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Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Allgemein bekannt ist, dass man seinen Punktestand in Flensburg durch eine Auskunftsanfrage im sogenannten Fahreignungsregister erfahren kann. Regelmäßig wird der Punktestand auch im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten Verfahren von den Ermittlungsbehörden abgefragt und die Auskunft zur Ermittlungsakte genommen. Wir, als Ihre Anwälte für das Verkehrsrecht in Würzburg und Ochsenfurt sagen Ihnen welche Auskünfte sie sonst noch aus dem Fahreignungsregister erhalten können.

Wird durch den Betroffenen oder seinem Rechtsanwalt Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragt, so werden grundsätzlich sämtliche Eintragungen mitgeteilt.

Mitgeteilt werden unter anderem die folgenden Eintragungen:

1. Die Anzahl der erfassten Entscheidungen am Tag der Auskunftserteilung im Fahrerlaubnisregister.

2. Der Gesamtpunktestand.

Mitgeteilt werden unter anderem sämtliche Eintragungen, mit denen der Mandant zumindest einen Punkt erhalten hat.

Mitgeteilt wird die sog. Tatbestandsnummer, welche Ordnungswidrigkeit begangen wurde, (beispielsweise die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), das Datum der Entscheidung, das Datum der Rechtskraft der Entscheidung, das Datum der Speicherung der Entscheidung im Fahrerlaubnisregister (und damit auch das Datum der Speicherung/Eintragung des Punktes bzw. der Punkte) und das Tilgungsdatum.

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Weiter mitgeteilt werden die Rechtsgrundlagen (also beispielsweise die verletzten und angewandten Vorschriften der StVO = Straßenverkehrsordnung, des StVG = Straßenverkehrsgesetz, des BKat = Bußgeldkatalog).

Eintragungen im Fahreignungsregister und mit diesen Eintragungen auch die jeweiligen Punkte werden nach Ablauf der Tilgungsfrist zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.

3. Punkte, die sich noch in der Überliegefrist befinden;

Geregelt ist die sog. Überliegefrist in § 29 Abs. 6 S. 2 StVG.

Sie stellt sicher, dass diejenigen Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestands herangezogen werden können, wenn deren Speicherung im Fahrerlaubnisregister erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.



 

Ist also beispielsweise ein Punkt nach zweieinhalb Jahren tilgungsreif, bleibt dieser Punkt nach Ablauf dieser Zeit noch ein weiteres Jahr in der Überliegefrist eingetragen und lebt dann wieder auf, wenn zwar vor Ablauf der Tilgungsfrist eine punkterelevante Tat begangen wird, dieser Punkt aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist eingetragen wird.

Hierbei gilt das sog. Tattagprinzip, es kommt also insoweit darauf an, wann der Verstoß begangen wurde, und nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

4. Ermahnungen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG)

5. Verwarnungen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (§ 4 Abs. Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG)

6. Die Entziehung der Fahrerlaubnis.