Urteil AG Schweinfurt 2014 – einfache Körperverletzung Freiheitsstrafe 6 Monate
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts Schweinfurt
In dem Strafverfahren gegen
….
geboren am … geschieden, Staatsangehörigkeit: …, wohnhaft: …
Verteidiger:
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.10.2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dr. Wahler
als Strafrichter
…
1. Der Angeklagte ist schuldig eines Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen der Sachbeschädigung.
2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 I, 230 I S. 1, 303, 303 c, 52 StGB
Gründe:
Der geschiedene Angeklagte ist selbstständiger Autohändler und verdient monatlich ca. 1.300 Euro nach seinen eigenen Angaben. Er zahlt einem Kind 150 Euro Unterhalt.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1.
06.06.2005 Amtsgericht Kiel
Rechtskräftig seit 28.07.2005
Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung
Datum der (letzten) Tat: 19.03.2005
Angewendete Vorschriften: AO § 369 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 370 Abs. 4, StGB § 74, § 74 A
140 Tagessätze zu je 3,00 Euro Geldstrafe
Einziehung
Maßnahme nach: § 375 Abs. 2 Nr. 1, § 375 Abs. 1 Nr. 2
2.
10.01.2006 Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Rechtskräftig seit 28.01.2006
Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 26.10.2005
Angewendete Vorschriften: StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1
20 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe
3.
29.03.2007 AG Weißenfels
Rechtskräftig seit 19.05.2007
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 26.10.2006
Angewendete Vorschriften: StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1
40 Tagessätze zu je 15,00 Euro Geldstrafe
4.
23.06.2010 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 23.06.2010
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 11.11.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 69, § 69 a, § 69 b, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro Geldstafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.02.2011
5.
11.07.2011 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 03.08.2011
Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Gebrauchs
eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag
Datum der (letzten) Tat: 29.03.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, PflVG § 1, § 6 Abs. 1
50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro Geldstrafe
6.
22.03.2013 AG Schweinfurt
Rechtskräftig seit 03.04.2013
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 26.07.2012
Angwendete Vorschriften: StGB § 53, § 69 a, § 56, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1
5 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.07.2014
Bewährungszeit 4 Jahre
Am 03.11.2013 gegen 15.00 Uhr verletzte der Angeklagte in der …Straße 4, .Frau…, indem der Angeklagte die Geschädigte an der Schulter packte und so stark gegen die Garagenwand schleuderte, dass sie mit dem Kopf gegen die Garagenmauer prallte. Sodann packte der Angeklagte Frau ….am Hinterkopf und schlug den Kopf so
wuchtig gegen den Pkw, VW Golf, amtliches Kennzeichen ….., der Geschädigten ….., dass dort eine Delle am Dach des Fahrzeuges verblieb. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, starke Kopfprellungen mit Vertigo und Ohrgeräusch.
Das Fahrzeug von Frau … wurde durch die Handlung des Angeklagten, wie dieser vorghergesehen und zuminest billigend in Kauf genommen hat, im Bereich der linken hinteren Türe verkratzt und es enstand eine Delle im Dach des Fahrzeuges. Der hierdurch verursachte Sachschaden beträgt mindestens 500,00 Euro. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Bekundungen der Zeugen …., den Lichtbildern, dem ärztlichen Attest und der Auszüge aus dem Bundeszentralregister.
Der Angeklagte hat sich daher eines Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen der Sachbeschädigung gem. §§ 223 I, 230 I S. 1, 230, 230 c, 52 StGB schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Sachverhalt eingeräumt hat und sich entschuldigt hat sowie Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Zu Lasten des Angeklagten mussten die Vorstrafen in laufender Bewährungszeit gewertet werden.
Das Gericht hielt im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für schuldangemessen, aber auch ausreichend.
Diese Freiheitsstrafe konnte nach Auffassung des Gerichts nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
gez.
Richter am Amtsgericht