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  • Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung – Kündigungsgründe

Die außerordentliche (meistens fristlose) Kündigung ist härteste Maßnahme des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Sie ist daher gesetzlich an strenge Anforderung geknüpft. Trotzdem ist es gelegentlich schwer einzuschätzen, ob ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Wir, Ihre Rechtsanwälte für das Arbeitsrecht aus Würzburg, haben einige Beispiele aus der Rechtsprechung zusammengestellt, in denen ein außerordentlicher Kündigungsgrund bestätigt aber auch abgelehnt wurde.

Besteht ein allgemeines betriebliches oder einzelvertragliches Alkoholverbot, so kommt bei einem Verstoß eine außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Beispielsweise ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Busfahrer mit 0,46 Promille Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert (LAG Nürnberg vom 07.12.2002).

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein aus Sicherheitsgründen verhängtes Rauchverbot, so kann dies die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG vom 27.09.12).

Äußert eine Verkäuferin gegenüber einer Kundin „Nun werden Sie aber nicht so pissig“, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, falls die Verkäuferin nicht durch Beleidigungen der Kundin provoziert wurde (LAG Schleswig Holstein vom 05.10.1998).

Beschimpft der Arbeitnehmer den Geschäftsführer oder Vorgesetzten als „Betrüger, Gauner und Halsabschneider“, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (BAG vom 06.02.97).

Krankheitsbedingte Fehlzeiten rechtfertigen grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung, sondern können allenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Führt ein Arbeitnehmer im Betrieb private unerlaubte Telefongespräche, kann dies (jedenfalls nach Abmahnung) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG vom 04.03.2004).

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Nimmt ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik teil, rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung.

Das wiederholte Greifen an das Gesäß einer Praktikantin stellt eine sexuelle Belästigung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt (Sächsisches LAG vom 10.03.2000).

Eine Altenpflegerin hat einen Heimbewohner beschimpft mit der Aussage: „Reiß endlich Dein Maul auf, ich will die Zähne einsetzen.“ Dies rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung (LAG Schleswig Holstein vom 17.05.2001).

Die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer bestimmten politischen Partei rechtfertigt weder eine ordentliche, noch eine außerordentliche Kündigung.

Genehmigt ein Arbeitnehmer sich selbst Urlaub („Selbstbeurlaubung“), rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (BAG vom 25.02.1983).

Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber dem Geschäftsführer oder Vorgesetzten, „Sie haben doch nur Bumsen im Kopf“, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (LAG Köln vom 30.01.1998).

Der vorsätzliche Verstoß gegen ein Dopingverbot eines angestellten Sportlers ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Äußert sich ein Arbeitnehmer im Betrieb rassistisch, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (LAG BW vom 20.01.95). Das gleiche gilt bei ausländerfeindlichen Äußerungen und bei rechtsradikalen Äußerungen.

Bezeichnet ein Arbeitnehmer einen Kunden als „Arschloch“, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Schleswig Holstein vom 08.04.2010).



Ist der Arbeitnehmer Mitglied in einer Gewerkschaft, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Kündigung, schon gar keine außerordentliche Kündigung.

Bricht eine Arbeitnehmerin zulässig eine Schwangerschaft ab, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Kündigung.

Spielbankbesuche des Leiters einer Zweigstelle einer Bank sind für sich genommen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung (LAG Hamm vom 14.01.98).

Eine außerordentliche Kündigung kann nicht auf eine auffällige Frisur gestützt werden.

Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber dem Geschäftsführer in Anwesenheit anderer Arbeitnehmer, er habe ihm nichts zu sagen und werde seine Weisungen nicht befolgen, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung.

Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (BAG vom 07.07.2011).

Grundsätzlich kein Grund für eine außerordentliche Kündigung sind grobe Beleidigungen in einem Anwaltsschriftsatz (LAG Saarland vom 09.12.1987).

Wird ein Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte handgreiflich, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (BAG vom 18.09.2008).

Unabhängig von der hier genannten Rechtsprechung aus dem Arbeitsrecht, bedarf jede (evtl. geplante) außerordentliche Kündigung der individuellen Überprüfung auf ihre Wirksamkeit. In unseren Kanzleien in Würzburg oder Ochsenfurt finden Sie Ihren Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht, der Ihre Fragen zu Kündigungsgründen beantwortet.