Skip to main content
  • Abgrenzung Selbtsändigkeit – Arbeitsverhältnis

Abgrenzung Selbtsändigkeit – Arbeitsverhältnis

In der Praxis ist es oft schwierig, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit abzugrenzen. Die Beantwortung der Frage ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist für die Anwendbarkeit zahlreicher Vorschriften und der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte von zentraler Bedeutung. Wir als Ihre Rechtsanwälte für das Arbeitsrecht aus Würzburg und Ochsenfurt stellen die wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung nachfolgend vor.

Die Frage, ob es sich bei einem Vertragsverhältnis um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder um eine selbständige Tätigkeit, hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen.

Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis besteht beispielsweise eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (ausnahmsweise kann allerdings auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen).

Regelmäßig besteht darüber hinaus beispielsweise auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Grundsätzlich unterliegen abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Im Folgenden sollen kurz die wesentlichen arbeitsrechtlichen Kriterien dargestellt werden, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von einer selbständigen Tätigkeit abgrenzen.

Hauptsächliches Abgrenzungskriterium des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu anderen Vertragsverhältnissen und damit einer selbständigen Tätigkeit ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Dienstverpflichtete befindet.

Abhängig beschäftigt und damit nicht selbständig ist in diesem Rahmen derjenige, der die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt, mithin in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Selbständiger oder Arbeitnehmer?

Wir schaffen Klarheit!

Ausdruck findet dieses Prinzip vor allem darin, dass der Dienstverpflichtete dem sog. Weisungsrecht des Vertragspartners unterliegt, welches den Inhalt, die Zeit, die Dauer, den Ort und die Durchführung der Tätigkeit betrifft.

Demgegenüber kann ein selbständig Tätiger charakteristischerweise seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten.

Er hat auch regelmäßig die Möglichkeit, den Ort seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen, wenn dieser Ort nicht ausnahmsweise durch die Art seiner Tätigkeit vorgegeben ist.

Hervorstechendes Merkmal einer selbständigen Tätigkeit ist, dass der Selbständige sein unternehmerisches Risiko selbst trägt. Dem stehen gegenüber die entsprechenden unternehmerischen Chancen und Möglichkeiten.



Die Entscheidung, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt, richtet sich letztendlich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall.

Nicht entscheidend und damit kein Abgrenzungskriterium ist, wie die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis bezeichnen.


Sind Sie – als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber – unsicher, ob Ihrem Vertragsverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegt, wenden Sie sich bereits im Vorfeld an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus unseren Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt.