Nachmittag des 24.02.2011 traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen …..auf dem Autohof Thiersheim an der Autobahn A 93, Abfahrt 11, 95707 Thiersheim. Der Zeuge …Treffen gefahren, die beiden waren in dem PKW Mitsubishi, amtl. Kennzeichen …….unterwegs.
Der genaue Geschehensablauf bei dem Treffen, das ca. eine halbe Stunde dauerte, ist unsicher. Fest steht jedoch, dass im Anschluss der Zeuge ……., der jedenfalls zu diesem Zeitpunkt 63,0 Gramm Methamphetamin (Trockengewicht: 62,4 Gramm) in einer Tüte, die sich in seiner Jacke befand, aufbewahrte, und ….mit ihrem PKW die Rastanlage verließen und auf die BAB A9 in Richtung Nürnberg fuhren.
Kurz darauf wurden sie von einer Polizeistreife auf dem Parkplatz …..-Süd einer Kontrolle unterzogen. Nach dem Auffinden des Betäubungsmittels in der Jacke des Zeugen ………wurden beide festgenommen und das „Crystal-Speed” sichergestellt.
Das „Crystal-Speed” hatte einen Wirkstoffgehalt von 63,7 %, sodass die Menge an Methamphetaminbase insgesamt 39,7 Gramm betragen hat.
Welche Handlungen der Angeklagte bei dem Treffen mit dem Zeugen ……. vornahm, ist unsicher. Es steht jedoch sicher fest, dass sich eine der beiden folgenden Varianten zutrug:
Variante 1: Bei dem Treffen nahm der Zeuge …..den Angeklagten beiseite und eröffnete ihm, dass er – der …..- eine Menge Methamphetamin bei sich habe, die er von einem gewissen „……….” gekauft und gewinnbringend an einen nicht näher bekannten „……” in Nürnberg weiterverkaufen wolle. Er – der ………- bat den Angeklagten um seine Meinung zur Qualität des Rauschgiftes, da der Angeklagte aus Sicht des ……..größere Erfahrung im Umgang mit Crystal hatte. Der Angeklagte erklärte sich einverstanden. Daraufhin übergab …….dem Angeklagten einen Beutel mit Methamphetamin zur Prüfung. Der Angeklagte schaute es sich an und konsumierte eine Probe. Er bestätigte dann dem ……gegenüber die gute Qualität des Rauschgiftes. Der …..nahm daraufhin den Beutel wieder an sich.
Variante 2: Bei dem Treffen verkaufte und übergab der Angeklagte dem Zeugen …..das Methamphetamin. Der Angeklagte verlangte dabei 60 EUR/Gramm, der Zeuge ……..hätte den Kaufpreis später zahlen können. Der Angeklagte wollte durch den Verkauf an den Zeugen ……..einen Gewinn für sich erzielen. Die Herkunft des Rauschgiftes ist ungewiss.
3. Ziff. 2-8 der Anklage vom 19.4.2012 (Juli bis Dez. 2011; Crystal an ………)
Zu im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Ende Juli 2011 bis Mitte Dezember 2011 verkaufte und übergab der Angeklagte in wenigstens 7 Fällen an die Zeugin ……bzw. den Zeugen ……jeweils mindestens 20 Gramm hochwertiges „Crystal-Speed” zu einem Preis von mindestens 30 EUR pro Gramm zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs, insbesondere durch
den Zeugen ……..
Die …..wiederum verkaufte und übergab, wie der Angeklagte wusste und billigend in Kauf nahm, im Anschluss daran den Großteil des Methamphetamins an den Zeugen …..zu einem Preis von mindestens 60,00 EUR pro Gramm.
Die Übergabe des Rauschgiftes erfolgte dabei an verschiedenen Orten in Bayern, u.a. an verschiedenen Tank- und Rastanlagen in Franken und der Oberpfalz, wobei in mindestens 6 Fällen der Zeuge ….und in mindestens einem Fall der Zeuge …..jeweils als Fahrer der ……fungierten.
Das hochwertige „Crystal-Speed” hatte einen Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 40 %, sodass die Menge an Methamphetaminbase jeweils mindestens 8 Gramm betrug.
