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Die Abmahnung im Arbeitsrecht

In der Regel bedarf es vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Abmahnung. Wir, Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Würzburg und Ochsenfurt, zeigen Ihnen die Funktionen einer Abmahnung, wichtige Wirksamkeitsvoraussetzungen und Möglichkeiten arbeitsrechtlich gegen eine Abmahnung vorzugehen

Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder gegen eine Anweisung des Arbeitgebers, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer abzumahnen.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine sogenannte Disziplinarmaßnahme. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungsmängel des Arbeitnehmers beanstandet und für den Fall der Wiederholung damit droht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Funktionen der Abmahnung im Arbeitsrecht

Dokumentationsfunktion:

Die schriftliche Abmahnung wird zur Personalakte genommen. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wird so festgehalten und kann für den Fall eines anschließenden Rechtsstreits, beispielsweise einer folgenden Kündigung, beim Gericht als Beweismittel vorgelegt werden. Viele Kündigungsgründe setzen eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers voraus. Mit der Vorlage der schriftlichen Abmahnung durch den Arbeitgeber kann dieser mithin dokumentieren, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor eine bestimmte Arbeitspflicht verletzt bzw. eine Anweisung des Arbeitgebers nicht befolgt hat.

Erinnerungs- bzw. Ermahnungsfunktion:

Durch die Abmahnung soll der Arbeitnehmer einerseits an seine arbeitsvertraglichen Pflichten erinnert werden andererseits auf mögliche Folgen hingewiesen werden, die weitere Pflichtverstöße für ihn haben können.

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Da die Abmahnung mit der Drohung verbunden ist, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber möglich ist, hat die Abmahnung auch eine Warnfunktion für den Arbeitnehmer.

Bei dem Ausspruch einer Mahnung handelt es sich allerdings nicht um einen Bestrafung des Arbeitnehmers, sodass eine Abmahnung keine Sanktionsfunktion hat.

Eine Abmahnung darf auch mündlich ausgesprochen werden, allerdings sollte eine Abmahnung, um die Dokumentationsfunktion auch zu erfüllen, stets schriftlich ausgesprochen werden, denn nur dann kann sie auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegt und ihre Beweisfunktion erfüllen.

Formelle arbeitsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen

Der Ausspruch einer Abmahnung unterliegt nicht der betrieblichen Mitbestimmung, das heißt, der Betriebsrat muss beim Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig nicht beteiligt werden (Ausnahme: die Abmahnung stellt eigentlich eine sog. Betriebsbuße dar).

Eine Abmahnung muss „unverzüglich“ nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Eine „feste Frist“ zum Ausspruch der Abmahnung nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers existiert zwar nicht. Der Arbeitgeber sollte die Abmahnung aber spätestens zwei Wochen nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers aussprechen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Verwirkung eintritt.



Klage vor dem Arbeitsgericht

Im Übrigen hat der Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Abmahnung auch das Recht, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Ein solcher Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist vor den Arbeitsgerichten einklagbar.

Derartige Klagen sind bereits deshalb sinnvoll, weil, wie oben bereits ausgeführt, die Abmahnung auch eine sog. Dokumentations- bzw. Beweisfunktion in einem späteren Rechtsstreit, beispielsweise über die Wirksamkeit einer Kündigung hat. Steht rechtskräftig fest, dass eine Abmahnung unwirksam war und aus der Personalakte zu entfernen ist, kann die Abmahnung keine Beweisfunktion mehr im einem folgenden Rechtsstreit entfalten.


Wenn Sie fragen zu einer Abmahnung haben wenden Sie sich gerne an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus unserer Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt.