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Kündigung

Ein zentrales Thema im Arbeitsrecht ist die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Der Arbeitnehmer empfindet die Kündigung häufig als existenzbedrohend, der Arbeitgeber hat im Falle einer unwirksamen Kündigung mit erheblichen Kosten zu rechnen für die er keine Gegenleistung erhält.

Bei jeder Kündigung durch den Arbeitgeber, egal ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt, ist zunächst zu beachten, dass der gekündigte Arbeitnehmer nur innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht – z.B. beim Arbeitsgericht in Würzburg – erheben kann. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann durch einen Rechtsanwalt aber auch durch den Arbeitnehmer selbst vorgenommen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde. In diesem Fall beginnt der Lauf der Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage mit dem Zugang der schriftlichen Änderungskündigung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen das sog. Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dies ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und von der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, ist eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Sozial ungerechtfertigt ist eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG).

Kündigung erhalten?

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Hat der kündigende Betrieb einen Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören. Unterbleibt eine solche Anhörung, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos), so ist eine solche Kündigung nur wirksam, wenn ein sog. wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt. Fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf, den Grund für eine außerordentliche Kündigung mitzuteilen, so muss der Arbeitgeber dieser Aufforderung nachkommen.

Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist es also für den Arbeitnehmer auf Grund der Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage wichtig, schnell zu reagieren.

Bei Bedarf einer Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie zeitnah einen Termin bei einem Rechtsanwalt in unserer Kanzlei in den Büros in Würzburg, Ochsenfurt oder in Neubrunn, bei dem Sie engagiert und kompetent beraten werden.

Wir vertreten dabei sowohl die Interessen von Arbeitgebern, als auch Arbeitnehmern. Dies befähigt uns, uns in die Lage der jeweiligen Gegenseite hinein zu denken und deren Strategie im Falle eines Rechtsstreites nachzuvollziehen.

Im Hinblick auf auszusprechende oder ausgesprochene Kündigungen beraten unsere Rechtsanwälte Arbeitgeber u.a. dahingehend, ob diese wirksam sind, fertigen Kündigungsschreiben, und vertreten ihre Interessen vor den Arbeitsgerichten.