Der Angeklagte bezweckte hierdurch, Kontakt zum Zeugen …..aufzubauen und diesen „anzufüttern”. Er ging davon aus, dass der Zeuge ….fähig und willens sei, Kokain in erheblichem Umfang zu liefern. Es kam dem Angeklagten darauf an, durch die über die Zeugin …..erfolgende Lieferung von Crystal an den Zeugen ……den Kontakt im Hinblick auf Betäubungsmittelgeschäfte aufzubauen. Schlussendlich beabsichtigte der Angeklagte, den Zeugen ……gegenüber dem BayLKA als Betäubungsmittelstraftäter zu „servieren” und hierfür vom BayLKA eine finanzielle Entlohnung zu erhalten.
Unklar ist, ob Beamte des BayLKA im Vorfeld konkrete Kenntnis von den Betäubungsmittelgeschäften mit der …… hatten oder nicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. III. C. verwiesen.
4. Ziff. 9 der Anklage vom 19.4.2012 (23.11.2011. …….: Einfuhr von 9,71 Gr. Crystal)
Am 23.11.2011 gegen 13:40 Uhr wurde der Angeklagte mit seinem Fahrzeug der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen .., auf Höhe der ……. Straße ….., 95…….., einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle unterzogen.
In seiner Kleidung führte der Angeklagte, wie er wusste und wollte, zu diesem Zeitpunkt 9,71 Gramm Methamphetamin („Crystal-Speed”) mit sich, welches er zuvor von einer unbekannten Person in Cheb (Tschechien) zum Preis von 30,00 EUR pro Gramm erworben hatte, möglicherweise um es einem ……, ………..
der ………..in Regensburg, zu übergeben. Das Crystal hatte einen Wirkstoffgehalt von 75 %, sodass die Menge an Methamphetaminbase 7,2 Gramm betrug.
Dieses Rauschgift hatte der Angeklagte wenige Minuten zuvor, wie er wusste und wollte, an der nur wenige Kilometer entfernten deutsch-tschechischen Grenze zwischen Cheb (Tschechien) und Waldsassen bewusst und gewollt in das Bundesgebiet eingeführt.
In der Fahrertüre befand sich dabei, wie der Angeklagte wusste, zum Zeitpunkt der Beschaffungsfahrt und der anschließenden Einreise ein Einhandmesser. Ob der Angeklagte dieses Messer zu dem Zweck bei sich hatte, Dritte zu verletzen, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
5. Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln
Wie der Angeklagte wusste, besaß er zu keinem Zeitpunkt eine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
B. Nicht erwiesene Anklagevorwürfe
………….
C. …..(Ausführungen zur psychatrischen Situation)
Bei dem Angeklagten liegt im psychiatrischen Sinne eine ….vor. Des Weiteren besteht bei ihm eine …… Die psychopathologische Konstellation, also die …….
Der Angeklagte stand in der Tatzeit ….. Sein Denken und Handeln waren hierdurch zumindest mitbestimmt und damit beeinträchtigt. Seine Fähigkeit zu zielgerichtetem Denken und Handeln war jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgehoben.
D. Neigung zum Betäubungsmittelkonsum
…..
1. Entwicklung
Der Angeklagte probierte erstmals im Jahre 2010 auf einer Vereinsfeier
in ……..Methamphetamin. In der Folge entwickelte sich …….
Der Angeklagte befand sich seit Ende 2010 unter einem permanenten Druck, der insbesondere mit seiner V-Mann-Tätigkeit für das LKA bei den ……zusammen hing, darüber hinaus allerdings auch mit seinen Schulden. Durch den Konsum von …..
Der Angeklagte bezog das von ihm konsumierte Crystal bei den ….in Regensburg. Das Rauschgift war rein, d. h. ungestreckt, und damit von sehr guter Qualität mit Wirkstoffgehalten von 96 % oder mehr. Der Angeklagte konnte sich bei den ……an der Droge ohne weiteres bedienen. Konkrete Gegenleistungen wurden hierfür nicht erwartet, insbesondere musste er hierfür nichts bezahlen. Allerdings leistete er für die ……insbesondere umfangreiche Fahrdienste, was von dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als „……..” erwartet wurde.
Zu schweren Persönlichkeitsveränderungen ist es infolge des Konsums des Methamphetamins nicht gekommen.
