Amtsgericht Würzburg Freiheitsstrafe 2 Jahre mit Bewährung – Steuerschaden ca. € 322.000
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
….
geboren am ……,
verheiratet, …….,
………….
………….Staatsangehöriger
In dieser Sache in Untersuchungshaft seit dem 06.06.2014 bis zum 29.08.2014, unterbrochen durch Strafhaft in der Zeit vom 27.06. bis zum 15.08.2014.
Verteidiger:
….
wegen Steuerhinterziehung
in der öffentlichen Sitzung vom 29. August 2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Weber
als Vorsitzender des Schöffengerichts 2
1. …
2. …
als Schöffen
Staatsanwältin ….
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
als Verteidiger
Justizhauptsekretär ….
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauptverhandluna für Recht:
1. Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 5 tatmehrheitlichen Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung und wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
2. Die Vollstreckung der vorstehend erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.
4. Die Auslieferungshaft in Georgien in der Zeit vom 14.11.2013 bis zum 06.06.2014 ist im Verhältnis 1 : 2,5 anzurechnen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 369, 370 I Nr. 1, II, III 2 Nr. 1, 4 AO, 22, 23, 53, 56 StGB. 3
G r ü n d e :
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der verheiratete Angeklagte hat drei Kinder im Alter von …. und ….Jahren.
Er ist von Beruf ……. Seit September 2011 lebt er in der …..
Sein Bruder, die Eltern und der Sohn leben in Deutschland. Der Angeklagte plant nach der Haftentlassung wieder in der …zu leben und zu arbeiten.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält folgenden Eintrag:
1. 09.05.2011 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 09.05.2011
Falsche Verdächtigung (richtig wohl: Versicherung) an Eides Statt
Datum der Tat: 20.01.2011
50 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in Auslieferungshaft in Georgien in der Zeit vom 14.11.2013 bis zum 06.06.2014 und danach in Untersuchungshaft, unterbrochen durch Strafhaft in der Zeit vom 27.06.2014 bis zum 15.08.2014 in der JVA Würzburg.
II.
Der Angeklagte war seit dem 27.09.2010 Inhaber des Unternehmens … mit Sitz in …… Gegenstand des Unterneh4 mens war ……
Die Besteuerung des Angeklagten erfolgte beim Finanzamt …..unter der Steuernummer ………
Im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2010 wickelte der Angeklagte im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens diverse ………., u.a. mit der Firma …….. GmbH ab, wodurch er in den
Besitz entsprechender Unterlagen wie Rechnungen, Einzahlungsquittungen etc. gelangte, sowie zahlreiche Geschäftskontrakte knüpfte und Erfahrungen auf dem Gebiet des ……..sammelte. Diese Unterlagen und Kenntnisse nutzte der Angeklagte sodann dazu, um ab Anfang des Jahres 2011 zahlreiche
innergemeinschaftliche Lieferungen …….. zu fingieren und auf diese
Weise unberechtigte Vorsteuererstattungen zu erlangen.
In Ausführung dieses Tatplanes gab der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma ……. bei dem zuständigen Finanzamt Würzburg in den nachfolgend im Einzelnen benannten Fällen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juni 2011 ab und begründete seine Ansprüche auf Auszahlung der Vorsteuer jeweils durch die Beigabe von Kopien von insgesamt 78 Rechnungen der Firma ……….. GmbH sowie Einzahlungsquittungen der Commerzbank über vermeintlich durch ihn im Jahre 2011 durchgeführte ……..im Rahmen des von ihm betriebenen
Gewerbes.
Diese Rechnungen bzw. Einzahlungsquittungen rührten jedoch jeweils nicht von den aus ihnen ersichtlichen Ausstellern her, vielmehr hatte der Angeklagte die Dokumente selbst in der Absicht hergestellt, durch deren Vorlage beim Finanzamt die Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuer zu erwirken.
Die von dem Angeklagten gegenüber dem Finanzamt in den Umsatzsteuererklärungen vorgegebenen lieferungen fanden zu keinem Zeitpunkt statt. 5
Wie von dem Angeklagten von vorneherein beabsichtigt, erfolgten aufgrund seiner wahrheitswidrigen Umsatzsteuervoranmeldungen nachfolgend aufgeführte Auszahlungen seitens des Finanzamtes ….., auf die der Angeklagte, wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Lediglich für den Monat Juni 2011 erfolgte keine Auszahlung durch das Finanzamt.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Fälle:
………….
Der Gesamtbetrag der zu Unrecht durch den Angeklagten erhaltenen Auszahlungen beläuft sich auf 322.810,00 EUR. Der Betrag der darüber hinaus geltend gemachten und nicht erhaltenen Umsatzsteuer beläuft sich auf 96.520,00 EUR.
Der Angeklagte hatte sowohl Kenntnis hinsichtlich der Unrichtigkeit der vorgelegten Belege und wusste auch, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Vorsteuer nicht bestand. Gleichwohl wollte er mit Hilfe der Vorlage der unrichtigen Belege die Auszahlung der angemeldeten Vorsteuerbeträge erwirken.
III.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des
Zeugen ……
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe in vollem Umfang eingeräumt.
…….
Er sei schließlich am Grenzübergang von ……. nach Georgien festgenommen worden. Die Haftbedingungen in Georgien seien
schrecklich gewesen. Bis zu Verhandlung in Tiflis sei er mit sechs Personen in einer 6 qm Zelle gewesen und habe nichts zu essen und zu trinken bekommen.
Danach habe er sieben Tage in einer acht-Mann-Zelle mit fünfzehn Mann bleiben müssen. Die hygienischen Zustände seien sehr schlecht gewesen. Es habe morgens Brot und mittags Suppe mit ein paar Reiskörnern zu essen gegeben.
Er habe zweieinhalb Monate seine Schilddrüsenmedikamente nicht bekommen.
Erst im Januar habe sein Bruder etwas Geld auf sein Konto eingezahlt. Als er nach Deutschland ausgeliefert worden sei, sei ihm Stadelheim wie ein 5-Sterne-Hotel vorgekommen.
Der Zeuge ….hat das Ergebnis der Ermittlungen der Steuerfahndung ausführlich dargelegt.
……………
Der Angeklagte hat sich somit der Steuerhinterziehung in 5 tatmehrheitlichen Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung gem. den §§ 369, 370 I Nr. 1, II, III 2 Nr. 1, IV AO, 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht. In den Monaten März, April und Mai 2011 hat der Angeklagte Steuern in großem Ausmaß verkürzt.
Außerdem hat er bei sämtlichen Taten die Steuern unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt verkürzt.
V.
Da in sämtlichen Fällen ein Regelbeispiel des § 370 III AO erfüllt war, war der dortige Strafrahmen zugrunde zulegen. Im Fall der versuchten Steuerhinterziehung Juni 2011 hat das Gericht eine Strafmilderung gem. §§ 23 II, 49 I StGB vorgenommen.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er die Taten vollumfänglich eingeräumt hat und sein Unrecht einsieht. Er hat damit auch die Durchführung der Hauptverhandlung abgekürzt. Ferner war der Angeklagte bei Begehung der Taten nicht vorbestraft. Zu Gunsten des Angeklagten ist auch zu sehen, dass der
Angeklagte durch die U-Haft und insbesondere durch die unter schwierigen Bedingungen absolvierte Auslieferungshaft erheblich beeindruckt war. Auf der anderen Seite fällt erschwerend die gezeigte erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten sowie der hohe Schaden ins Gewicht, mit dessen Ausgleich auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die Fälle der Steuerhinterziehung Januar bis Juni 2011 folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 7, 8, 10, 11, 14, 7 Monate Freiheitsstrafe.
Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller Umstände, insbesondere auch des engen Zusammenhangs zwischen den Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose des nicht vorbestraften Angeklagten erscheint günstig.
Er lebt auch in geordneten familiären Verhältnissen. Als besonderer Umstand i.S.d. § 56 II StGB ist das umfassende Geständnis des Angeklagten zu sehen.
VI.
Gemäß § 51 III 2, I StGB war die in der Zeit vom 14.11.2013 bis zum 06.06.2014 in Georgien erlittene Haft auf die vorliegend ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Haftbedingungen in Georgien hat das Gericht in Ausübung seines Ermessens gem. § 51 IV StGB bestimmt, dass mit einem Hafttag in Georgen 2,5 Hafttage der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten (Anrechnungsfaktor 1 : 2,5).
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.
gez.
Richter am Amtsgericht