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Arbeitszeit

Wir möchten – als Ihre Rechtsanwälte für das Arbeitsrecht in Würzburg und Ochsenfurt – nachfolgend einen kurzen Überblick über arbeitsrechtliche Vorschriften zum Thema Arbeitszeit geben.

1. Dauer der Arbeitszeit

Rechtsgrundlage ist in erster Linie das sog. Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Dieses Gesetz gilt mit einigen Ausnahmen für sämtliche Arbeitnehmer. In § 18 ArbZG ist geregelt, auf welchen Personenkreis das Gesetz keine Anwendung findet. Dies sind beispielsweise leitende Angestellte (unter bestimmten Voraussetzungen), Chefärzte (nicht: Oberärzte), Leiter von öffentlichen Dienststellen usw.

Auch für Personen unter 18 Jahren gelten andere Vorschriften, nämlich diejenigen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Weiter gibt es noch Sondervorschriften für ganz bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Arbeitnehmer in Bäckereien.

Der Begriff „Arbeitszeit“ meint den Zeitraum vom Beginn bis Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen.

Die Zeit, die benötigt wird, um zur Arbeitsstelle zu gelangen bzw. von der Arbeit nach Hause ist keine Arbeitszeit.

Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Allerdings kann diese Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, ohne dass es hierfür einen bestimmten Anlass gibt. Voraussetzung insoweit ist lediglich, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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Werktage sind grundsätzlich alle Tage außer Sonn- und Feiertage, also auch die Samstage.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, die gesetzliche Arbeitszeit zu verlängern durch Gewährung von sog. Ausgleichszeit.

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können auch abweichende Regelungen enthalten, unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann in derartigen Vorschriften auch die Grenze der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden ohne Ausgleich verlängert werden. § 7 ArbZG verweist auf die Möglichkeit abweichender Tarifregelungen.

2. Nacht- bzw. Schichtarbeit

§ 6 Abs.2 ArbZG regelt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf.

Auch diese kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, allerdings ist hierbei der Ausgleichszeitraum ein anderer als bei § 3 ArbZG, abweichend von dieser Vorschrift dürfen nämlich bei der Nachtarbeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sog. Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG nach Wahl des Arbeitgebers Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder auf einen angemessenen Entgeltzuschlag haben. Allerdings ist zu beachten, dass auch tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen können.



3. Pausen bzw. Ruhezeiten

§ 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden haben müssen.

Auch diesbezüglich gibt es eine Mehrzahl von Ausnahmen.

Bei bestimmten Berufsgruppen kann die Ruhezeit von elf Stunden auch verkürzt werden, siehe auch die Vorschrift § 5 Abs. 2 ArbZG. Beispielsweise betroffen sind in § 5 Abs. 2 ArbZG Personen die in Krankenhäusern, Altenheimen oder in der Gastronomie beschäftigt sind.

Auch Arbeitnehmer, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, können hiervon betroffen sein.

Weitere Sonderregelungen gibt es beispielsweise auch für Berufskraftfahrer. Insoweit sind insbesondere auch europarechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Ruhepausen sind in § 4 ArbZG geregelt.

Nach dieser Vorschrift ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.

Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von zumindest 15 Minuten aufgeteilt werden. Allerdings dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

Auch in diesem Bereich gelten für Personen unter 18 Jahren wieder Sondervorschriften, insoweit sind die vorgesehenen Pausen für diesen Personenkreis in § 11 Abs. 1 JArbSchG geregelt.

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4. Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich dürfen nach § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden.

Allerdings gibt es von dieser Vorschrift eine Vielzahl von Ausnahmen, die insbesondere in § 10 ArbZG aufgeführt sind.

Dies betrifft beispielsweise Berufsgruppen wie die Feuerwehr, Arbeitnehmer in Not- und Rettungsdiensten, Arbeitnehmer in Krankenhäusern und eine Vielzahl weiterer Gruppen von Arbeitnehmern.

 

Sollten Sie Fragen zum Thema Arbeitszeit haben, so beraten wir Sie gerne vor Ort oder telefonisch individuell in Ihrem Einzelfall.