2. Zusammenhang mit den festgestellten Straftaten
Zumindest die für den Zeitraum ab Juni 2011 festgestellten Lieferungen von Crystal-Meth an die Zeugin …..bzw. …..gehen (auch) auf die Neigung des Angeklagten ……… zurück. Der Angeklagte hätte die Taten nicht begangen, wenn er unter den Auswirkungen des Methamphetamins nicht enthemmt bzw. infolgedessen seine Urteilskraft nicht beeinträchtigt gewesen wäre. Insbesondere hätte er in diesem Fall nicht seine Tochter, die Zeugin ……., in die Tatbegehung mit eingeschaltet.
3. Gefahr weiterer Straftaten
Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere gewichtige Verstöße gegen das BtMG, begehen wird, sofern die Neigung des Angeklagten ….. fortbesteht. Auch wenn die suchtspezifische Komponente bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht das Hauptmotiv dargestellt hat, besteht doch ein kausaler Zusammenhang zwischen den suchtspezifischen Wirkfaktoren und der festgestellten Delinquenz des Angeklagten.
4. Erfolgsaussichten einer Suchttherapie
Eine suchttherapeutische Behandlung des Angeklagten verspricht Erfolg.
Der Angeklagte hat bislang keine qualifizierte suchttherapeutische Behandlung durchlaufen. Es besteht bei ihm Therapie- und Behandlungsbereitschaft. Seit seiner Inhaftierung ist er weitgehend abstinent.
Auch im Rahmen einer suchttherapeutischen Behandlung kann die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mitbehandelt werden. Diese wiederum und die damit zusammenhängenden Persönlichkeitseinbußen und kognitiven Unzulänglichkeiten sind nicht so erheblich, dass von vornherein eine negative Behandlungsprognose gestellt werden muss.
III. Beweiswürdigung
A. Persönliche Verhältnisse
………
B. Tathandlungen
1. Allgemeine Angaben des Angeklagten
Der Angeklagte räumte einen Großteil der Taten ein (dazu unten).
……..
g) Toxikologisches Gutachten
Es wurde das toxikologische Gutachten der Universität Erlangen-Nürnberg – Institut für Rechtsmedizin – vom 11.08.2011 verlesen. Hieraus ergeben sich zuverlässig Art, Menge und Wirkstoffgehalt des beim Zeugen ….sichergestellten Methamphetamins.
h) Würdigung der Beweismittel
……..
IV. Rechtliche Würdigung
A. Tat vom 24.2.2011 am Autohof Thiersheim (Ziff. II. A. 2.)
Die Kammer konnte nicht entscheiden, welcher der beiden unter II. A. 2. als möglich festgestellten Tatverläufe sicher feststeht. Wenn man von der Version ausgeht, wonach der Angeklagte lediglich die Qualität des Rauschgiftes geprüft hat, so wäre diese Handlung strafbar als Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Zeugen …….(§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Wenn man dagegen von der Version ausgeht, wonach der Angeklagte dem Zeugen das Rauschgift gewinnbringend verkauft und übergeben hat, so wäre dies strafbar als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Allerdings konnte im Ergebnis eine eindeutige Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfolgen. Eine wahldeutige Verurteilung war dagegen nicht geboten.
Wenn das Gericht den ihm unterbreiteten Vorgang in tatsächlicher Hinsicht nicht eindeutig aufklären kann, sondern sich damit begnügen muss, mehrere Geschehensweisen als möglich hinzunehmen, dann ist das Verhältnis dieser möglichen Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend, ob und aus welcher Strafvorschrift der Angeklagte verurteilt werden kann. Stehen diese Verhaltensweisen in einem „Stufenverhältnis”, also im Verhältnis des „Mehr oder Weniger”, so ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo” aus dem leichteren Gesetz zu verurteilen. Schließen sich die Verhaltensweisen gegenseitig aus, so kommt eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht, wenn die möglichen Taten rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGH, Urteil vom 16.12.1969, Az. 1 StR 339/69, Rn. 4; BGH, Urteil vom 28.10.1982, Az. 4 StR 480/82, Rn. 12).
Ein Stufenverhältnis in diesem Sinne ist hier nicht zu sehen, da, anders als bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe, hier keine objektiv identische Haupttat feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1969, Az. 1 StR 339/69, Rn. 9), sondern die als möglich festgestellte Beihilfehandlung sich auf eine Tat des Handeltreibens durch den Zeugen ……bezieht, während die als möglich festgestellte Tat des Handeltreibens des Angeklagten hiervon vollkommen unabhängig ist. Der äußere Sachverhalt ist damit gerade nicht sicher festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1969, Az. 1 StR 339/69, Rn. 10).
