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Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz
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Außerordentliche Kündigung – Kündigungsgründe
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Abgrenzung Selbständigkeit – Arbeitsverhältnis
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Arbeitskampf – ein Überblick
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Arbeitsvertrag
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Arbeitsrechtliche Regelungen in der Schwangerschaft
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Arbeitszeit
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Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht
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Kündigung
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Die Abmahnung im Arbeitsrecht
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Merkmale des Arbeitsverhältnisses
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Arbeitszeugnis
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Neuerungen im Mutterschutz
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Urlaubsabgeltungsanspruch bei langfristiger Krankheit oder Suspendierung
Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz
Ein wesentlicher Teil der in Arbeitsverhältnissen ausgesprochenen Kündigungen wird vom Kündigungschutzgesetz erfasst. Wir, als Ihre Rechtsanwälte für das Arbeitsrecht in Würzburg und Ochsenfurt, geben nachfolgend einen Überblick über die Kündigungsmöglichkeiten nach dem KSchutzG und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar. Voraussetzung dafür, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ist einerseits, dass der betroffene Arbeitnehmer im selben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt ist, andererseits, dass es sich beim Betrieb des Arbeitgebers nicht um einen sog. Kleinbetrieb handelt, § 23 KSchG.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne einen Kündigungsgrund ordentlich kündigen, er muss dann lediglich die Kündigungsfrist einhalten.
Ist dagegen das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist.
Der Arbeitnehmer kann dann nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der in § 1 Abs. 2 KSchG vorgesehen ist. Dort ist unter anderem geregelt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht mithin drei Gründe für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, nämlich
– aus betriebsbedingten Gründen
– aus verhaltensbedingten Gründen
– aus personenbedingten Gründen
Keine Panik! Kontaktieren Sie uns.
1. Die betriebsbedingte Kündigung
Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber Gruppen von Arbeitnehmern in seinem Betrieb bilden muss, deren Tätigkeit vergleichbar ist, und sodann nach sozialen Kriterien auswählen, welchem Arbeitnehmer nach diesen Kriterien gekündigt werden kann.
Soziale Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl sind
– das Lebensalter des Arbeitnehmers
– die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
– Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
– Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
Letztendlich hat der Arbeitgeber nach diesen Kriterien zu ermitteln, welcher Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
2. Die verhaltensbedingte Kündigung
Für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört sein.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstößt, beispielsweise ständig zu spät zur Arbeit kommt, der Arbeitnehmer schlecht arbeitet oder seine Arbeitsunfähigkeit nicht mitteilt.
Allerdings ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung fordert, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits wegen des gleichen oder vergleichbaren Verstoßes abgemahnt worden ist.
3. Die personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben kann, er also seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist hierzu nicht erforderlich.
Ein häufiger Fall der personenbedingten Kündigung ist beispielsweise eine andauernde Erkrankung des Arbeitnehmers. Allerdings ist zu beachten, dass in einem solchen Fall der Arbeitgeber zunächst zu prüfen hat, ob er den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz ins seinen Betrieb weiterbeschäftigen kann, an dem der Arbeitgeber trotz seiner Erkrankung die geforderte Arbeitsleistung erbringen kann.
Stets zu beachten ist der sog. besondere Kündigungsschutz, der sich aus diversen Schutzgesetzen ergibt, beispielsweise dem Mutterschutzgesetz. Fragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus unseren Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt.
Zu beachten ist auch, dass Betriebsratsmitglieder nicht ordentlich gekündigt werden können.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Findet eine Anhörung des Betriebsrats nicht statt, ist die Kündigung unwirksam.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie sich am besten bei uns umfassend fachkundig beraten.
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