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  • Speicherung persönlicher Daten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Speicherung persönlicher Daten nach dem Straßenverkehrs­gesetz

Allgemein bekannt ist, dass in Flensburg für ganz Deutschland die Daten über „Verkehrssünder“ im sogenannten Fahreignungsregister gespeichert werden. Weniger bekannt ist, dass es daneben ein Fahrerlaubnisregister gibt, dass grundsätzlich zentral vom Kraftfahrtbundesamt, teilweise aber auch durch die örtlichen Führerscheinstellen (korrekte Bezeichnung: Fahrerlaubnisbehörden) geführt wird.

Wir, als Ihre Rechtsanwälte für das Verkehrsrecht, möchten Ihnen einen Überblick über den Inhalt der gespeicherten Daten geben, deren Tilgungsfristen und Möglichkeiten Auskunft über gespeicherten Daten zu erhalten.

Neben den offensichtlich gespeicherten Daten wie Name, Anschrift, Geburtstag, Art der erteilten Fahrerlaubnis können im Fahrerlaubnisregister u.a. auch Daten über die Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis gespeichert werden , ebenso isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen außerdem bestimmte Maßnahmen bei einem Führerschein auf Probe, darüber hinaus auch Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.

Auskunft über die im zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten erhält man durch einen schriftlichen Antrag (per Post) mit den Personendaten, der persönlichen Unterschrift und der Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses an das Kraftfahrt-Bundesamt, Referat 24, 24932 Flensburg.

Auch die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden erteilen auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die gespeicherten Daten. Dies ist deswegen interessant, weil gerade in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern auch Daten gespeichert werden, die im zentralen Fahreignungsregister gespeichert sind.

Dies sind auch die Daten, die einer Tilgungsfrist unterliegen. Die Frist richtet sich dabei nach den Tilgungsfristen, die auch für das Fahreignungsregister gelten (§ 29 StVG) und beträgt demnach z.B. für Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre 6 Monate oder 5 Jahre (je nach Art der OWi) und 5 Jahre oder 10 Jahre bei Straftaten. Die 10 Jahresfrist gilt auch für unanfechtbare Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis.