Anwaltsgebühren im Zivilrecht
Im Zivilrecht richtet sich der Gebührenanspruch des Anwalts zunächst nach dem sog. Streitwert oder auch Gegenstandswert also den Wert der „Angelegenheit“ um den die Parteien streiten. An Hand des Streitwerts kann man dann feststellen wie hoch eine Anwaltsgebühr ist. Diese errechnet sich vereinfacht gesagt aus einem bestimmten Prozentanteil des Streitwerts. Die Höhe der Gebühr kann bei außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts je nach Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit von der einfachen Gebühr nach oben und unten abweichen. Dabei hat der Anwalt einen gewissen Ermessenspielraum. Für ganz bestimmte Tätigkeiten erhält der Anwalt neben der sog. Geschäftsgebühr weitere Gebühren. Bei gerichtlichen Verfahren ist die Höhe der Gebühren abhängig vom Streitwert gesetzlich genau bestimmt. Der Anwalt hat kein Ermessen.
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Der Streitwert ist in den Fällen, in denen es um eine Geldforderung geht, einfach zu bemessen: Der Streitwert entspricht genau dem Wert der geltend gemachten Forderung.
Beispiele: Herr Müller verlangt von Herrn Mayer € 1.255,00 aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW. Der Streitwert beträgt € 1.255,00.
Streiten die Parteien um einen Gegenstand, z.B. um dessen Herausgabe, ist der Wert des Gegenstandes, der zur Not geschätzt werden muss der Streitwert.
Beispiel: Herr Mayer verlangt von Herrn Müller die Herausgabe eines Fahrrads mit einem Wert von € 500,00. Der Streitwert beträgt € 500,00.
Streiten die Parteien um etwas was (auf den ersten Blick) keinen Wert hat, hat die Rechtsprechung für viele Fälle die häufig vorkommen Methoden entwickelt um den Streitwert zu berechnen. Zum Beispiel errechnet sich der Streitwert bei der Kündigung eines Mietvertrages aus der nach dem Vertrag zu zahlenden Jahresmiete, bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages dagegen aus 3 Monatsgehältern.
Höhe der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit je nach Höhe des Streitwerts eine bestimmte Gebühr. Diese Gebühr erhöht sich, je aufwendiger oder schwieriger die Tätigkeit ist und reduziert sich, wenn die Tätigkeit einfach ist. Die Höhe der Gebühren für einen bestimmten Streitwert kann man der folgenden Tabelle entnehmen:
Tabelle Anwaltsgebühren
tabelle_rechtsanwaltsgebuehren.pdf – 86 kB
Darüber hinaus erhält der Rechtsanwalt eine weitere Gebühr, wenn er beispielsweise an vom Gesetz bestimmten Terminen außerhalb einer Gerichtsverhandlung teilnimmt oder dafür sorgt, dass zwischen den Parteien eine Einigung zu Stande kommt.
Bei einer durchschnittlichen Tätigkeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens, wenn es also zu keiner Klageerhebung vor Gericht kommt, erhält der Rechtsanwalt eine 1,3 Fache Gebühr.
Die Höhe einer 1,3 fachen Gebühr (die der Höhe entspricht, die der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erhält) können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Bei ganz einfachen Tätigkeiten wird die Gebühr auf 0,3 reduziert, bei besonders schwierigen und/oder umfangreichen Tätigkeiten auf bis 2,5 erhöht.
Im Gerichtsverfahren erhält der Anwalt für das Erstellen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes eine 1,2 fache Gebühr. Für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erhält er eine 1,3 fache Gebühr. Ist er an dem Abschluss eines Vergleichsbeteiligt erhält er nochmal eine 1,0 fache Gebühr.
Im Verhältnis zur ersten Instanz erhöhen sich die gesetzlichen Gebühren für Anwälte in der Berufungsinstanz ein wenig.
Einen Überblick ausschließlich für die erste Instanz gibt die nachfolgende Tabelle, in der auch die Höhe der Gebühren, die das Gericht maximal erhält aufgeführt sind, sowie das Kostenrisiko wenn ein Gerichtsprozess verloren wird (ohne zusätzliche Verfahrenskosten wie Kosten für Gutachten, Zeugen usw. ). Nicht berücksichtigt ist in der Tabelle, wenn der Prozess erst in der Berufung oder sogar in der Revision verloren wird. Nicht berücksichtigt ist auch die Gebühr, die der Anwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit erhält:
Tabelle Prozesskosten erste Instanz