Urteil AG Würzburg 2013 – gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe 11 Monate – Adhäsionsantrag 3000 € Schmerzensgeld
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht – Strafrichter – Würzburg
erkennt in dem Strafverfahren gegen
……..
geboren am………1988 in Würzburg,
verheiratet, Kinderpflegerin,
………
deutsche Staatsangehörige
Verteidiger: …..
Adhäsionsklägerin …..
wegen gefährlicher Körperverletzung
in der öffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Weber
als Strafrichter
Staatsanwältin
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft 2
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
auf Grund der Hauptverhandluna für Recht:
1. Die Angeklagte
ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung
und wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der vorstehend erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Angeklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2013 an die Antragstellerin …….. zu bezahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen.
4. Das Urteil ist in Ziffer 3 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
5. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen zu
tragen, auch die durch den Antrag auf Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Angewandte Vorschriften: §§ 224 I Nr. 2, 56 I StGB.
G r ü n d e :
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die verheiratete Angeklagte ist gelernte Kinderpflegerin, zurzeit jedoch in Elternzeit. Sie hat zwei Kinder im Alter von einem Jahr und 10 Jahren. Die Angeklagte bezieht zurzeit Leistungen nach Hartz IV sowie Kindergeld. Darüber hinaus hat sie ein Nebeneinkommen in Höhe von 80,00 EUR bis 100,00 EUR monatlich.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält folgende Einträge:
1. 19.08.2010 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 07.09.2010
Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug
Datum der Tat: 24.04.2010
60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
2. 25.08.2011 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 22.09.2011
4 tatmehrheitliche Fälle der Beleidigung
Datum der Tat: 27.02.2011
30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
3. 15.07.2013 Amtsgericht Würzburg
Rechtskräftig seit 27.07.2013
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Datum der Tat: 29.03.2013
25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
1 Monat Fahrverbot
II.
Die Angeklagte hielt sich in der Silvesternacht 2012 in der Würzburger Diskothek „Airport” auf. Am 01.01.2013 kam es gegen 01.00 Uhr zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der Zeugin ……, die sich ebenfalls als Gast in der Diskothek aufhielt. Die Zeugin versuchte, verbalen Provokationen, in deren Rahmen die Angeklagte ihr auch provokant ein leeres Cocktailglas zeigte, zunächst aus dem Weg zu gehen. Ohne rechtfertigenden Grund schlug die Angeklagte der Zeugin ….. aus kurzer Distanz das Cocktailglas ins Gesicht oder sie warf es ihr aus kurzer Distanz ins Gesicht. Hierdurch erlitt die Zeugin …. eine Platzwunde an der Stirn, die genäht werden musste, sowie Prellungen und verspürte Schmerzen. Sie war mindestens zwei Wochen krankgeschrieben und hatte auch noch darüber hinaus Kopfschmerzen. Es verblieb eine Narbe im Bereich der Stirn links, zu deren Verminderung weitere ärztliche Behandlungen erforderlich sind. Die Angeklagte hat die Verletzung der Zeugin …. zumindest billigend in Kauf genommen.
III.
Dieser Sachverhalt beruht auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Angeklagte hat eingeräumt, der Zeugin …. das Glas ins Gesicht geschlagen zu haben. BeimTanzen habe sie die Zeugin angerempelt. Danach sei es zu einer Stümperei gekommen. Als vier oder fünf Freundinnen der Zeugin dazugekommen seien, habe sie überreagiert und habe ihr mit dem leeren Cocktailglas aus ca. einem halben Meter Entfernung ins Gesicht geschlagen, als sie wieder auf sie zugegangen sei. Danach sei die Freundin der Angeklagten gekommen und habe sie an den Haaren gezogen.
Sie habe sich gegen 22.30 Uhr oder 23.00 Uhr ins „Airport” begeben. Dort habe sie zwei Wodka Red-Bull getrunken. Zu Hause habe sie bereits Sekt und Wodka Red-Bull zu sich genommen und habe sich angetrunken bzw. betrunken gefühlt. Das Ganze tue ihr leid und sie habe sich auch entschuldigt.
