Betriebsschließungsversicherungen & Corona – Hilfe vom Anwalt, falls die Versicherung nicht zahlt
Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund der Coronapandemie:
Die Inhaber und Eigentümer von Geschäften, Cafés, Kneipen und Restaurants bzw. Gaststätten trifft die Coronapandemie gerade besonders hart. Seit Wochen sind oder waren Geschäfte von den weitreichenden Schließungsverordnungen zur Eindämmung des Virus betroffen. Dies hat zur Folge, dass keinerlei oder nur wenig Einnahmen erzielt werden können, während die Kosten untragbar werden.
Bei diesem Ausmaß an Einnahmeverlusten kann eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung existenziell sein. Diese Versicherung, auch All Risk Versicherung oder Allgefahrenversicherung genannt, kann Unternehmen unter anderem gegen die Gefahren einer Schließung wegen eines Seuchenausbruchs schützen.
Doch was, wenn die Versicherung sich nun weigert die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen? Es ist zu beobachten, dass viele Versicherte vor einem solchem Problem stehen. Die Versicherung bezahlt schlicht und ergreifend nicht oder nur einen kleinen Teil, der Kunde bleibt im Regen stehen.
Ihre Rechtsanwälte am Marienplatz in Würzburg informieren Sie in diesem Beitrag über Ihre Rechte als Versicherte und stehen Ihnen als regionaler Partner zur Beratung und Durchsetzung ebendieser Rechte im Kreis Würzburg und auch überregional zur Verfügung.
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1. Welche Versicherung kann mich vor den Einnahmeeinbußen aufgrund von COVID-19 schützen?
Für Gastwirtschaften, Restaurants, Kneipen und ähnliche Betriebe kann eine Betriebsschließungsversicherung den entgangenen Gewinn und die Kosten kompensieren, der durch die behördliche Anordnung zur Betriebsschließung aufgrund von Corona hervorgerufen wird.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung hingegen wird normalerweise in diesem Falle nicht greifen. Hier sind in der Regel Betriebsausfälle versichert, die durch Sachschäden, etwa durch Unwetter oder Brände, hervorgerufen wurden.
Für Freiberufler kommt als Versicherungsschutz eine abgeschlossene Praxisausfallversicherung in Betracht. Der Versicherungsvertrag sollte auf eine entsprechende Klausel geprüft werden.
In Frage kommt Versicherungsschutz auch über eine sogenannte „Dread-Desease“ Versicherung. Diese deckt Schäden wegen schwerer Erkrankung ab. Versichert ist hier in der Regel der Ausfall, der entsteht, wenn einzelne oder mehrere Personen im Betrieb erkrankt sind. Dies kann gerade beim Ausfall von ganzen Abteilungen oder wichtiger Entscheidungsträger im Betrieb zum Tragen kommen.
2. Muss der Versicherer im Falle der Betriebsschließung aufgrund von Corona Ihren Betriebsausfallschaden übernehmen?
Dies kommt ganz darauf an, ob Ihr Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen eine „Pandemie- oder Seuchenklausel“ mit aufgenommen hat. Kennzeichnend für einen solchen Vertragsbaustein ist es, dass Versicherungsschutz greifen soll, wenn wegen einer Seuche oder Pandemie der Betrieb vorübergehend stillgelegt werden musste. Zumeist befindet sich ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Versicherungsbedingungen sind hier im Einzelnen durchaus unterschiedlich ausgestaltet.
Selbst wenn sich eine solche Klausel im Vertrag befindet wenden die Versicherer nun ein, dass die Betriebe nicht wegen Ausbruchs der Seuche im eigenen Betrieb, sondern aus präventiven Gründen geschlossen wurden oder dass weiterhin ein Verkauf auf die Straße oder Lieferdienst möglich sei. Zudem handle es sich bei dem Virus um ein solches, dass nicht im Infektionsschutzgesetz genannt sei, ohne eine entsprechende Öffnungsklausel im Vertrag sei der Corona-Ausbruch nicht abgedeckt.
Aus unserer anwaltlichen Sicht sind diese Einwände mit den zumeist verwendeten Versicherungsklauseln nicht vereinbar und damit angreifbar. Betroffene Versicherte sollten sich mit einem solchen Einwand also nicht abspeisen lassen.
Dennoch ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz erst dann greift, wenn ein Seuchenfall im eigenen Betrieb aufgetreten ist oder nicht. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an. Hier kann sich ein kundiger Blick in die Versicherungsbedingungen durchaus lohnen.
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3. Steht mir nur 10 bis 15 % der Versicherungssumme zu? Der „Bayerische Kompromiss“
Auf heftigen Protest von Versicherten und Versicherungsmaklern beschloss die Bayerische Staatsregierung einen „Kompromiss“ mit den Versicherern, überwiegend mit denen, die die Zahlung verweigerten. Demnach sicherten die Versicherer zu, 10 bis 15 % der Versicherungssumme für 30 Tage zu zahlen, während der Rest der Betriebsausfälle von staatlicher Seite aufgefangen werden soll.
Versicherte sollten sich mit dem Hinweis auf die Einigung mit der Bayerischen Staatsregierung nicht ohne Weiteres zufrieden geben.
Entscheidend für die Einstandspflicht der Versicherer ist der Versicherungsvertrag im Einzelfall.
Insbesondere sollte eine sorgfältige Prüfung der Einstandspflicht erfolgen, bevor auf weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichtet wird. Maßgeblich ist, dass die Einigung lediglich das Verhältnis der Staatsregierung und den Versicherern betrifft und rechtlich nicht bindend für den Versicherten ist.
Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass für die Unternehmer keinesfalls gewährleistet ist, dass die staatlichen Hilfen tatsächlich 70 % der Betriebsausfälle auffangen werden (So die Annahme der Staatsregierung).
Problematisch ist hieran ebenfalls, dass sich nunmehr Fälle häufen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit die Auszahlung von Kurzarbeitergeld bei Vorliegen einer Betriebsschließungsversicherung verweigert mit dem Argument, dass durch die Versicherung Engpässe ausgeglichen werden könnten.
4. Was können Sie als Versicherungsnehmer nun tun?
Sollten Sie eine der oben genannten Versicherungen abgeschlossen haben und der Versicherer die Zahlung (auch in Teilen) verweigern, so sollten Sie den Versicherungsvertrag im Einzelnen auf Ihre Ansprüche prüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie vorschnell auf Ihre Ansprüche durch entsprechende Erklärungen gegenüber der Versicherung verzichten.
Gerne nehmen wir eine Prüfung Ihres Versicherungsvertrages vor und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Insbesondere möchten wir die kleinen und großen Unternehmen aus der Region Würzburg und Unterfranken unterstützen und davor bewahren, aufgrund verweigerter Zahlungen in die Krise zu geraten.
Unsere Anwälte für Vertragsrecht stehen Ihnen in diesen schweren Zeiten zur Seite.
Thomas Steur
Rechtsanwalt