Seit dem 22.08.2024 gilt der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml als “Ordnungswidrigkeitengrenze” im Straßenverkehr.
Dies bedeutet, dass unterhalb des Wertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum keine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24a StVG mehr vorliegt.
Dennoch sollten Verkehrsteilnehmer stets (und wie eigentlich schon immer) vor Fahrtantritt weiterhin kritisch prüfen, ob sie sich auch unter dem Einfluss von THC fahrtauglich fühlen. Denn nach wie vor können erhöhte Messwerte oder gar Unfälle unter Cannabisteinfluss im Einzelfall empfindlich bestraft werden.