Auch wenn ein Stufenverhältnis hier nicht gegeben ist, gilt der Grundsatz des „Im Zweifel für den Angeklagten” jedoch entsprechend, da ihm der Grundgedanke zu entnehmen ist, dass der Angeklagte für den geringeren der beiden möglichen Unwertgehalte einzustehen hat (BGH, Urteil vom 16.12.1969, Az. 1 StR 339/69, Rn. 10 a.E.; BGH, Urteil vom 28.10.1982, Az. 4 StR 480/82, Rn. 13). Die Beihilfe wiederum ist im Vergleich zur Täterschaft als minder schwere Beteiligungsform einzustufen, was sich schon aus der Regelung des § 27 Abs. 2 S. 1 StGB ergibt, wonach sich die
Strafe für den Gehilfen im Grundsatz nach der Strafdrohung für den Täter richtet (BGH, Urteil vom 28.10.1982, Az. 4 StR 480/82, Rn. 14). Vor diesem Hintergrund kann eine eindeutige Verurteilung wegen des geringeren Delikts, also wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, erfolgen.
B. Taten im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 im Zusammenhang mit …….. (Ziff. II. A. 3.)
Die unter Ziff. II A 3 genannten Fälle sind strafbar als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gern § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 29 BtMG, Rn. 153, m. w. N.). Bei dem Begriff handelt es sich um eine Bewertungseinheit, durch die mehrere natürliche Handlungen verknüpft werden. Sie umfasst alle Betätigungen, die sich auf den Umsatz desselben Betäubungsmittels richten. Bereits mit dem ersten Teilakt ist das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens vollendet (Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 29 BtMG, Rn. 155).
Umsatzgeschäfte i.S.d. o.g. Definition sind gegeben, wenn der rechtsgeschäftliche Übergang des Betäubungsmittels von einer Person auf eine andere bewirkt werden soll (Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 29 BtMG, Rn. 237 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Handlungen des Angeklagten waren darauf gerichtet, dass das von ihm beschaffte Rauschgift auf die Zeugin ……übergeht bzw. dass diese es (zum Großteil) im Anschluss – für die ……..gewinnbringend – an den…..veräußerte.
Hiervon hatte der Angeklagte auch Kenntnis, so dass Vorsatz gegeben ist.
Eigennützigkeit ist gegeben. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere – aber nicht ausschließlich – auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Erforderlich ist hierzu, dass der Täter sich irgendeinen persönlichen – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Vorteil von der Tat verspricht. Mittelbare Vorteile reichen insoweit aus (Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 29 BtMG,
Rn. 290, 300, 310, jeweils m.w.N.). Zwar hat der Angeklagte das Rauschgift zum Einkaufspreis an die Zeugin …..abgegeben, sodass er aus dieser Transaktion nicht unmittelbar Gewinn erzielte bzw. erzielen wollte. Allerdings bezweckte er hierdurch, den Kontakt zu dem Zeugen ……aufzubauen und diesen „anzufüttern”, um ihn letztlich dem BayLKA als Betäubungsmittelstraftäter zu „servieren”, um hierfür finanziell entlohnt zu werden.
C. Tat vom 23.11.2011 in der Nähe von …….(Ziff. II. A. 4.)
Die unter II. A. 4. festgestellte Handlung ist als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).
Eine bewaffnete Einfuhr i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt insoweit nicht vor, da eine Zweckbestimmung des Messers zur Verletzung von Personen nicht sicher festgestellt werden konnte (BGH, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 1 StR 59/10, Rn. 12, 13).
V. Strafzumessung
A. Tat vom 24.2.2011 am Autohof Thiersheim (Ziff. II. A. 2.)
Grundsätzlich richtet sich der Strafrahmen für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 StGB nach jenem der Haupttat, wobei dieser Strafrahmen dann nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. In diesem Fall läge der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe
von 3 Monaten bis 11 Jahre und 3 Monate. Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob ggf. zu Gunsten des Angeklagten ein minder
schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre – in Betracht kommt, da dieser Strafrahmen für den Angeklagten günstiger ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 2 StR 224/12).
1. Minder schwerer Fall
Die Kammer ist zum Ergebnis gekommen, dass ein minder schwerer Fall hier vorliegt, so dass der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren liegt.
Ein minder schwerer Fall ist grundsätzlich anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Bei dieser Bewertung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Menge an Methamphetamin hier relativ hoch war – die Methamphetamin-Basemenge betrug 39,7 Gramm und damit das 7,94-fache der nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 87 BtMG und dass es sich hierbei um eine Droge mit erhöhter Gefährlichkeit handelt.
Auch hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft gewesen ist.
Auf der anderen Seite musste berücksichtigt werden, dass der geständige Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat und sein Tatbeitrag die Haupttat des Härtel zwar gefördert hat, aber dennoch im Vergleich zu allen denkbaren Beihilfehandlungen eher von untergeordneter Bedeutung war. Besonders musste hier auch gesehen werden, dass das Rauschgift noch am Tattag sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gekommen ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat gezogen.
2. Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB
Eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen.
Sofern ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, und bei dieser Bewertung (auch) berücksichtigt wird, dass der Angeklagte lediglich als Gehilfe gehandelt hat (vertypter Milderungsgrund i.S.d. § 27 Abs. 2 StGB), dann kommt gemäß § 50 StGB eine weitere Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (Fischer, 60. Auflage, 2013, § 27, Rn. 30; vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 2 StR 224/12, Rn. 3).
3. Strafrahmenverschiebung nach §21 StGB
Eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB kam nicht in Betracht.
Die Politoxikomanie ist zwar eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB, auch ist die ……..
Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen ist.
(1) Bei der Erheblichkeit i.d.S. handelt es sich nicht um einen psychologischen bzw. psychiatrischen Befund. Vielmehr ist dies ein Rechtsbegriff. Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit „erheblich” i.S.d. § 21 StGB ist, handelt es
sich demnach um eine Rechtsfrage, die das Gericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Erwägungen ein.
Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten zu stellen hat, wenn die Tat mit den festgestellten Folgen von Drogenmissbrauch zusammenhängt. Dies zu beurteilen und zu entscheiden ist Sache des Gerichts. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf es sachverständiger Hilfe, sofern es hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (BGH, Urteil vom 10.09.2003, 1 StR 147/03).
Die Beurteilung setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der zu klären ist, ob die Fähigkeit des Täters, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit dem Durchschnittsbürger in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (Fischer, 59. Auflage, 2012, § 21 StGB, Rn. 7a, m.w.N.),
(2) Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln an sich begründet noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzuqserscheinunqen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH NStZ 2002, 31 [32]; BGH NStZ 2001, 83 [84]; BGH StV 1997, 517; BGH, Urteil vom 10.09.2003, 1 StR 147/03).
Solche Umstände liegen nicht vor. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen durch langjährigen Betäubungsmittelgenuss wurden gutachterlich nicht festgestellt und liegen auch sonst nicht nahe. Starke Entzugserscheinungen liegen ebenfalls nicht vor.
Insofern sei darauf hingewiesen, dass, wie der Sachverständige Abramovic ausgeführt hat, weder bei der Eingangsuntersuchung des Angeklagten in der JVA Würzburg noch während seines späteren Aufenthaltes dort messbare Entzugserscheinungen festgestellt wurden. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten
unter dem Eindruck eines aktuellen Rausches begangen wurden.
(3) Zwar mag es sein, dass der Angeklagte, wie gutachterlich festgestellt wurde, im Tatzeitraum unter einem Suchtdruck stand bzw. Angst vor Entzug hatte. Allerdings war der Angeklagte über den gesamten, sich über mehrere Monate erstreckenden Tatzeitraum in der Lage, eine Vielzahl von Straftaten zu begehen, die eine ganz erheblich vorausschauende Planung und Logistik erforderten. Dies zeigen insbesondere die Straftaten im Zusammenhang mit der Lieferung von Betäubungsmitteln an die Zeugin …..(Fälle Ziff. II. A. 3.): Nach Beschaffung des Rauschgifts in Regensburg verschaffte der Angeklagte es der anderweitig Verfolgten …..in ……. Zu diesem Zweck vereinbarte er mit ihr über Telefon, im unmittelbaren Anschluss über die Internetplattform „Facebook” miteinander in Kontakt zu treten und auf diese Weise genaue Treffpunkte und -Zeiten festzulegen. Vor allem das konspirative Vorgehen, also die Kommunikation über Facebook, um eine Überwachung durch die Ermittlungsbehörden zu erschweren, zeigt, dass der Angeklagte sehr überlegt handelte bzw. hierzu in der Lage war. Weiter sorgte der Angeklagte nach eigenen Angaben in diesen Fällen regelmäßig dafür, dass die Übergabe außerhalb des räumlichen Bereiches an der deutsch-tschechischen Grenze erfolgt, in dem typischerweise polizeiliche Schleierfahndungsmaßnahmen zu befürchten sind.
