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Drogen im Straßenverkehr

Bei Ihnen wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle oder anderweitig die Einnahme von Betäubungsmitteln festgestellt? Wir zeigen Ihnen im Folgenden kurz was auf Sie zukommen kann und welche Maßnahmen Sie ergreifen können um Ihren Führerschein zu behalten oder jedenfalls nicht länger als notwendig abgeben zu müssen.

Der Konsum von Drogen führt, wenn er von staatlicher Seite festgestellt wird, regelmäßig zu Schwierigkeiten mit dem Führerschein, unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder außerhalb des Straßenverkehrs festgestellt wird. Grund hierfür ist, dass nach der gesetzlichen Regelung einen Drogenkonsument generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Ausnahmen hierfür gibt es allerdings bezüglich Cannabis. Während beispielsweise bei Amhetamin die Feststellung ausreicht, dass Amphetamin vom Führerscheininhaber konsumiert wurde, um die Fahrerlaubnis zu entziehen, muss bei Cannabiskonsumenten, wenn nicht eine gewisse Regelmäßigkeit vorliegt, zusätzlich festgestellt werden, dass es dem Konsumenten nicht möglich ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Sehr häufig führt die Feststellung, dass illegale Drogen konsumiert wurden zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Diese Entzieung der Fahrerlaubnis steht dabei in keinem direkten Zusammenhang mit dem einmonatigem Fahrverbot und dem Bußgeld von derzeit 500 €, das man erhält, wenn man beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat zur Folge, dass die Wiedererlangung des Führerscheins nur über eine MPU- (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) Begutachtung möglich ist.

Fast immer ist es vorsorglich sinnvoll unverzüglich mit Urinscreenings zu beginnen, um bei der zu erwartenden MPU die Distanzierung vom Drogenkonsum nachweisen zu können, nachdem eine erfolgreiche MPU regelmäßig den Nachweis voraussetzt, dass man ein Jahr unmittelbar vor der MPU Prüfung drogenfrei gelebt hat. Die Fristen können jedoch auch variieren.

War Ihr Bluttest positiv?

Lassen Sie sich beraten!

Anders, als beim Alkohol gibt es bei den Betäubungsmitteln bislang keine bzw. nur wenig feste Grenzwerte bezüglich der Wirkstoffkonzentration im Blut, die unmittelbar zu einer Ahndung wegen Straßenverkehrsdelikten führen. Eine Ausnahme hiervon sind die Werte unterhalb derer die Rechtsprechung nicht von einer verkehrsbeeinträchtigenden Wirkung einer Droge ausgeht. So führt eine Wirstoffkonzentration von weniger als 1 ng/ml THC (Wirkstoff von Cannabisprodukten), die beim Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt wird, nicht zu einer Bestrafung wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Dagegen existiert ein Grenzwert, wie beim Alkohol die 1,1 Promille, die zur sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit (ein Fahrfehler, wie z.B. Schlangenlinien fahren, muss nicht vorliegen) und damit zu einer Straftat nach § 316 StGB führen, noch nicht.

Sollten Sie eine Beratung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit benötigen oder ist bei Ihnen tatsächlich der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden, steht Ihnen ein Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei in Würzburg oder Ochsenfurt gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung.