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Elterliche Sorge und Umgang

Die Eltern sind Träger der elterlichen Sorge, entweder gemeinsam oder einer von ihnen allein. Eltern des Kindes sind Vater und Mutter, jedoch auch die Adoptiveltern sowie der Vormund.

Die Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Kindes und endet, wenn das Kind volljährig wird. Der Staat darf in das grundgesetzlich gewährleistete Elternrecht auf Pflege und Erziehung nur eingreifen, wenn sein staatliches Wächteramt dies aus Gründen des Kindeswohls (beispielsweise bei Vernachlässigung des Kindes oder bei missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge) gebietet.

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so entscheiden sie stets in gemeinsamer Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes, dies auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern. Nach deren Trennung oder Scheidung setzt das einvernehmliche Handeln ein erhebliches Maß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit beider Elternteile voraus, was oftmals im Rahmen von trennungsursächlichen oder trennungsbedingten Streitigkeiten der Eltern größte Schwierigkeiten bereitet. Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn ein Elternteil beantragt beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich und der andere stimmt einer Übertragung zu. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge, wenn es zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Antragstellenden Elternteil dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie entweder eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

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Umgang


Unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge ist das Umgangsrecht. Das Umgangsrecht ist Ausdruck fortbestehender elterlicher Verantwortung und das wichtigste Instrument zur Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes an seine Eltern. Für die Eltern ist der Umgang nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Auch der nichteheliche Vater ist umgangsberechtigt.

Umgangsberechtigt sind auch Großeltern und Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen eines Kindes, die mit dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung stehen also tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, wenn es dem Wohle des Kindes dient.