Schließlich ist zu sehen, dass die Befriedigung der Sucht des Angeklagten als primäres Tatmotiv nach seinen Angaben ohnehin fernliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2003, 1 StR 147/03). Der Angeklagte hat selbst angegeben, dass es ihm bei den Drogenlieferungen an die Zeugin ….darum ging, Kontakt zu dem Zeugen ….herzustellen, um von diesem Kokain zu erwerben, um auf diese Weise dem BayLKA, für welches er als V-Mann tätig war, Erfolge vorweisen zu können, für welche er nach seiner Vorstellung entlohnt werden würde.
B. Taten im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 im Zusammenhang mit ……….. (Ziff. II. A. 3.)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG grundsätzlich zu bestrafen mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahre.
1. Minder schwerer Fall
Der minder schwere Fall ist gem. § 29a Abs. 2 BtMG strafbar mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein minder schwerer Fall ist grundsätzlich anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Nach diesem Maßstab ging die Kammer hier jeweils von einem minder schweren Fall aus. Hierbei hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft war. Auch hat sie in Betracht gezogen, dass es sich bei dem gehandelten Methamphetamin um eine gefährliche Droge handelt, die auch in den Verkehr gekommen ist.
Dennoch überwiegen nach Ansicht der Kammer die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen in einem solchen Maße, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist. Neben der Tatsache, dass der Angeklagte die Taten eingeräumt hat und er glaubhaft sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Tochter, die Zeugin ….., in die Taten mit einbezogen hat, berücksichtigt die Kammer hier vor allem, dass der Angeklagte weitere Hinweise zur Aufklärung der Taten gegeben hat, indem er Angaben zur Quelle des an die Zeugin …verkauften Rauschgiftes gemacht hat. Im Besonderen – und in ganz erheblicher Abweichung zu üblichen Fällen – muss hier gesehen werden, dass möglicherweise das BayLKA in der Person des Zeugen ….und damit eine Ermittlungsbehörde in Grundzügen Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte mit der Zeugin …tätigte. Schließlich muss hier zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er unter nicht unerheblichen persönlichen Gefahren für das BayLKA bei der Auskundschaftung der …….tätig geworden ist und somit einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität geleistet hat.
2. Strafrahmenverschiebung nach §21 StGB
Eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB kam nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. 3. Bezug genommen.
C. Tat vom 23.11.2011 in der Nähe von Waldsassen (Ziff. II. A. 4.)
Der Strafrahmen für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist grundsätzlich Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).
1. Minder schwerer Fall
Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG (s.o.) kam hier nicht in Betracht.
Zwar hat der Angeklagte bezüglich dieser Tat ein Geständnis abgelegt sowie den ….. als Auftraggeber benannt und somit einen Beitrag zur Aufklärung geleistet. Auch war hier zu sehen, dass die (nicht sehr große) Menge an Betäubungsmitteln sichergestellt werden konnte.
Andererseits musste das Gericht hier besonders strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit unter doppelter Bewährung befand (s.u.). Auch kann die Kammer hier nicht von einer Kenntnis des BayLKA von der Straftat ausgehen, zumal eine solche nicht einmal vom Angeklagten behauptet wurde.
2. Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG
Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte den ….. als Auftraggeber benannt, was ihm auch nicht widerlegt werden konnte. Allerdings konnte sich das Gericht nicht die sichere Überzeugung verschaffen, dass ……. tatsächlich an dem Geschäft beteiligt gewesen ist (vgl. Weber, BtMG, 3. Auflage, 2009, § 31, Rn. 126 f.).
Selbst wenn die Kammer insoweit überzeugt wäre, dass tatsächlich der benannte …… in der vom Angeklagten beschriebenen Weise beteiligt war, so würde die Kammer keine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, die grundsätzlich im
Ermessen des Gerichts steht, vornehmen. Die Gesamtwürdigung der Umstände, die hier in die Ermessensentscheidung einfließen müssen, spricht gegen die Annahme eines milderen Strafrahmens. Insoweit hat das Gericht durchaus die für den Angeklagten sprechenden Umstände, die bereits genannt wurden (Ziff. V. B. 1.), sowie die Aufklärungshilfe durch den Angeklagten berücksichtigt. Andererseits wiegen das (ebenfalls bereits erwähnte) doppelte Bewährungsversagen und die Rückfallgeschwindigkeit so schwer, dass aus Sicht der Kammer ein milderer Strafrahmen nicht angebracht ist.
3. Strafrahmenverschiebung nach §21 StGB
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB kommt nach dem Oben Gesagten nicht in Betracht.
D. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne mussten die folgenden Umstände berücksichtigt werden.
1. Zu Gunsten
Zu Gunsten des Angeklagten muss folgendes berücksichtigt werden:
Hinsichtlich der Taten als solchen hat der Angeklagte jeweils Geständnisse abgelegt.
Er hat insoweit durchaus Schuldeinsicht und Reue gezeigt, als er sich glaubhaft vorwirft, seine Tochter, die Zeugin …… in die Taten mit einbezogen zu haben.
Weiter muss zu seinen Gunsten gesehen werden, dass er unter nicht unerheblichen Gefahren für das BayLKA bei der Auskundschaftung der ………. tätig geworden ist und somit einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität geleistet hat.
Strafmildernd ist zu sehen, dass der Angeklagte von den Taten jeweils nicht unmittelbar finanziell profitiert hat.
Ebenfalls spricht für den Angeklagten, dass er weitere Hinweise zur Aufklärung der Taten gegeben hat, indem er Angaben zur Quelle des an die Zeugin …verkauften Rauschgiftes gemacht hat.
Schließlich muss zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, dass möglicherweise das BayLKA in der Person des Zeugen …..in Grundzügen Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte mit der Zeugin ….tätigte.
Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es sich – mit Ausnahme der Tat vom 24.02.2011 – jeweils um verhältnismäßig geringe Überschreitungen der nicht geringen Menge handelt.
Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass er eine sehr lange Zeit in Untersuchungshaft unter erschwerten Bedingungen erlitten hat, da er in dieser Zeit aus Sicherheitsgründen durch den Leiter der JVA Würzburg weitgehend von den anderen
Gefangenen abgesondert wurde.
Strafmildernd muss auch gesehen werden, dass hinsichtlich der Taten vom 24.02.2011 (Beihilfetat) und vom 23.11.2011 (Einfuhrtat) das Rauschmittel jeweils sichergestellt werden konnte und somit nicht in den freien Verkehr gelangt ist.
Ebenfalls ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bezüglich der Tat vom 23.11.2011 Hinweise zur Aufklärung der Straftat bzw. zur Beteiligung des …. gegeben hat.
2. Zu Lasten
Gegen den Angeklagten sprach, dass es sich in allen Fällen um Methamphetamin und damit um eine Droge von erhöhter Gefährlichkeit gehandelt hat.
Im Hinblick auf die Tat vom 24.02.2011 wurde darüber hinaus die nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erheblich, nämlich um das 7,94-fache überschritten.
Ebenfalls ist zu sehen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft gewesen ist.
Ganz erheblich gegen den Angeklagten sprach, dass er bei der Tat vom 23.11.2011 (unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in der Nähe von Waldsassen) unter doppelter Bewährung stand (Urteil des AG Schwandorf vom 13.10.2011, Urteil des AG Neu-Ulm vom 24,10.2011). Im Hinblick auf diese beiden
Urteile ist auch die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu sehen, auch wenn insoweit nicht von Einschlägigkeit auszugehen ist.
3. Einzelstrafen
Es wurden die folgenden Einzelstrafen festgesetzt:
Für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II. A. 2.) wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr festgesetzt.
Für jeden Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II. A. 3.) wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten festgesetzt
Für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II. A. 4.) wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten festgesetzt.
4. Gesamtstrafenbildung
Es musste hinsichtlich sämtlicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II. A. 3.) und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Ziff. II. A. 2.) eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei die Freiheits
strafen aus dem Urteil des AG Schwandorf vom 13.10.2011 (10 Monate) und aus dem Urteil des AG Neu-Ulm vom 24.10.2011 (10 Monate) nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen werden mussten.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II. A. 3.) der genaue Tatzeitpunkt jeweils ungeklärt ist und möglicherweise teilweise auch nach dem 13.10.2011 oder
24.10.2011 liegt. In einem solchen Fall ist die für den Angeklagten günstigere Alternative anzunehmen, hier also eine Tatzeit vor dem 13.10.2011 (Schönke/Schröder, 28. Auflage, 2010, § 55 StGB, Rn. 13).
Unter nochmaliger Abwägung der oben bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und besonderer Berücksichtigung des engen zeitlihen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten, soweit sie die Betäubungsmittelgeschäfte mit der Zeugin …..betreffen, wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten festgesetzt. Dabei wurde zu Gunsten des Angeklagten beachtet, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des AG Marbach, Az. 2 Ds 51 Js 4492/11, wegen bereits erfolgter Vollstreckung nicht mehr in der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden konnte und insoweit ein Härteausgleich vorzunehmen war.
Die Einzelstrafe für die Tat vom 23.11.2011 von 3 Jahren und 6 Monaten durfte nicht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, weil das Urteil des AG Schwandorf vom 13.10.2011 Zäsurwirkung entfaltet. Sie bleibt daher neben der
genannten Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.
VI. Unterbringung
A. Voraussetzungen des § 64 StGB
Die Voraussetzungen des § 64 StGB für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind gegeben.
1. Hang
Beim Angeklagten liegt insbesondere infolge der festgestellten Polytoxikomanie der Hang vor, berauschende Mittel, darunter vor allem Methamphetamin, im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang i.d.S. ist eine den Täter treibende oder beherrschende
Neigung, das Rauschmittel im Übermaß, d.h. in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (Fischer, 60. Auflage, 2013, § 64 StGB, Rn. 7 m. w. N.). Dies ist hier für den
Zeitraum ab spätestens Juni 2011 gegeben. Schon angesichts des für diesen Zeitraum festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten drängt sich hier die Annahme eines Hanges i.d.S. auf (BGH, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 4 StR 311/12, Rn. 7). Darüber hinaus wurde gutachterlich eine psychische Abhängigkeit festgestellt.
Dass bislang keine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist, ist unschädlich (a.a.O., Rn. 6). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat (a.a.O.).
2. Zusammenhang zwischen Hang und Tat
Zwischen der Tat und dem Hang muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet.
Die konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Betäubungsmittelmissbrauch haben, indem sich gerade in der Tat die hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGH, Urteil vom 11.09.1990, Az. 1 StR 293/90, Rn. 7).
Dies ist hier gegeben. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte zumindest die Betäubungsmittellieferungen an die Zeugen ….bzw. ….gerade unter dem Eindruck des gewohnheitsmäßigen, zu dieser Zeit nicht mehr kontrollierbaren Konsums von Methamphetamin getätigt hat. Zu diesen Taten wäre es ohne den Konsum nicht gekommen.
3. Gefahr weiterer Straftaten
Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit weiter erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts begeht, sofern er sich keiner suchtspezifischen Behandlung unterzieht.
4. Erfolgsaussichten einer Suchttherapie
Es besteht auch die konkrete Aussicht, dass er durch die Unterbringung bzw. Behandlung dauerhaft befähigt wird, betäubungsmittelabstinent zu leben und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten Abstand zu nehmen. Dies beruht darauf, dass der Angeklagte bisher keine qualifizierte Suchttherapie durchlaufen hat, dass er gegenwärtig unter den geschützten Bedingungen der Untersuchungshaft abstinent ist und therapiemotiviert erscheint. Auch die Tatsache seines durchaus fortgeschrittenen Lebensalters spricht für eine günstige Prognose. Hiergegen spricht auch nicht das Bestehen der kombinierten Persönlichkeitsstörung, da insoweit auch im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB eine Behandlung möglich ist.
B. Voraussetzungen des § 63 StGB
Eine Maßregel nach § 64 StGB wird nach den gutachterlichen Feststellungen voraussichtlich ausreichen, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist eine Unterbringung nach § 63 StGB schon nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen.
C. Vorwegvollzug
Das Gericht soll gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist.
Die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug sind hier gegeben. Die Kammer geht aufgrund der Angaben des psychiatrischen Gutachters Abramovic von einer Dauer der Maßregel von 2 Jahren aus, sodass daher ein Vorwegvollzug von 1 Jahr und 5 Monaten vor Beginn der Maßregel anzuordnen war. Die erlittene Untersuchungshaft ist dabei im Tenor nicht in Abzug zu bringen (Fischer, 60. Auflage,
2013, § 67 StGB, Rn. 9a m. w. N.).
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465 StPO.