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Merkmale des Arbeitsverhältnisses
Entscheidend für die Anwendbarkeit der speziellen arbeitsrechtlichen Vorschriften ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. In der Rechtsprechung haben sich diverse Kriterien entwickelt, an Hand derer ein Arbeitsverhältnis von anderen Dienstleistungsverträgen oder sog. Werkverträgen unterschieden wird. Wir, ihre Rechtsanwälte aus Würzburg und Ochsenfurt für das Arbeitsrecht, erläutern nachfolgend einige Kriterien, die für oder gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen.
Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind unter anderem:
1.
Typischerweise hat ein Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist umgekehrt weisungsgebunden.
2.
Der Arbeitnehmer ist regelmäßig verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass ein Arbeitnehmer bezüglich seiner Arbeitszeit die zeitliche Einteilung des Arbeitgebers zu befolgen hat. Es kann mithin als Indiz für ein Arbeitsverhältnis gewertet werden, dass der Dienstverpflichtete zum regelmäßigen Erscheinen verpflichtet ist.
3.
In aller Regel spricht für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, dass dem Dienstverpflichteten ein Arbeitsplatz zu gewiesen ist, das heißt der Arbeitnehmer hat seine Arbeit an einem bestimmten Ort zu verrichten. Dies ist allerdings nicht zwingend, da es bereits in der Natur der Tätigkeit liegen kann, dass der Dienstverpflichtete seine Arbeit an einem bestimmten Ort verrichten muss. Jedenfalls spricht aber der Umstand, dass ein Dienstverpflichteter seine Tätigkeit im eigenen Büro ausübt gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
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4.
Typisch für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist weiter, dass der Dienstverpflichtete seine gesamte Arbeitskraft oder zumindest den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft dem Dienstberechtigten zur Verfügung stellt.
5.
Ein weiteres Merkmal des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses ist die sogenannte „Fremdnützigkeit“ der Tätigkeit. Das bedeutet, dass das unternehmerische Risiko nicht vom Dienstverpflichteten, sondern vom Dienstberechtigten getragen wird. Letzterer hat auch die Kosten der Arbeitsausführung zu tragen.
6.
Typischerweise besteht beim Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auch ein sog. Über- bzw. Unterordnungsverhältnis.
Dagegen sind gerade keine Merkmale, die für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen beispielsweise die Bezeichnung im abgeschlossenen Vertrag (nur weil ein Vertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet ist, heißt das nicht, dass auch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt), die Zahlung eines Festgehalts oder auch beispielsweise die steuerliche und/ oder die sozialversicherungsrechtliche Behandlung.
Abzugrenzen ist das Arbeitsverhältnis vom:
1.
Auftrag, bei dem es sich um eine unentgeltliche Leistung des Verpflichteten handelt. Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass der Beauftragte einen Auslagenersatz erhält;
2.
Gesellschaftsvertrag, bei dem sich die Partner zum Erreichen eines bestimmten Gesellschaftszwecks zusammenschließen;
3.
Werkvertrag; bei einem Werkvertrag wird der vertraglich vereinbarte Erfolg geschuldet, bei einem Arbeitsverhältnis wird zunächst die Tätigkeit, mithin die Arbeitsleistung an sich geschuldet;
4.
Maklervertrag, der dem Werkvertrag verwandt ist, auch bei diesen handelt es sich nicht um Arbeitsverträge.
Eine Sonderstellung nehmen in diesem System Prostituierte ein.
Diese sollen nach den gesetzlichen Vorschriften in die Sozialversicherung einbezogen werden. Die Vergütungsansprüche von Prostituierten sind einklagbar.
In manchen Fällen besteht ein Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Bordellbetreiber, wobei das Weisungsrecht des Arbeitgebers, hier mithin des Bordellbetreibers, jedenfalls eingeschränkt ist.
Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in diesem Bereich hat Indizwirkung, dass zwischen dem Bordellbetreiber und der Prostituierten die Zahlung eines Festentgeltes vereinbart ist.
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