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Alkohol im Straßenverkehr

Kann und vor allem darf ich noch fahren, ist die Frage, die sich viele gestellt haben, bevor sie sie von der Polizei und später von einem Richter mit “Nein” beantwortet bekamen.

Im günstigsten Fall hat man sich eine Geldbuße und ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit eingehandelt, in ungünstigeren Fällen eine Geldstrafe und die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Straftat. Hat die Alkoholisierung zu einem » Verkehrsunfall geführt kann es noch schlimmer kommen.

Wichtig zu wissen ist zunächst, welche Promillegrenzen vom Gesetz oder den Gerichten gezogen werden und was für Konsequenzen drohen. Hier ein Überblick:

0,3 Promille:
Gemeinsam mit einem Fahrfehler oder der sonstigen Feststellung der Fahruntauglichkeit (z.B. einem Test durch die Polizei) kann eine Straftat nach § 316 StGB oder schon bei einem alkoholbedingten “Beinaheunfall” eine Straftat nach § 315c StGB vorliegen, sog. relative Fahruntüchtigkeit.
0,5 Promille:
Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot, bei mehrfacher Auffälligkeit Anordnung einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die bei Nichtbestehen zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
1,1 Promille:
Straftat nach § 316 StGB oder schon bei “Beinaheunfall” nach § 315c StGB, sog. absolute Fahruntüchtigkeit.
1,6 Promille:
Absolute Fahruntüchtigkeit auch mit dem Fahrrad. Anordnung einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die bei Nichtbestehen zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Der Grad der Alkoholisierung hängt wesentlich mit dem Körpergewicht, dem Geschlecht und natürlich der Trinkmenge zusammen. Dazu kommen weitere individuelle Faktoren, die ebenfalls einen Einfluss auf die Alkoholisierung haben wie beispielsweise die Art und Menge der Nahrungsaufnahme im zeitlichen Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss. Für die Berechnung der Alkoholisierung gibt es eine Formel, die jedenfalls grob die Berechnung der Promillezahl ermöglicht.

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Die einzelnen Rechenschritte werden an Hand eines Beispiels dargestellt:

Zunächst muss ermittelt werden, wie viel reiner Alkohol aufgenommen wurde. Dies ergibt sich aus der aufgenommen Flüssigkeitsmenge in ml und deren Alkoholgehalt in Vol. %, z.B. 0,5 Liter Wein (500 ml) mit 12 % Alkohol:

500ml x 0,12 = 60 ml Alkohol.

Im Rahmen der Promilleberechnung durch die Formel muss das Volumen des Alkohols (hier 60 ml) in Gramm umgerechnet werden.

60 ml x 0,81 (spezifische Gewicht von Alkohol im Verhältnis zu Wasser) = 48,6 g Alkohol

Der Alkohol verteilt sich vor allem auf das Wasser im Körper. Der Anteil ist bei Männer und Frauen unterschiedlich, da Frauen grundsätzlich einen höheren Fettanteil haben. Bei Männern beträgt der Wasseranteil ca. 70% bei Frauen ca. 60%. Aus dem Gesamtgewicht muss also das Gewicht des Wasseranteils errechnet werden. Bei einem Mann mit 80 kg:

0,7 x 80 kg = 56 kg

Die Promillezahl ergibt sich nun, wenn man die Alkoholmenge ins Verhältnis zum (reduzierten) Körpergewicht setzt:

48,6 g / 56 kg = 0,86 Promille

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass ein Teil des Alkohol vom Körper aus verschiedenen Gründen nicht aufgenommen wird, sog. Resorptionsdefizit. Dieser Anteil beträgt zwischen 10 % und 30 %. Ausgehend vom Mittelwert 20 % (dementsprechend werden 80 % aufgenommen) reduziert sich die Promillezahl:

0,8 x 0,86 = 0,69 Promille



Schließlich ist der Abbau des Alkohol im Körper zu berücksichtigen, der sofort mit der Alkoholaufnahme beginnt. Durchschnittlich werden 0,15 Promille pro Stunde abgebaut. Hat der Mann also um 20:00 Uhr begonnen den Wein zu trinken und war um 21:00 fertig, hat er zu diesem Zeitpunkt etwa 0,54 Promille.

Natürlich sind die Werte individuell verschieden. Daher sollte als Faustregel gelten: Wer sich fragt ob er noch fahren kann, kann und darf es meistens nicht mehr!


Nachtrunk

Gelegentlich kommt es vor, dass der vermeintliche Täter einer Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit Alkohol erst einige Zeit nach der Fahrt – z.B. zu Hause – von der Polizei vernommen wird und nicht feststeht, wann der vermeintliche Täter Alkohol getrunken hat – vor oder (zu Hause) nach der Tat.

Wie so häufig sollte man bei solchen Fällen als Verdächtiger von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Die Aussage man habe zu Hause noch reichlich Alkohol konsumiert kann nämlich u.U. durch eine sogenannte Begleitstoffanalyse widerlegt werden. Bei dieser Analyse wird die beim Verdächtigen entnommene Blutprobe auf den Gehalt von sog. Begleitstoffen untersucht. Für zahlreiche alkoholischen Getränke (Whiskey, Bier Wein….) sind die im jeweiligen Getränk vorhanden Begleitstoffe und deren Abbaurate im Blut bekannt, so dass von den vorhandenen Begleitstoffen Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Art der Alkoholaufnahme gezogen werden können. Stimmen diese Feststellungen nicht mit den Angaben des Verdächtigen zu seinem Konsum überein, ist dessen Aussage bezüglich des Nachtrunks widerlegt.