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  • Die Medizinisch Psychologische Untersuchung

Die Medizinisch Psychologische Untersuchung – MPU

Die Medizinisch Psychologische Untersuchung, häufig – aber fälschlicherweise – als “Idiotentest“ bezeichnet, ist eine zu Recht gefürchtete Maßnahme der Führerscheinstelle zur Überprüfung der Fahreignung.

Wir, Ihre Anwälte für das Verkehrsrecht in Würzburg und Ochsenfurt wollen Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Voraussetzungen der Anordnung einer MPU, Möglichkeiten zur Verkürzung einer (drohenden) Sperrfrist und die grundsätzlichen Voraussetzungen für das erfolgreiche Bestehen der MPU Begutachtung geben.

MPU – Voraussetzung der Anordnung

Die MPU wird von der Straßenverkehrs Behörde angeordnet, meistens im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder wenn bestimmte Zweifel an der Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufkommen.

Die Voraussetzungen für eine Anordnung sind in unterschiedlichen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung z.B. in § 13 FEV für Alkoholproblematiken und in §14 FEV für Drogenproblematiken geregelt. Die Voraussetzungen liegen nach § 13 FEV vor, wenn

– nach einem zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

– wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

– ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

– die Fahrerlaubnis aus einem der 3 vorgenannten genannten Gründe entzogen war oder

– sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

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Nach § 14 FEV liegen die Voraussetzungen vor, wenn

-die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

– zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen einnimmt, oder

– wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden.

Vor der Anordnung eine MPU einzuholen kann die Fahrerlaubnisbehörde als mildere Maßnahme ein “einfaches” medizinisches Gutachten anfordern, beispielsweise ob und wie regelmäßig man Betäubungsmittel konsumiert.

MPU droht – Entziehung der Fahrerlaubnis droht – Was kann man tun

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet eine MPU an, wenn Sie in Erwägung zieht, die Fahrerlaubnis zu entziehen oder der Meinung ist, eine erfolgreiche MPU sei Voraussetzung für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis. Häufig, insbesondere nach bestimmten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist es absehbar, dass die Anordnung einer MPU erfolgen wird. Bis dahin kann aber im Einzelfall viel Zeit vergehen. Zeit, die man nutzen kann um in der MPU erfolgreich bestehen zu können. So ist beispielsweise nach einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss regelmäßig mit einer Begutachtung zu rechnen: Entweder vor einer eventuellen Entziehung der Fahrerlaubnis oder nach einer solchen, wenn man den Führerschein wieder haben möchte.



Voraussetzung für eine erfolgreiche MPU bei bestehender Drogenproblematik ist i.d.R der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (selten kürzer, selten länger). Es gib keinen Grund mit dem Beginn eines Nachweises der Drogenabstinenz zu warten, da man hierdurch, gerade wenn einem die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen wurde, die Zeit in der der Führerschein weg ist erheblich verkürzen, im besten Fall sogar ganz vermeiden kann.

Abhängig von dem Grund, aus dem eine MPU angeordnet wurde, gibt es weitere Möglichkeiten, sich bestmöglich auf eine MPU vorzubereiten oder eine solche vielleicht sogar vermeiden zu können. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, der sie gerne an unseren Standorten in Würzburg oder Ochsenfurt berät.

Grundsätzliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche MPU

Die Voraussetzungen um eine MPU erfolgreich zu bestehen richten sich – eigentlich selbstverständlich – nach den Gründen, aus denen sie angeordnet wurde. Daher würde es den Rahmen sprengen, die Voraussetzungen umfassend darzustellen. Im Folgenden daher nur ein Überblick über häufig vorkommenden Fälle an Hand der offiziellen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, nämlich bezüglich Alkoholmissbrauch und Drogenmissbrauch:

Auszug aus den Begutachtungsleitlinien

Die Leitlinien sehen für Fahreignung bei Alkoholmissbrauch folgendes vor:

„Leitsätze:
Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.
Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.

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Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

– in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,
– nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
– wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.“
Waren die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wie sie in den Leitlinien beschrieben wurden nicht gegeben, so kann die Fahreignung nur dann als wiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
„Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese ist zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt.



Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt. Das ist anzunehmen, wenn folgende Feststellungen getroffen werden können:
Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus; das bedeutet auch, dass ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden muss, wenn das Änderungsziel kontrollierter Alkoholkonsum ist.
Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.
Die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen werden von dem zu Begutachtenden positiv erlebt.
Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden. Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.
Neben den inneren stehen auch die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse, berufliche Situation, soziales Umfeld) einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegen. Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Wenn Alkoholabstinenz zu fordern ist, dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen, die zu einem völligen Alkoholverzicht im Widerspruch stehen.
Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen. Zur Bewertung der Leistungsmöglichkeiten wird auf die Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) und 3.13 (Intellektuelle Leistungseinschränkungen) verwiesen.

Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit organischer Persönlichkeitsveränderung (infolge Alkohols oder bei anderer Verursachung) ist das Kapitel 3.10.2 (Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen) zu berücksichtigen. Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit affektiver oder schizophrener Psychose sind zugleich die Kapitel 3.10.4 (Affektive Psychosen) und 3.10.5 (Schizophrene Psychosen) zu berücksichtigen.

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Nach Begutachtung in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird die Wiederherstellung der Fahreignung angenommen, wenn sich die noch feststellbaren Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer beseitigen lassen.
Die Wiederherstellung der Fahreignung durch einen dieser evaluierten Rehabilitationskurse ist angezeigt, wenn die Gutachter eine stabile Kontrolle über das Alkoholtrinkverhalten für so weitgehend erreichbar halten, dass dann die genannten Voraussetzungen erfüllt werden können. Sie kommt, soweit die intellektuellen und kommunikativen Voraussetzungen gegeben sind, in Betracht,
– wenn eine erforderliche Verhaltensänderung bereits vollzogen wurde, aber noch der Systematisierung und Stabilisierung bedarf oder
– wenn eine erforderliche Verhaltensänderung erst eingeleitet wurde bzw. nur frag-mentarisch zustande gekommen ist, aber noch unterstützend begleitet, systematisiert und stabilisiert werden muss oder auch,
– wenn eine erforderliche Verhaltensänderung noch nicht wirksam in Angriff genommen worden ist, aber aufgrund der Befundlage, insbesondere aufgrund der gezeigten Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik und Selbstkontrolle, erreichbar erscheint.
Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, gilt dann als wiederhergestellt, wenn das vertragsgerechte Absolvieren des Kurses durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird.“

Die Leitlinien sehen für die Fahreignung bei Drogen Missbrauch Folgendes vor:

„Leitsätze
Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.



Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen.
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z. B. Tranquilizer, bestimmte Psychostimulanzien, verwandte Verbindungen bzw. deren Kombinationen (Polytoxikomanie), abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht (zur Abhängigkeit wird auf die Definition in Kapitel 3.11.2 hingewiesen).
Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigen können,ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmenanderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann.

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Nach der Entgiftungs-und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Zur Überprüfung der Angaben über angebliche “Suchtstofffreiheit” können insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden (unter Umständen abschnittsweise).
Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständeneine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs-und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen.Hierzu gehören u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung,insbesondere auch im affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu.“