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Autokauf – Ansprüche des Käufers
Im Zuge des VW Skandals stellt sich für die Verbraucher die Frage nach möglichen Ansprüchen gegen VW bzw. die Händler. Wir, Ihre Rechtsanwälte aus Würzburg für das Verkehrsrecht und Vertragsrecht geben nachfolgend einen kurzen Überblick.
Zunächst muss ermittelt werden, ob das eigene Auto überhaupt betroffen ist.
1.
Betroffen können überhaupt nur Fahrzeuge mit den Baujahren 2009 bis einschließlich 2014 sein.
Des Weiteren müssen diese Fahrzeuge mit einem Dieselmotor mit ganz bestimmten Hubraumzahlen ausgestattet sein. Weiter muss es sich um Motoren mit ganz bestimmten Abgasnormen handeln.
Grundsätzlich haben Kunden, die ein möglicherwiese betroffenes Fahrzeug erworben haben, das Recht zu erfragen, ob ihr Wagen tatsächlich betroffen ist. Wird diese Frage nicht beantwortet, kann insoweit grundsätzlich Auskunftsklage erhoben werden.
2.
Theoretisch können Ansprüche gegen VW haben: die Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, Leasingnehmer, die ein betroffenes Fahrzeug geleast haben, Händler, die betroffene Fahrzeuge verkauft haben, aber auch Aktionäre von VW wegen unterlassener Kapitalmarktinformation.
3.
Als Käufer eines betroffenen Fahrzeugs ist zunächst denkbar, dass insoweit möglicherweise Gewährleistungsansprüche bestehen. In erster Linie kommt hier die sog. Nachbesserung in Betracht, d. h. die betroffenen Fahrzeuge insoweit umzurüsten, dass diese der angegebenen Abgasnorm tatsächlich entsprechen.
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Problematisch ist insoweit allerdings, dass die Rechtsprechung für die Bejahung eines solchen Anspruchs unter anderem verlangt, dass der sog. Mangel am Fahrzeug auch erheblich ist.
Ob im vorliegenden Fall ein sog. erheblicher Mangel an den betroffenen Fahrzeugen vorliegt, ist bislang gerichtlich noch nicht geklärt.
Anders sieht es aus bei der Geltendmachung einer sog. Minderung, d. h. einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises. Für die Minderung verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich nicht, dass der Mangel erheblich ist.
Gewährleistungsrechte kommen allerdings in erster Linie gegenüber dem tatsächlichen Verkäufer des betroffenen Wagens in Betracht, und nicht gegenüber dem Konzern VW.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer eines betroffenen Wagens setzt grundsätzlich voraus, das beim Verkäufer auch ein Verschulden zu bejahen ist. Dies dürfte in der Praxis allerdings schwierig nachzuweisen sein, da in aller Regel die Verkäufer wohl nichts davon wussten, dass die Abgaswerte bei diversen Fahrzeugen falsch angegeben waren.
Zu denken wäre grundsätzlich darüber hinaus an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen VW wegen arglistiger Täuschung. Eine solche arglistige Täuschung müsste allerdings in einem Prozess durch den Kläger bewiesen werden dergestalt, dass gerade in führenden Positionen des Konzerns VW arglistig getäuscht wurde. Dies dürfte sich für den einzelnen Kläger zumindest schwierig gestalten.
Weitere Voraussetzung ist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs weiter, dass dem Käufer eines betroffenen Fahrzeugs auch tatsächlich ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.
Zu denken wäre zumindest daran, dass der Wiederkaufswert eines betroffenen Wagens gesunken sein könnte, sodass möglicherweise insoweit Schadensersatz verlangt werden könnte.
Denkbar ist auch, dass nach einer erfolgten Umrüstung eines betroffenen Fahrzeugs der Verbrauch dieses Wagens höher sein könnte. Auch insoweit könnte nach erfolgter Umrüstung ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Sollen Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, ist jedenfalls zu bedenken, dass derartige denkbare Ansprüche aus einem Kaufvertrag nach drei Jahren verjähren.
Gerne beraten wir Sie idividuell in Ihrem Einzelfall, ob Ihnen Ansprüche gegen den Verkäufer oder den Hersteller des PKW zustehen.
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