Die Zeugin …. hat ausgesagt, sie seien in der Silvesternacht zu fünft unterwegs gewesen. Auf der Tanzfläche im „Airport” habe sie sich zunächst alleine aufgehalten. Dabei sei sie zunächst von der Freundin der Angeklagten angerempelt worden. Danach sei sie auch von der Angeklagten „angetanzt” worden.
Der Zeuge ….. habe dann etwas zu ihr gesagt. Daraufhin sei die Angeklagte gekommen und habe gesagt, sie solle ihren Mann in Ruhe lassen. Die Angeklagte habe ihr auch demonstrativ ihr leeres Glas gezeigt, indem sie dieses nach oben gehoben habe. Daraufhin habe sie ihre Wasserflasche aus Plastik ebenfalls hochgehoben. Sie habe die Angeklagte keinesfalls gegen ein Gitter gestumpt. Sie habe dann zum Zeugen Klemens gesagt, er solle die Angeklagte von ihr wegbringen, da sie sie nicht kennen würde. Dann sei bereits die Angeklagte gekommen und habe ihr das Glas ins Gesicht geworfen. Das Glas habe sie u.a. an ihrer Nase und der Lippe getroffen und danach zu Boden gefallen und zerbrochen. Sie sei nicht umgefallen, sondern auf die Knie gegangen. Sie sei mit einem Rettungswagen in die Uniklinik gebracht worden. Dort sei sie am
Kopf genäht worden. Im Krankenhaus sei sie dann nicht verblieben, obwohl ihr das angeboten worden sei. Nach Verlassen der Uniklinik habe sie die Polizei zur Anzeigenerstattung aufgesucht. In der Folgezeit sei sie noch zweimal im Juliusspital behandelt worden, weil sie unter den Augen starke Schwellungen gehabt habe. Nach der Tat habe sie drei oder vier Wochen lang Kopfschmerzen gehabt.
Außerdem habe es ca. eineinhalb Wochen gedauert, bis die Schwellung abgeklungen gewesen sei. Aufgrund des Vorfalls habe sie heute noch eine Narbe in Form einer kleinen Beule. Es sei beabsichtigt, diese Verletzung innerhalb von drei Behandlungsterminen abzuschleifen, danach solle die Sache wie eine Verbrennung zweiten Grades aussehen. Anfangs sei die Rede davon gewesen, dass man die Beule durch eine Operation entfernen könne. Es sei jedoch dann ent
schieden worden, die Narbe in Form einer Abschleifung behandeln zu lassen.
Die Zeugin hat weiter angegeben, ihrem Eindruck nach sei die Angeklagte alkoholisiert gewesen und habe schon ein bisschen hin- und hergeschwankt. Sie sei sich sicher, dass die Angeklagte das Glas geworfen habe. Vorher habe es keine körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Angeklagten gegeben.
Die Verletzungen der Angeklagten ergeben sich auch aus den verlesenen ärztlichen Bescheinigungen Bl. 25 und 31 d.A. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Narbe wurde durch Inaugenscheinnahme der Zeugin bestätigt.
Die Zeugin ….. hat bestätigt, dass die Angeklagte die Zeugin …. zunächst angetanzt hat. Anschließend hätten die beiden miteinander geredet. Sie habe zur Angeklagten gesagt, dass sie das sein lassen solle. Auch der Zeuge …. habe irgendwas gesagt, was sie jedoch nicht verstanden habe. Sie habe gesehen, wie die Angeklagte das Glas der Zeugin … ins Gesicht geworfen habe.
Im nächsten Moment sei dann schon alles voller Blut gewesen. Vorher habe die Angeklagte bereits der Zeugin … mit dem Glas gedroht. Es habe sich um ein großes Cocktailglas gehandelt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte alkoholisiert und auf Stress ausgewesen sei.
