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Erfolgreiche strafrechtliche Revision beim Bundesgerichtshof

Im Rahmen einer Strafverteidigung über zwei Instanzen, das Verfahren nahm seinen Ausgang am Landgericht Würzburg und lag nach Einlegung und Begründung der Revision durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Paulsen dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Enscheidung vor, hat der BGH die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Würzburg zurück verwiesen.

Gegenstand der Revision war – die Angeklagte hatte die ihr vorgeworfenen Diebstähle überwiegend eingeräumt, teilweise wurde einzelne Vorwürfe eingestellt – im wesentlichen die Frage, ob das Landgericht eine Therapie nach § 64 StGB (Drogentherapie, die im wesentlichen auf die Haftzeit angerechnet wird) hätte anordnen müssen.

Das Landgericht Würzburg hatte die Auffassung vertreten, dies sei nicht geboten, da für einen Therapieerfolg keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Die Angeklagte sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und darüber hinaus drohe noch die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe in ihrem Heimatland.

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben, da aus dem Urteil die tatsächlichen Sprachkenntnisse der Angeklagten nicht ausreichend hervorgingen und darüber hinaus zu prüfen sei, wenn keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorliegen würden, ob eine Vollstreckung der Maßregel (Therapie) nicht auch im Heimatland möglich sei.

Zur Entscheidung des BGH geht es
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