Die Zeugin …. hat ebenfalls ausgesagt, dass die Zeugin …. von hinten angetanzt worden sei. Der Zeuge … habe der Zeugin …. etwas ins Ohr gesagt. Schließlich sei auch die Angeklagte dazugekommen, man habe etwas diskutiert und die Zeugin … sei dazwischengegangen. Die Angeklagte habe dann mit einem Glas herumgefuchtelt und dieses dann schließlich geworfen. Von einer Schubserei vorher habe sie nichts gesehen.
Die Cousine der Angeklagten, die Zeugin …., hat angegeben, dass sich ihre Cousine und die Zeugin ….. irgendwie gestritten hätten und geschubst. Welche der beiden den Streit begonnen hatte, wisse sie nicht mehr. Es sei dann alles ganz schnell gegangen. Sie könne sich ansonsten nur noch bruchstückhaft an die Sache erinnern, insbesondere könne sie sich nicht erinnern, ob sie die Sache mit dem Glas gesehen hat. Den Grund für die Auseinandersetzung habe sie auch im Nachhinein nie erfahren.
Die Zeugin …. hat ausgesagt, die Zeugin … sei zuerst auf die Tanzfläche gegangen. Dann sei die Angeklagte gekommen und habe diese angetanzt. …… habe etwas zur Zeugin Dippel gesagt. Die Angeklagte und die Zeugin ….. hätten sich dann „angezickt” und etwas geredet. Sie habe dann gesehen, dass die Angeklagte mit einem Glas herumgefuchtelt habe.
Im nächsten Moment sei auch das Glas dann bereits geflogen.
Die Zeugin … hat ausgesagt, die Zeugin … sei von hinten angerempelt worden zunächst von einer anderen Frau und dann von der Angeklagten.
Sie habe mitbekommen, dass die beiden dann miteinander geredet hätten. Die Angeklagte habe angefangen mit einem Glas zu fuchteln. Kurze Zeit später sei dann auch schon bereits das Glas geflogen.
Der Zeuge …. hat ausgesagt, er sei stark betrunken gewesen und könne sich überhaupt nicht mehr erinnern, was damals passiert sei.
Im Ergebnis ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zu
getragen hat, wie oben unter II. ausgeführt.
IV. 8
Die Angeklagte hat sich daher der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
V.
Bei der Strafzumessung geht das Gericht vom Regelstrafrahmen des § 224 StGB aus. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minderschweren Falles sind nicht gegeben.
Zu Gunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie den Tatvorwurf im Wesentlichen eingeräumt hat und sich auch bei der Geschädigten entschuldigt hat. Außerdem war die Angeklagte durch vorangegangen Alkoholgenuss enthemmt. Zu Lasten der Angeklagten fallen vor allem die erheblichen Verletzungen der Geschädigten ins Gewicht. Diese hat auch bis heute noch eine sichtbare Narbe, die weiterer Behandlungen bedarf.
Nach Abwägung aller Umstände hielt das Gericht deshalb eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt wer
den, da die Sozial Prognose der Angeklagten günstig erscheint.
Die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung vom 15.07.2013 sind zwar grundsätzlich gegeben. Das Gericht hat jedoch gem. § 53 II StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe abgesehen.
VI.
Die Angeklagte hat die Geschädigte und Adhäsionsantragstellerin …. vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Sie ist ihr daher zum Schadenersatz verpflichtet und auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Handelns der Angeklagten ohne nachvollziehbaren Grund und der erheblichen Verletzungen der Antragstellerin sowie den weiter erforderlichen Behandlungen zur Verringerung der Narbe hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR für angemessen.
Von einer Entscheidung über den weiter geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 500,00 EUR hat das Gericht abgesehen. Hierbei ist zu bedenken, dass die Aufwendungen bislang noch nicht entstanden sind. Ein Feststellungsantrag wurde insoweit nicht gestellt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB, der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465, 472 a StPO.
Richter am Amtsgericht